Newsletter-Ausgabe #589: Oktober 2011

Themen: Websperren – ICANN-Chef Crocker erhebt Protest | Votum – EU-Parlament fordert Netzneutralität | TLDs – Neues von .xxx, .berlin und .wien | BGH – Vorschaubilder bei Google rechtmäßig | DomainFinder – Verisign-Suche mit Domain-Score | ripley.com – ein Romanheld für US$ 78.000,- | November – „IT-Recht im Dialog“ in Frankfurt/Main

Websperren – ICANN-Chef Crocker erhebt Protest

Der Widerstand gegen die Pläne des US-Senats zur Errichtung von Domain-Sperren formiert sich: eine Gruppe von DNS-Pionieren um den ICANN-Aufsichtsrat Stephen Crocker warnt eindringlich vor Netzfiltern zum Schutz von Kennzeichenrechten.

„Preventing Real Online Threats to Economic Creativity and Theft of Intellectual Property“ – mit diesem als „PROTECT IP“ bekannt gewordenen und erstmals im November 2010 noch unter der Bezeichnung „Combating Online Infringement and Counterfeits Act“ (COICA) eingebrachten Gesetzesentwurf will der US-Senat die rechtliche Grundlage dafür schaffen, nicht nur gegen einheimische wie ausländische Domain-Inhaber vorgehen zu können, sondern auch Internet-Provider oder die Betreiber von Suchmaschinen dazu zu verpflichten, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu unterbinden. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Pläne hagelte es Kritik: so sei der im Gesetz in Bezug genommene Begriff einer „Internet site dedicated to infringing activities“ viel zu weit und unklar, um etwaige Maßnahmen einzugrenzen. Des weiteren weise das Gesetz eine bedenkliche Lücke auf, wenn es für Maßnahmen gegen einen Domain-Namen bereits genügt, dass der Inhaber keinen Sitz innerhalb der USA hat.

Mit technischen Argumenten untermauert wurde diese Kritik nun von einer Gruppe von DNS-Pionieren wie Stephen Crocker, Dan Kaminsky, Danny Mcpherson und Paul Vixie. In einem offenen Brief an den Rechtsausschuss des US-Abgeordnetenhauses brachten sie drei Kernargumente vor: aus ihrer technischen Sicht, die sie in einem „white paper“ zusammengefasst haben, seien die Sperren schon praktisch nicht durchführbar; sie seien insbesondere inkompatibel mit dem Sicherheitsprotokoll DNSSEC, in das sowohl die US-Regierung als auch die US-Wirtschaft erheblich Geld investiert habe, um mehr Sicherheit zu gewinnen. Darüber hinaus seien sie ineffektiv, da kein Anwender zu einer Nutzung bestimmter DNS-Server gezwungen werden könne, und (wenn auch risikoreiche) Off-Shore-Server bereits zur Verfügung stünden, um den Verkehr für die Nutzer umzuleiten. Vor allem aber brächte das Gesetz unerwünschte und gefährliche Nebenwirkungen für die Internetinfrastruktur mit sich, da jedes Filtern dazu führe, dass ein DNS-Server eine falsche Angabe liefere; sicheres DNS bedeute jedoch gerade, dass eine Datenquelle verifiziert werden könne. Auch wenn das Ziel, die Rechte von Inhabern geistigen Eigentums, respektiert werde – das Gesetz führe zu nichts Gutem, sondern bringe nur viel Schaden.

Der demokratische Senator Patrick Leahy, einer der Initiatoren des „PROTECT IP“, zeigte sich öffentlich bisher wenig beeindruckt, zumal sich auch der republikanische Senator Lamar Smith nicht distanziert hat. Ob sie sich über die Kritik hinwegsetzen oder ihr Rechnung tragen, bleibt daher abzuwarten.

Das „white paper“ finden Sie unter:
> http://www.redbarn.org/node/6

Den „PROTECT IP“-Gesetzesentwurf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/433

Quelle: circleid.com

Votum – EU-Parlament fordert Netzneutralität

Im Vorfeld einer Abstimmung im EU-Parlament hat sich der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gegen ein regulatorisches Eingreifen im Bereich Netzneutralität ausgesprochen. Eine Projektgruppe des deutschen Bundestags konnte sich dagegen noch zu keiner Empfehlung durchringen.

Lange schien der Grundsatz, dass Daten gleichberechtigt über das Internet transportiert werden, unverrückbar. Doch spätesstens seit Sommer 2010 mehren sich die Angriffe: nach Google und Verizon forderte auch der US-amerikanische Telekommunikationsanbieter AT&T eine Priorisierung des Datenstroms und damit beispielsweise die bevorzugte Datenübertragung gegen eine entsprechende Zusatzvergütung. Damit war die Politik auf den Plan gerufen; so forderte etwa das EU-Parlament die EU-Kommission dazu auf, die grundsätzliche Neutralität und Offenheit des Internets zu wahren und die Möglichkeiten der Endnutzer zu begünstigen, was den Zugang zu Informationen und deren Verbreitung sowie die Nutzung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl betrifft. In einem sogenannten Entschließungsantrag hat der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie im EU-Parlament diese Forderung nun nochmals erneuert. Im Vorfeld der Tagung zum Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“, die Parlament und Kommission am 11. November 2010 organisieren, wies man darauf hin, dass ausgehend von der derzeit vorliegenden Analyse kein eindeutiger Bedarf für ein zusätzliches regulatorisches Eingreifen im Bereich Netzneutralität besteht. Zugleich wies man auf mögliche Probleme hin, die bei einer Abweichung von der Netzneutralität einschließlich wettbewerbswidrigen Verhaltens, der Blockade von Innovationen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, mangelnden Verbraucherbewusstseins und Verletzungen der Privatsphäre auftreten können, und dass die mangelnde Netzneutralität sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern und der Gesellschaft als Ganzes schadet.

Die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ im deutschen Bundestag lässt eine einheitliche Linie dagegen noch vermissen. Insbesondere bei der Frage, ob Netzneutralität gesetzlich festgeschrieben werden sollte, stritt man sich heftig. So hielten etwa Peter Tauber (CDU), Vorsitzender der Projektgruppe „Netzneutralität“, ebenso wie der FDP-Abgeordnete Jimmy Schulz die derzeitigen Instrumente für durchaus ausreichend; Martin Dörmann (SPD) wollte dagegen nicht nur auf die Bundesnetzagentur vertrauen, ohne konkretere Vorgaben zu machen. Dieser Einschätzung folgte auch die von der Links-Fraktion benannte Sachverständige Constanze Kurz (Chaos Computer Club), die auf eine „partielle Machtlosigkeit der Bundesnetzagentur“ im Mobilfunkmarkt verwies. Ebenfalls uneinig war man sich in der Frage, ob es zulässig sei, „traffic classes“ zu vergeben, ein Konzept, das als „differentiated services“ oder kurz Diff-Serv bekannt wurde. Allerdings ist insoweit bereits die Internet Engineering Task Force (IETF) aus technischen Gründen uneins, und hat sich bisher auf keine einheitliche Position verständigt.

Möglicherweise behält sich Bundeskanzlerin Angela Merkel ein Machtwort vor. In ihrem Video-Podcast vom 22. Oktober 2011 sagte Merkel zum Stichwort Netzneutralität: „Jeder Nutzer, egal was er verdient, welchen Bildungsgrad er hat, soll die Möglichkeit haben, den gleichen Zugang zum Internet zu bekommen. Es darf kein Internet erster und zweiter Klasse geben.“ Konkrete Regelungen oder Vorschläge blieb jedoch auch sie bisher schuldig.

Den Entschließungsantrag finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/496

Den Video-Podcast vom 22. Oktober 2011 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/497

Quelle: zdnet.de, das-parlament.de, netzpolitik.org

TLDs – Neues von .xxx, .berlin und .wien

Hoch-Zeit für Städte-Domains: sowohl Berlin als auch Wien haben mit der Suche nach einem Registry-Betreiber für ihre Top Level Domain begonnen. Bei der Rotlicht-Domain .xxx sucht man dagegen Pornostars – hier unsere Kurznews.

Sie sind Pornostar und hätten gern Ihre eigene .xxx-Domain? Kein Problem: für diese ganz spezielle Zielgruppe hat ICM Registry Inc., Betreiber der Porno-Domain .xxx, ein „Adult Performer Program“ aufgelegt. „Ohne Pornostars gäbe es keine Pornoindustrie, und wir wollen unsere Wertschätzung zeigen, indem wir eine Reihe von .xxx-Domains exklusiv zu den üblichen Gebühren zur Verfügung stellen“, so CEO Stuart Lawley. Zu einer Teilnahme berechtigt allerdings nur der Künstlername, also nicht norabaumbergerova.xxx, sondern nur dollybuster.xxx. Zu den ersten Sexkünstlern, die von dem Angebot Gebrauch gemacht haben, zählen Stormy Daniels und Nina Mercedez.

Das Land Berlin hat mit der Ausschreibung für einen „Kooperationsvertrag zum Betrieb der Top Level Domain .berlin begonnen. Demnach beabsichtigt die Hauptstadt mit einem geeigneten Unternehmen im Ergebnis eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs mit anschließendem Verhandlungsverfahren einen Kooperationsvertrag abzuschließen. Als Belohnung winkt dem erfolgreichen Bewerber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Letter of Non-Objection). Eine finanzielle Beteiligung des Landes Berlin an den Kosten für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren als auch dem Betrieb von .berlin sowie jegliche Kostenerstattung sind ausgeschlossen; darüber hinaus erwartet man die Erstattung des mit der Vergabe des Letters of Non-Objection entstandenen Aufwands bis zur Höhe von maximal EUR 30.000,- sowie die Erstattung der dem Land Berlin aus der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag mit dem Unternehmen gegebenenfalls entstehenden laufenden Kosten. Angebote werden bis spätestens zum 11. November 2011 entgegengenommen.

Fast zeitgleich mit Berlin hat auch die österreichische Landeshauptstadt Wien mit der internationalen öffentlichen „InteressentInnensuche“ für die Verwaltung und die Vermarktung der Top Level Domain .wien begonnen. Bewerber sollen ihren bisherigen Tätigkeitsbereich unter besonderer Berücksichtigung von Erfahrungen im Betreiben und in der Vermarktung von Homepages oder in ähnlichem beschreiben und ihr Geschäftskonzept kurz und prägnant darstellen. Wie bei .berlin gilt auch bei .wien: Kosten, die den Bewerberunternehmen entstehen, werden nicht erstattet; jedwede Vergütung oder Beschränkung im Zusammenhang mit der Ideeneinreichung ist ausgeschlossen. Interessenten müssen ihre Projektunterlagen bis zum 3. November 2011 um 12.00 Uhr einreichen. Die Prüfung und Bewertung der Projekte durch die Fachjury erfolgt dann bis 30. November 2011.

Das „Adult Performer Program“ für .xxx finden Sie unter:
> http://www.icmregistry.com/performers/

Die Ausschreibung für .berlin finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/495

Die Ausschreibung für .wien finden Sie unter:
> http://www.wien.gv.at/dotwien/index.html

Quelle: domainincite.com, wien.gv.at, eigene Recherche

BGH – Vorschaubilder bei Google rechtmäßig

Der Bundesgerichtshofs durfte sich ein weiteres Mal mit möglichen Urheberrechtsverletzungen durch die Wiedergabe von Vorschaubildern im Ergebnis der Google-Suche beschäftigen. Auch beim zweiten Anlauf lehnte das Gericht indes eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers ab (Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10).

Kläger ist ein Fotograf, der im Rahmen einer Suchanfrage die Abbildungen eines von ihm gefertigten Lichtbildes als Vorschaubild entdeckte. Google verwies auf zwei Internetseiten als Fundort. Der Fotograf meinte, er habe den Betreibern der Seiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Allerdings nahm er nicht diese, sondern Google wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Zunächst wandte er sich erfolgreich an das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07). Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, wies die Klage ab (Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08). Schließlich wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof.

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück: der Suchmaschinenbetreiber konnte und durfte davon ausgehen, dass der Kläger in die Wiedergabe der Bilder als Vorschaubilder eingewilligt hat. Maßgebend sei laut BGH, „dass der Kläger einem Dritten das Recht eingeräumt hatte, das Lichtbild ins Internet zu stellen, und zwar auf eine Seite, die keine Schutzvorkehrungen hinsichtlich etwaiger Urheberrechte des Klägers aufwies.“ Suchmaschinenbetreiber dürfen das dahin verstehen, dass sich eine solche Einwilligung auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in der Vorschau erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Der Hintergrund dafür liegt in der blinden Technik der Suchmaschinenbetreiber, die nicht erkennen kann, ob ein aufgefundenes Bild vom Berechtigten oder Nichtberechtigten ins Internet eingestellt wurde. Nicht von Belang sei es, dass der Kläger den beiden Betreibern der Internetseiten, auf die die Vorschaubilder verwiesen, keine Nutzungsrechte eingeräumt habe.

Der BGH verwies auch auf seine frühere Entscheidung vom April vergangenen Jahres. Sie unterscheidet sich insoweit, als die Urheberin ihr Werk selbst online gestellt hatte. Der BGH meinte seinerzeit, die öffentliche Wiedergabe der Bilder (§ 19 UrhG) im Google-Suchergebnis sei nicht rechtswidrig, denn die Künstlerin habe von der technischen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, die Datensammelprogramme (Webcrawler) von Google daran zu hindern, ihre Homepage zu durchsuchen und die gesammelten Daten in Suchergebnissen darzustellen. Damit gebe die Urheberin durch schlüssiges Verhalten ihre Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) sei dann nicht rechtswidrig (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08).

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/499

Mehr zur vorangegangenen Entscheidung (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/498

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

DomainFinder – Verisign-Suche mit Domain-Score

VeriSign stellte dieser Tage ein neues Werkzeug zur Suche von unregistrierten Domain-Namen vor. Nichts Neues in der Domain-Welt, oder? Eben doch, denn im Suchergebnis wird zugleich ein Zugriffsscore angegeben.

Die Suche nach neuen Domain-Namen ist das alte, immer wieder neue Spiel. Natürlich sind alle guten Domains bereits vergeben, es sei denn, eine neue Technik oder ein neuer Begriff wird eingeführt, oder man schaut genauer hin. Werkzeuge, um unregistrierte Domains zu finden, gibt es viele; da nochmals Neues zu präsentieren, ist schwierig. VeriSign stellte dieser Tage seinen DomainFinder vor. Es handelt sich um eine Abfragemaschine im Beta-Status, die nach Eingabe von Stichworten nach freien Domains unter den von VeriSign verwalteten Endungen .com, .net, .tv und .cc sucht.

Die Ergebnisse der Suchmaschine sind problematisch. Nach welchen Kriterien genau geschaut wird, ist unklar. Bei Eingabe von „Porsche“ erhielten wir unter anderem soporsupport.com und aschewed.com. Mit den Ergebnissen wird, und damit unterscheidet sich VeriSigns DomainFinder jedoch deutlich von der Konkurrenz, hinter jedem angezeigten Domain-Vorschlag der DomainScore angezeigt. DomainScore nutzt NXD-Daten, dass heisst, die von VeriSign gemessene Anzahl von Besuchsanfragen an die nicht existierenden Domains, und gewinnt daraus eine Bewertung zwischen 1 und 10. So erhält der Nutzer einen Eindruck davon, wie gut ein Domain-Name besucht werden würde, was für eine Entscheidung, sie zu registrieren, mitentscheidend sein kann.

Soweit die einfache Suche mit dem DomainFinder. Darüber hinaus lässt sich im Advanced-Modus noch die Sprache für die Domain-Suche auswählen, wobei neben dem obligatorischen Englisch noch Deutsch, Portugiesisch und Spanisch zur Auswahl stehen. Weiter lassen sich die Anzahl der Zeichen bei den im Ergebnis aufgeführten Domains eingrenzen sowie der Bindestrich und Zahlen mit einbinden. Aber auch unter optimierten Bedingungen kommt es zu kuriosen Ergebnissen: Wieso bei Eingabe des Suchbegriffs „Blumen“ die Domain dogumentry.com herauskommt, ist uns ein Rätsel. Zu guter Letzt bietet VeriSign auch gleich noch einen Link zu einer Liste der von ICANN akkreditierten Registrare, über die man dann die gefundenen Domains registrieren kann.

Den VeriSign DomainFinder findet man unter:
> http://domainfinder.verisignlabs.com/

Das VeriSign DomainScore-Tool findet man unter:
> http://domainscore.verisignlabs.com/

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

ripley.com – ein Romanheld für US$ 78.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche wusste nicht recht zu überzeugen. Die Preise bewegten sich auf unspektakulärem Niveau: mit ripley.com für US$ 78.000,- (ca. EUR 56.115,-) steuerte.com die teuerste Domain bei. Die kolumbianische Endung lieferte mit commodity.co zu US$ 20.000,- (ca. EUR 14.388,-) die teuerste Länderendung.

Wieder lag .co unter den Länder-Domainendungen vorne, diesmal mit commodity.co zu einem Preis von runden US$ 20.000,- (ca. EUR 14.388,-). Dem schloss sich die britische Endung mit flyers.co.uk für ebenfalls runde GBP 10.000,- (ca. EUR 11.477,-) an, dicht gefolgt von der deutschen Endung mit fernbus.de für EUR 10.000,- und – gleichauf – der italienischen tap.it für wiederum EUR 10.000,-.

commodity.co – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.388,-)

flyers.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.477,-)
spaday.co.uk – GBP 2.250,- (ca. EUR 2.582,-)
onestore.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.295,-)
latestfootballscores.co.uk – GBP 1.960,- (ca. EUR 2.249,-)

fernbus.de – EUR 10.000,-
lifestore.de – EUR 8.000,-
stedentrips.de – EUR 5.000,-
trucks4u.de – EUR 3.750,-
b2b-forum.de – EUR 2.800,-
erziehen.de – EUR 2.600,-
abito.de – EUR 2.200,-

tap.it – EUR 10.000,-
byou.fr – EUR 4.950,-
cheapoair.mx – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.597,-)
commercialbreak.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.597,-)
mob.tv – US$ 4.250,- (ca. EUR 3.058,-)
heart.nl – EUR 3.000,-
imd.es – EUR 2.800,-
rumbo.fr – EUR 2.500,-
hand.fr – EUR 2.200,-

Die neueren generischen Endungen vertrat .info mit zwei Domains, von denen der Vorname bruno.info zu EUR 8.500,- einem zumindest die Augenbraue heben lässt.

bruno.info – EUR 8.500,-
speaker.info – EUR 1.580,-

Die älteren generischen Endungen lieferte zwei Domains im fünfstelligen Bereich: rnp.net für US$ 14.888,- (ca. EUR 10.711,-) und whiskies.net für EUR 10.000,-. Interessant ist, dass acquire.net jetzt US$ 4.000,- (ca. EUR 2.878,-) erzielte, während sie 2008 noch US$ 6.500,- kostete.

rnp.net – US$ 14.888,- (ca. EUR 10.711,-)
whiskies.net – EUR 10.000,-
ent.net – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.194,-)
acquire.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.878,-)
keynotespeakers.org – US$ 3.771,- (ca. EUR 2.713,-)
hillarys.net – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.698,-)
tmna.net – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.437,-)
epam.org – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.365,-)
acft.net – US$ 3.088,- (ca. EUR 2.222,-)
guenstige-kredite.org – EUR 2.050,-
chromehearts.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 2.006,-)
lactalis.org – EUR 2.000,-
gebaeudereinger.net – EUR 1.800,-
dogbeds.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.799,-)
stickgames.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.799,-)
strategygames.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.799,-)
eliz.net – US$ 2.331,- (ca. EUR 1.677,-)
geschenkidee.net – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.547,-)

Mit ripley.com zum Preis von US$ 78.000,- (ca. EUR 56.115,-) schwächelte .com in dieser Woche wiedereinmal. Auch das sonstige Angebot war nicht sonderlich stark, aber lieferte mit callisto.com für EUR 50.000,- und lik.com für US$ 65.000,- (ca. EUR 46.763,-) zwei mittelprächtige Preise im mittleren fünfstelligen Preissegment.

ripley.com – US$ 78.000,- (ca. EUR 56.115,-)
callisto.com – EUR 50.000,-
lik.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 46.763,-)
reconnect.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 32.374,-)
affiliated.com – US$ 29.500,- (ca. EUR 21.223,-)
knockonwood.com – US$ 26.088,- (ca. EUR 18.768,-)
festgeldkonto.com – EUR 14.000,-
frint.com – EUR 10.000,-
whm.com – EUR 10.000,-
permis.com – EUR 8.000,-
hostingproviders.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 7.914,-)
motr.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 7.554,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

November – „IT-Recht im Dialog“ in Frankfurt/Main

Die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (davit) richtet zusammen mit BITKOM, dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien eV, am 24. November 2011 die Veranstaltung „IT-Recht im Dialog“ in Frankfurt/Main aus.

Die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV IT-Recht) hat dieses Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht eingerichtet. Die Veranstaltung will aktuelle Rechtsprobleme mit Praxisbezug vermitteln. Die Themen sind unter anderem „License Compliance und Software Asset Management“, „Bring Your Own Device – rechtliche und technische Fragen“ und „Richtige Technik – sichere Cloud!“, vorgetragen von Praktikern aus namhaften Unternehmen.

Die Veranstaltung „IT-Recht 2011 im Dialog“ findet am 24. November 2011 von 09.00 bis 17.15 Uhr im nH Hotel Frankfurt Rhein-Main, Kelsterbacher Strasse 19-21 in 65479 Raunheim, statt. Die Teilnahme ist auf davit- und BITKOM-Mitglieder beschränkt. Die Kosten betragen EUR 150,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/500
> http://www.bitkom-akademie.de/davit/praesenz

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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