Newsletter-Ausgabe #580: August 2011

Themen: ICANN – Beckstrom kündigt Abschied an | nTLDs – soll ich meine Marke anmelden? | TLDs – Neues von .asia, .org und .xxx | Urteil – AG München setzt Auskunft Grenzen | Google-Parking – Ende der URL-Weiterleitung | selfemployed.com – selbständig für US$ 58.000,- | On Tour – Herbstseminare der Wettbewerbszentrale

ICANN – Beckstrom kündigt Abschied an

Paukenschlag bei der Internet-Verwaltung ICANN: CEO Rod Beckstrom wird seinen zum 1. Juli 2012 auslaufenden Vertrag nicht verlängern. Ganz freiwillig soll der Abschied nicht sein, und die Diskussion über seinen Nachfolger ist bereits in Gange.

„I have decided to wrap up my service at ICANN July 2012“ – in knappen Worten teilte Beckstrom über den Kurznachrichtendienst Twitter mit, dass er nach nur drei Jahren aus dem Amt scheiden werde. Beckstrom, vormals Director beim US National Cybersecurity Center (NCSC), war im Juli 2009 zum Nachfolger von Dr. Paul Twomey gewählt worden und galt aufgrund seiner technischen und wirtschaftlichen Expertise als Wunschkandidat. Demgemäß betonte ICANN in einer Pressemitteilung die Ziele, die man unter der Leitung von Beckstrom erreicht habe; dazu zählt die Verhandlung des „Joint Project Agreement“, auf dessen Grundlage ICANN die Leitung des Domain Name System von der US-Regierung übertragen bekommen hat, die Signierung der Root Zone mit dem Sicherheitsprotokoll DNSSEC, die Fortentwicklung des nTLD-Programms, die Einführung internationalisierter Top Level Domains oder die Verbesserung strategischer Beziehungen zu den verschiedenen Interessengruppen innerhalb ICANNs.

Erst ein Blick hinter die Kulissen verrät jedoch, dass der Abschied Beckstroms kaum freiwillig sein dürfte. Wie der ICANN-Insider Kieren McCarthy berichtet, komme Beckstrom lediglich seinem Rauswurf zuvor; er sei praktisch gefeuert worden. Zwar habe Beckstrom intensiv um eine Verlängerung seines Vertrages geworben, innerhalb der ICANN-Führung sei das Klima zu anderen Mitgliedern frostig gewesen. Gerade Beckstrom, der sich in seinem Buch „Der Seestern und die Spinne“ mit den Auswirkungen dezentraler Netzwerke im Internet befasst hat, habe zu oft den Ruhm für Leistungen anderer in Anspruch genommen und auf ihn zugeschnittene Hierarchien geschaffen. Weder das „Joint Project Agreement“ noch das nTLD-Programm habe er allein vorangebracht, sondern vor allem von den jahrelangen Vorbereitungen seiner Vorgänger wie auch der gesamten ICANN-Community profitiert. Nach aussen dokumentiert sei das frostige Verhältnis durch die zahlreichen Personalwechsel bei ICANN, wie den überraschenden Abschied von COO Doug Brent im April 2010 oder dem Abgang von Nick Thorne und Theresa Swinehart.

Bleibt die Frage: wer wird Beckstroms Nachfolger? Domain-Blogger Kevin Murphy hat bereits in der Gerüchteküche geschnuppert und einige Namen aufgetischt. Im Gespräch sind danach Chris Disspain, CEO der australischen Domain-Verwaltung .au Domain Administration Ltd. (auDA), sowie Lesley Cowley, Chefin der .uk-Registry Nominet und als Nachfolgerin von Disspain Vorsitzende der country code Names Supporting Organisation (ccNSO) von ICANN. Alle beide sollen schon 2009 auf der Kandidatenliste gestanden haben. Auch die ICANN-Direktoren Bertrand De La Chapelle und Cherine Chalaby (Accenture) sollen in der Verlosung sein. Bisher galt für Kandidaten als Vorteil, als Muttersprache englisch zu sprechen und mit den ICANN-Mechanismen vertraut zu sein; gerade die Wahl von Beckstrom zeigt aber, dass auch aussenstehende Personen Chancen haben. Die Suche nach einem Beckstrom-Nachfolger ist jedenfalls bereits voll im Gang.

Die Pressemitteilung von ICANN zum Beckstrom-Abschied finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/473

Quelle: icann.org, dot-nxt.com, domainincite.com

nTLDs – soll ich meine Marke anmelden?

Soll ich meine Marke als Top Level Domain anmelden? Kaum eine andere Frage dürfte derzeit die Köpfe der Rechts- und Marketingabteilungen weltbekannter Unternehmen mehr rauchen lassen. Alexa Raad, Ex-CEO der .org-Verwaltung PIR und nun Leiterin des Beratungsunternehmens Architelos, versucht eine Antwort.

Dutzende, hunderte oder gar tausende – gar wild schießen die Spekulationen ins Kraut, wie viele Unternehmen sich bei ICANN um ihre eigene Top Level Domain bewerben wollen. Fakt ist: öffentlich bekannt gemacht hat es nur eine Handvoll. Der australische Registrar MelbourneIT gibt an, aktuell mit 270 Markenunternehmen in Verhandlungen zu stehen; 17 davon sollen ihre Zusage schon verbindlich erteilt haben. Sie alle fragten sich: wofür? Die alten Lateiner liefern die Antwort – mit einer Gegenfrage: cui bono, oder wem nutzts? Wer weder jetzt noch in 20 Jahren eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für eine eigene Domain-Endung sieht, kann sich Mühe und Kosten sparen. Welche Vielzahl an Nutzungsmöglichkeit die eigene TLD allerdings bieten kann, zeigt Raad an Hand konkreter Beispiele auf.

Nehmen wir zum Beispiel eBay. Die Handelsplattform könnte in Zukunft besonders eifrigen Powersellern eine eigene Domain im Format name.ebay bieten; der Powerseller wiederum profitiert von der erhöhten Glaubwürdigkeit, die mit der eigenen .ebay-Domain verbunden ist. Oder noch einen Schritt weiter: eBay könnte ein eigenes, besonders sicheres Auktionssystem anbieten, das über .ebay-Domains abgewickelt wird, und behält so stets Kontrolle über die Gebote. Dass sich dieser Grundgedanke praktisch auf jedes Unternehmen übertragen lässt, das Produkte über Händler im Internet vertreibt, liegt auf der Hand. Oder nehmen Sie ein Kreditinstitut, das sein Online-Banking künftig ausschließlich unter eigener Endung anbietet, um Cyberkriminellen weniger Angriffsfläche zu bieten. Oder denken Sie an den Automobilhersteller BMW AG, der das Bedienkonzept „iDrive“ entwickelt hat und mit einer eigenen Top Level Domain den Grundstein für eine eigene internetbasierte Infrastruktur schafft, über die Fahrzeuge der Marke laufend mit Informationen wie Staumeldungen, dem nächsten Restaurant oder zum Zweck der Fernwartung versorgt werden. Und nicht zuletzt: die eigene Endung stärkt die eigene Community. Dass jeder Apple-Jünger gern exklusiv unter .mac vertreten wäre, muss man nicht erklären; doch nur Sie entscheiden, ob und wer eine solche Domain bekommt.

Natürlich stellen sich mit einer neuen Top Level Domain auch neue Probleme, angefangen bei den Kosten, die sich allein für die Bewerbung rasch auf über eine halbe Million US-Dollar belaufen und sich jährlich durch weitere mehrere hunderttausend US-Dollar für den laufenden Betrieb erhöhen können – vorausgesetzt, die eigene Bewerbung hat überhaupt Erfolg. Vor pauschalen Antworten sei daher gewarnt; ob eine Bewerbung sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Wichtig ist allein, sich jetzt Gedanken zu machen und die kommenden Wochen zu nutzen, wie man mit der historischen Entwicklung des Domain Name Systems umgeht. Nicht mehr, nicht weniger.

Auf der von united-domains AG, deren Projekt dieser Newsletter und domain-recht.de ist, initiierten und organisierten „Munich Conference On New TLDs“ erhalten Sie Informationen zu den Fragen, die mit neuen generischen TLDs einhergehen, und lassen sich notwendige Kontakte knüpfen, die für die Bewerbung um eine eigene Endung oder den Schutz eigener Kennzeichenrecht hilfreich sind:

> http://newdomains.org

Quelle: adage.com, domainincite.com, eigene Recherche

TLDs – Neues von .asia, .org und .xxx

Bei .asia wird es wohl bald kürzer: nach dem Vorbild anderer Endungen wie .biz bittet nun auch die asiatische Endung um Freigabe bisher gesperrter Kurz-Domains. Bei .org freut man sich dagegen über die allgemeine Entwicklung, während die Rotlicht-Domain .xxx dem Missbrauch vorbeugt – hier unsere Kurznews.

DotAsia Organisation Ltd., Registry der Top Level Domain .asia, hat sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Freigabe von Ein- und Zwei-Zeichen-Domains beworben. Die Verteilung soll im klassischen Dreiklang aus einer Art Ausschreibung (Request for Proposals), Sunrise Period sowie einer Landrush-Period je mit Auktion erfolgen. Ausgenommen bleiben aber auch in Zukunft all jene Second Level Domains, die einem Länderkürzel entsprechen, wie etwa de.asia oder at.asia. Wann ICANN über den Antrag entscheidet, ist noch offen; aus der Vergangenheit heraus ist jedoch damit zu rechnen, dass dem Wunsch entsprochen wird. Der Endung täte ein bisschen Werbung gut, zu bescheiden sind die bisherigen Registrierungszahlen: nach nicht bestätigen Angaben sind aktuell nicht einmal 200.000 .asia-Domains vergeben; allein die japanische Länderendung kommt dagegen auf über 1,2 Millionen.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) hat ihren „The Dashboard“ getauften Bericht für das erste Halbjahr 2011 vorgelegt. Auf neun bunten Seiten zeigt der Bericht sehr erfreuliche Entwicklungen auf. So konnte .org dank eines Wachstums von 10,1 Prozent seine Stellung als drittstärkste generische Top Level Domain hinter .com und .net weiter festigen; zahlenmäßig entspricht dies einem Zuwachs von 357.486 Domains in den ersten sechs Monaten 2011. Das Image von .org wird weiter von Gemeinnützigkeit geprägt, was sich auch in der Registrierungsstruktur widerspiegelt: 38 Prozent der vergebenen Domains entfallen auf den Bereich Kunst & Kultur, weitere 23 Prozent auf Vereinigungen und Gruppen; auch bei Schulen sowie im Bereich Wiki & Open Source ist .org gefragt. Dabei hat sich Deutschland mit fünf Prozent aller Registrierungen als zweitwichtigster Markt für .org etabliert; dominiert wird .org aber klar von den USA: 60 Prozent aller angemeldeten .org-Domains haben einen Inhaber mit Sitz in den Vereinigten Staaten.

ICM Registry Inc., Verwalterin der Porno-Domain .xxx, hat die ersten Details über sein Schutzverfahren für Kennzeichenrechteinhaber veröffentlicht. Der „Rapid Evaluation Service“ ist praktisch eine Abwandlung der UDRP, weist aber einige Besonderheiten auf. Er findet Anwendung, wenn sich der Inhaber einer „registered, textual trademark or service mark of national effect“ durch eine .xxx-Domain in seinen Rechten verletzt sieht. Der Antragsteller kann jedoch keine Übertragung der Domain verlangen, sondern erreicht auch im Erfolgsfall lediglich, dass sie in den Status „registry-reserved“ versetzt wird. Mit dem in Minneapolis ansässigen National Arbitration Forum steht zudem nur ein einziges Schiedsgericht zur Verfügung, das pro streitiger Domain US$ 1.300,- verlangt. Das Schutzverfahren tritt am 1. September 2011 in Kraft und steht neben der UDRP als zusätzliches Instrument zur Verfügung.

Den .org-Bericht für das erste Halbjahr 2011 finden Sie hier:
> http://pir.org/pdf/dashboard_1H_2011.pdf

Details zum „Rapid Evaluation Service“ finden Sie hier:
> http://www.icmregistry.com/policies/res-policy/

Quelle: domainnamewire.com, pir.org, domainincite.com

Urteil – AG München setzt Auskunft Grenzen

Schon ein wenig betagt, erging im Februar diesen Jahres ein Urteil des Amtsgerichts München, in dem dieses entschied, dass der Betreiber einer Internetplattform keine Auskunft über Namen und Anschrift zu einem unter einem Nickname aktiven Nutzer geben muss (AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 240 62/10). Das Amtsgericht München ging bei der Frage eines Auskunftsanspruchs in die Tiefe des Telemediengesetzes.

Der Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der registrierte Benutzer Erfahrungen im Bereich Auto austauschen können. Dort veröffentlichten Nutzer Erfahrungsberichte, durch die sich die Klägerin, die mehrere Autohäuser betreibt, in ihren Rechten verletzt sah. Sie informierte den Betreiber der Plattform und forderte ihn unter anderem auf, ihr Namen und Adressen zu den Plattformnutzern zu übermitteln. Die Beklagte entfernte die fraglichen Inhalte unverzüglich, weigerte sich aber, Auskunft zu erteilen. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das AG München wies die Klage ab, da kein Auskunftsanspruch zu Gunsten der Klägerin besteht. Als Anspruchsgrundlage kam § 14 Abs. 2 TMG (Telemediengesetz) in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf ein Diensteanbieter auf Anordnung einer zuständigen Stelle im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung und anderer, im Gesetzestext genau bezeichneter Fälle erforderlich ist. Die Klägerin selbst gehört jedoch nicht zu einer der dort aufgeführten Stellen. Sie wünschte zudem die Informationen lediglich, um die Nutzer der Plattform gerichtlich zur Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Damit hatte sie bei direkter Anwendung des § 14 Abs. 2 TMG keinen Auskunftsanspruch. Aber auch eine analoge Anwendung der Norm schied aus, da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die also keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll. Das regelt § 12 TMG, wonach die Weitergabe solcher im Rahmen eines Telemedienangebots erhobener Daten nur im Fall einer gesonderten gesetzlichen Regelung erfolgen darf oder der Nutzer in die Weitergabe der Daten eingewilligt hat. Auch weitere mögliche Anspruchsgrundlagen greifen nach Ansicht des AG München nicht. Damit ging die Klägerin im Hinblick auf ihren Auskunftsanspruch leer aus. Doch ist ihr der Rechtsweg nicht verwehrt. Sie kann über ein Ermittlungsverfahren zu den gewünschten Daten gelangen, in dem sie Anzeige erstattet und in die Ermittlungsakte Einsicht nimmt.

Eine einfache Entscheidung des AG München, die aber kurz klar macht, an wen nach § 14 Abs. 2 TMG Daten weitergereicht werden dürfen. Wobei sich in der Praxis zeigt, dass die zuständigen Stellen oft nicht in der Lage sind, im Rahmen von Auskunftsanfragen die in den entsprechenden Normen ausgeführten Voraussetzungen ihrerseits zu erfüllen und die notwendigen Angaben zu machen. Oft wird nicht deutlich, dass die gewünschten Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und so weiter angefragt werden; es fehlt die Darlegung der Erforderlichkeit der Daten und die, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der zuständigen Stelle zählt. Hier scheinen Lücken bei der Fortbildung des Personals zu bestehen.

Das Endurteil finden Sie unter:
> http://openjur.de/u/84358.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, eigene Recherche

Google-Parking – Ende der URL-Weiterleitung

Nach Angaben einiger Domain-Parking-Anbieter beabsichtigt Google, die URL-Weiterleitung zum 01. Oktober 2011 zu beenden und ganz auf Nameserver-Weiterleitung umzustellen. Sedo rät dazu, spätestens jetzt die geparkten Domains umzustellen, zumal das Parking per Nameserver zu besseren Ergebnissen führe.

Andrew Alleman, Blogger bei domainnamewire.com, teilt mit, dass, laut NameDrive und DomainSponsor, Google am 01. Oktober 2011 URL-Weiterleitungen für Werbeangebote auf Parking-Seiten sperren will. Hintergrund dafür sei die erhöhte Sicherheit, die mit einer Weiterleitung auf Seiten der Nameserver einhergehe. Die Maßnahme soll den Missbrauch verringern, aber auch Google klareren Einblick in den tatsächlichen Traffic gewähren – immerhin zahlt Google dafür.

Den Partnern von Google ist diese Änderung bereits länger bekannt. So nimmt es kaum Wunder, dass der Domain-Parking-Anbieter Sedo bereits am 10. August 2011 seinen Kunden nahe legte, auf Nameserver-Weiterleitung umzustellen. Von der Umstellung bei Google war dabei nicht die Rede, doch stellte Sedo allgemeine Vorteile der Nameserver-Weiterleitung dar. So sind per Nameserver geparkte Domains laut Sedo sicherer und weniger anfällig für technische Störungen. Weiter ergeben sich kürzere Ladezeiten, womit die Seiten für Besucher schneller sichtbar sind. Und schließlich sei die Klickrate aufgrund der schnellen Ladezeiten häufig höher, woraus sich auch höhere Parking-Einnahmen ergäben. Sedo liefert auch gleich entsprechende Anleitungen zur Umstellung der geparkten Domains von URL- auf Nameserver-Weiterleitung mit, so dass Nutzer problemlos umstellen können.

Die Änderungen wirken sich, soweit wir sehen, ausschließlich auf Werbung aus, die von Google kommt und über Parking-Anbieter eingespielt wird. Domains mit URL-Weiterleitung bei Parking-Anbietern, die auch mit anderen Werbeanbietern zusammenarbeiten, sollten ab 01. Oktober 2011 auch weiterhin Werbung anzeigen.

Die Anleitungen für Nutzer des Sedo-Angebots findet man über:
> http://www.domain-recht.de/verweis/474

Quelle: sedo.de, domainnamewire.com

selfemployed.com – selbständig für US$ 58.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als nicht so umsatzstark im Hochpreisbereich. Das Feld führte selfemployed.com zum Preis von US$ 58.000,- (ca. EUR 39.456,-) an, gefolgt von der starken g.biz für US$ 30.000,- (ca. EUR 20.408,-), einem Preis, den gleich noch zwei weitere Domain-Namen erzielten. Insgesamt blieben die Preise niedrig.

Mit scan.me zeigte sich die bestens vermarktete montenegrinische Endung .me als die diesmal unter den Länderendungen Führende, sie wechselte für US$ 20.000,- (ca. EUR 13.605,-) ihren Inhaber. Die deutsche Endung lieferte sechs erwähnenswerte Verkäufe, die freilich nicht hoch dotiert waren. Ein Leser des Domain-Newsletters meldete den erfolgreichen Verkauf der Domain casino24.es zum Preis von EUR 3.500,- bei Sedo.

scan.me – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.605,-)

progesteron.de – EUR 4.751,-
autoteile-online.de – EUR 4.200,-
novalux.de – EUR 2.975,-
welcomecenter.de – EUR 2.500,-
superia.de – EUR 2.300,-
ganz-einfach.de – EUR 2.000,-

ysl.co.uk – GBP 6.000,- (ca. EUR 6.859,-)
c.org.uk – GBP 1.850,- (ca. EUR 2.115,-)
electriccigarette.co.uk – GBP 1.750,- (ca. EUR 2.000,-)

chien.fr – EUR 5.500,-
bash.fr – EUR 5.000,-
trw.fr – EUR 2.000,-

sigaretteelettroniche.it – EUR 4.500,-
rentacar.mx – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.422,-)
e-fulfillment.nl – EUR 4.000,-
casino24.es – EUR 3.500,-
flatrate.co – EUR 2.800,-
whoswho.ch – EUR 2.750,-
pokeronline.dk – EUR 2.250,-
ice-watch.cn – EUR 2.100,-

Die jüngeren generischen Endungen waren diesmal sehr gut vertreten: g.biz, die 2009 noch nur US$ 9.400,- erzielte, setzte sich mit dem Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 20.408,-) an die Spitze. Ihr folgte treppenlift.info für EUR 5.300,-, die 2008 zumindest etwas günstiger zu haben war: sie kostete seinerzeit EUR 3.101,-.

g.biz – US$ 30.000,- (ca. EUR 20.408,-)
treppenlift.info – EUR 5.300,-
medley.info – EUR 2.500,-

Die Liste der älteren generischen Endungen führte rome.net zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 20.408,-), womit sie mit g.biz gleichauf liegt. Auch diese Domain hat eine Vorgeschichte: rome.net erzielte 2007 US$ 17.500,-. Ebenfalls eine Vorgeschichte hat golfer.org, die 2006 US$ 4.700,- kostete, aber jetzt nur mehr US$ 3.410,- (ca. EUR 2.320,-) erzielte.

rome.net – US$ 30.000,- (ca. EUR 20.408,-)
weld.net – US$ 8.640,- (ca. EUR 5.878,-)
shoot.net – US$ 6.200,- (ca. EUR 4.218,-)
netthandel.org – EUR 4.000,-
ekonomi.org – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.061,-)
free-games.org – US$ 4.200,- (ca. EUR 2.857,-)
stratus.org – US$ 3.885,- (ca. EUR 2.643,-)
angelic.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.381,-)
gameportal.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.381,-)
golfer.org – US$ 3.410,- (ca. EUR 2.320,-)
volar.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 1.905,-)
lesl.org – US$ 2.650,- (ca. EUR 1.803,-)
mobilebetting.net – US$ 2.520,- (ca. EUR 1.714,-)
238.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.701,-)
ercomer.org – US$ 2.252,- (ca. EUR 1.532,-)
weekend.net – US$ 2.120,- (ca. EUR 1.442,-)
8Z.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.361,-)
sevenstar.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.361,-)

Sehr zurückhaltend zeigte sich .com, auch wenn sie die teuerste Domain der Woche bot: selfemployed.com führt die Liste mit US$ 58.000,- (ca. EUR 39.456,-) an. Darüber hinaus waren die Zahlen für .com nicht erfreulich:

selfemployed.com – US$ 58.000,- (ca. EUR 39.456,-)
foodtruck.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 20.408,-)
streetchat.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 14.966,-)
chapter7bankruptcy.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 12.245,-)
vektor.com – GBP 7.500,- (ca. EUR 8.574,-)
drogist.com – EUR 7.500,-
mvf.com – US$ 10.750,- (ca. EUR 7.313,-)
ipconcept.com – EUR 7.200,-
dailycapital.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.803,-)
fotonet.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.803,-)
epaydayloans.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.463,-)
chapter13bankruptcy.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.122,-)
realestatedigital.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.122,-)
futureshape.com – US$ 8.988,- (ca. EUR 6.114,-)
bueromoebel24.com – EUR 6.000,-
entertainmentgames.com – US$ 8.666,- (ca. EUR 5.895,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

On Tour – Herbstseminare der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg bietet noch im September und Oktober in fünf deutschen Großstädten das Herbstseminar „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“. Ein wesentlicher Teil der Veranstaltung widmet sich den Praxisproblemen des Fernabsatzes und des eCommerce.

Die Veranstaltung beschäftigt sich mit aktuellen Entwicklungen und Rechtsfragen im Wettbewerbsrecht, darunter dem Ende der Störerhaftung im UWG, Irreführung in der Werbung, Klauselverstöße im Wettbewerbsrecht und dem neuen Widerrufsrecht. Die Referenten Assessor Peter Brammen und Rechtsanwältin Sabine Siekmann, beide von der Wettbewerbszentrale Hamburg, verfügen über ein hohes Maß an Praxiswissen und Fallerfahrung.

Das Seminar „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“ findet jeweils von 10.30 Uhr bis 13.30 Uhr an folgenden Orten statt:

12. September 2011:
Berlin in den Räumen der DIHK, Breite Straße 29, 10178 Berlin

19. September 2011:
Köln im Hotel NH Media Park, Im MediaPark 8b, 50670 Köln

30.September 2011:
Hamburg im Hotel Grand Elysée, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg

21. Oktober 2011:
München im Hotel NH Deutscher Kaiser, Arnulfstrasse 2, 80335 München

28. Oktober 2011:
Frankfurt/Main, im Hotel NH City, Vilbeler Strasse 2, 60313 Frankfurt/M

Der Preis für die Veranstaltungen beträgt jeweils EUR 300,- zuzüglich EUR 57,- USt.; Mitglieder der Wettbewerbszentrale zahlen weniger, nämlich EUR 250,- zuzüglich EUR 47,50 USt. In dem Preis enthalten ist ein umfassendes seminarbegleitendes Skript mit zahlreichen Werbebeispielen, Rechtsprechungsnachweisen und Praxistipps zum Nachlesen und Vertiefen der Materie. Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung als Fortbildungsnachweis über 2,75 Zeitstunden zur Vorlage nach § 15 FAO.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=18

Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche

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