Newsletter-Ausgabe #577: August 2011

Themen: newdomains.org – nTLD-Konferenz in München! | .jobs – ICANN droht Employ Media mit Kündigung | TLDs – Neues von .app, .om und .uk | bcc.de – BGH urteilt zur Branchenähnlichkeit | Sedo – Quartalsstudie 2/2011 veröffentlicht | aktien.de – wenn der Stier den Bär besiegt | Köln – 1. IT-Rechtstag NRW im September

newdomains.org – nTLD-Konferenz in München!

Liebe Leserinnen und Leser,

wir geben es zu: wir sind schon ein bisschen stolz. Stolz darauf, dass es uns gelungen ist, Ihnen mit der „The Munich Conference on new TLDs 2011“ im Vorfeld der Einführung neuer Top Level Domains eine in Europa einmalige und hochkarätig besetzte zweitägige Konferenz bieten zu können, die keine Frage offen lässt. Egal, ob Sie ein potentieller Bewerber um eine eigene Domain-Endung, technischer Dienstleister im Registry-/Registrar-Bereich, Markeninhaber, Jurist, Domain-Manager, Domain-Inhaber oder allgemein an Domains interessiert sind – am 26. und 27. September 2011 haben Sie in München nichts weniger als die exklusive Gelegenheit, sich rechtzeitig vor der Öffnung des ersten Bewerbungsfensters im Januar 2012 in konzentrierter Form zu präsentieren und zu informieren, um sich Ihre individuelle Domain-Strategie zurecht zu legen.

Und wenn wir von hochkarätig sprechen, dann können Sie uns beim Wort nehmen. Für die Eröffnungsrede konnten wir niemand geringeren als Dr. Stephen Crocker, Chair of the ICANN-Board und einer der Gründungsväter des Internets, gewinnen. Überhaupt wird ICANN mit zahlreichen Mitgliedern vertreten sein, darunter zum Beispiel Ram Mohan (Security & Stability Advisory Committee), Michael Salazar (ICANN Program Director new gTLD Program), Tim Cole (Chief Registrar Liaison) und Olof Nordling (Director Services Relations and Branch Manager). Aus der Registry-Branche erwarten wir zum Beispiel Elmar Knipp (Aufsichtsratsvorsitzender der DENIC eG), Richard Wein (Geschäftsführer Nic.at), Sarah Langstone (Director of Product Management der .com-/.net-Registry VeriSign), Brian Cute (CEO der .org-Registry PIR) oder Philipp Grabensee (Chairman der .info-Verwaltung Afilias).

Sie glauben, besser geht es nicht? Wie wäre es dann mit David Taylor (HoganLovells und Mitinitiator des Trademark Clearinghouse), Torsten Bettinger (WIPO-Panelist), Bernd Kundrun (vormals Vorstandsvorsitzender Gruner + Jahr AG), Tim Schumacher (CEO der Sedo Holding AG), Monte Cahn (vormals Oversee, SnapNames), Dirk Krischenowski (dotBerlin GmbH & Co. KG), Antony Van Couvering (CEO Minds + Machines) oder Constantine Roussos (nTLD-Bewerber um .music)? Oder dem Domain-Spezialisten Michael Berkens (thedomains.com) und dem Fachjournalisten Kevin Murphy (domainincite.com)? Und das alles unter Moderation von Melinda Crane – ja, die Melinda Crane aus dem ARD-Presseclub? Sie und zahlreiche weitere prominente Vertreter und Experten aus dem In- und Ausland garantieren, dass Sie keine Information zu den neuen Top Level Domains verpassen. Und dass Sie alldem mit einem Besuch im legendären Hippodrom auf dem Münchner Oktoberfest die Krone aufsetzen können, hatten wir ja schon erwähnt, oder? Ihr Platz ist jedenfalls schon reserviert!

Wir, das gesamte Team des domain-recht.de Newsletters, würden uns daher sehr freuen, wenn wir Sie in München begrüßen dürften. Historische Entwicklungen im Internet erfordern historische Veranstaltungen – seien Sie dabei!

Ihr

Daniel Dingeldey
Florian Hitzelberger
Florian Huber

Team domain-recht.de

PS: Als Leser des domain-recht.de Newsletters erhalten Sie Ihre Eintrittskarte zu günstigeren Konditionen, wenn Sie folgenden Link zur Anmeldung nutzen:

> http://newdomains.org/domainrecht?et_cid=13&et_lid=42

.jobs – ICANN droht Employ Media mit Kündigung

Der .jobs-Registry Employ Media LLC droht das Fiasko: im Rahmen eines Schiedsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris hat die Internet-Verwaltung ICANN die Möglichkeit der Kündigung des Verwaltervertrages gefordert.

Es fing alles ganz harmlos an: Anfang August 2010 hatte ICANN einem Antrag von Employ Media stattgegeben, der es ermöglicht, statt der bisherigen Beschränkung auf die handelsrechtliche Firma auch Namenstypen wie Berufsbezeichnungen oder geographische Begriffe zu registrieren. Dies missfiel einer Gruppe namens „The .JOBS Charter Compliance Coalition“, in der offenbar diverse Jobportale (wie Monster und CareerBuilder) versammelt sind. Offenbar auf diesen Protest hin prüfte ICANN in der Folge erneut; mit Schreiben vom 27. Februar 2011 wurden daraufhin sowohl Employ Media als auch der Sponsor, die Society of Human Resource Managements (SHRM), wegen Vertragsverletzung förmlich abgemahnt, da ICANN einen Verstoß gegen die Vergabegrundsätze erkannt hatte. Dies wiederum wollte man bei Employ Media nicht auf sich sitzen lassen und erhob Klage vor der Internationalen Handelskammer, um unter anderem feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unwirksam gewesen sei und vielmehr ICANN sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten habe.

Dieser Schuss könnte allerdings nach hinten losgegangen sein. In der 29seitigen Klageerwiderung der US-Kanzlei JonesDay begehrt ICANN nicht nur die Feststellung, dass die Abmahnung berechtigt gewesen sei, sondern sogar das Recht, den Registry-Vertrag kündigen zu dürfen. Vor allem die Schaffung des Jobforums universe.jobs, durch das mehr als 40.000 .jobs-Domains wie sanfrancisco.jobs oder accounting.jobs monetarisiert wurden, ist ICANN ein Dorn im Auge, weil es den Grundsatz verletzen soll, dass sich die Arbeitsangebote unter einer .job-Domain auf das Unternehmen des Domain-Inhabers beschränken müssen; im Kern streitet man also um die Auslegung der Vergaberegeln. Diese sehen vor, dass .jobs-Domains nur von Mitgliedern der SHRM oder von Angehörigen der Personalbranche registriert werden dürfen. Um .jobs dennoch einem möglichst großen Publikum zu öffnen, bestehen aber entgegen dieser strikten Begrenzung in der Praxis nur wenige Hürden; so ist es unkompliziert möglich, Mitglied der SHRM zu werden – schon steht die ganze Welt von .jobs zur Registrierung offen. Des weiteren macht ICANN geltend, dass Employ Media die Domains nicht, wie vorgegeben, in einem offenen und transparenten Verfahren vergeben hat, sondern gleichsam durch die Hintertür der Direct-Employers Association zukommen hat lassen.

Ob ICANN im Falle des Obsiegens von einer Vertragsbeendigung Gebrauch machen würde, ist offen; ein Ende des Verfahrens ist nicht abzusehen. Die Signalwirkung ist jedoch eine andere: am Vorabend der Einführung hunderter neuer Domain-Endungen lässt ICANN die Muskeln spielen und versucht, allzu liberalen Interpretationen von Verträgen einen Riegel vorzuschieben. Wer sich also um eine eigene Endung bewirbt, tut gut daran, den Registry-Vertrag vorher ganz genau zu lesen.

Die Klage von Employ Media finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/428

Die Klageerwiderung von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/459

Alle gewechselten Schriftsätze finden Sie unter:
> http://www.icann.org/en/general/litigation-employ-media.htm

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

TLDs – Neues von .app, .om und .uk

Wer bei „om“ bisher eher an Yoga dachte, der muss sich möglicherweise bald umstellen: im Oman steht ein Registry-Wechsel, der zu Liberalisierungen in der Domain-Vergabe führen könnte, an. In Großbritannien bietet .uk dagegen ein Stück mehr Sicherheit, während .app bei ICANN antreten will – hier unsere Kurznews.

Kein iPhone oder Android-Handy ohne App – da war es nur eine Frage der Zeit, bis auch eine eigene Top Level Domain .app ihren Hut in den ICANN-Ring wirft. Eine Initiative aus Großbritannien namens „The .app Project“ hat angekündigt, im Rahmen einer Community-Bemühung den Zuschlag erhalten zu wollen, um die kleinen Programme künftig mit eigener Endung unters Volk zu bringen. Zu den Community-Bemühungen zählt beispielsweise, dass die Vergaberegelungen frei entwickelt werden sollen und neuartige Ansätze wie „use it or lose it“ diskutiert werden, um eine rege Nutzung zu gewährleisten. Fürs erste gilt es jedoch, Geld für die Bewerbung einzusammeln, wobei die Vorregistrierung für .app bereits gestartet ist; eine Vorbestellung von Adressen wie muster.app führt dazu, dass man schon jetzt die Domain muster.app.cc nutzen kann.

Wird Omans Länderkürzel .om zur nächsten Vertipper-Variante von .com und tritt damit in die Fussstapfen von .co oder .cm? Gesichert ist jedenfalls, dass der ICANN-Vorstand am 28. Juli 2011 über eine Redelegierung der Registry-Funktion, bisher innegehalten von der Oman Telecommunications Company, zu entscheiden hatte. Als per Dekret des Sultans gekürte Nachfolgerin steht jedoch die nationale Telecommunications Regulatory Authority (TRA) schon bereit. Technischer Dienstleister soll die australische AusRegistry sein, die sich im März diesen Jahres einen mit US$ 1,3 Mio. dotierten Vertrag über Software- und Domain-Dienstleistungen sichern konnte, der die IDN-Variante von .om mitumfasst. Strikte Vergabebedingungen verhindern bisher, dass eine nennenswerte Zahl von Domains registriert wurde, doch erfahrungsgemäß ändert sich dies oft bei einem Registry-Wechsel, zumal der durchschlagende Erfolg von .co zur Nachahmung auffordert. Vor allem Markeninhaber sollten .om daher unbedingt im Auge behalten.

Nominet, Verwalterin der britischen Länderendung .uk, macht seinen Kunden ab sofort ein besonderes Angebot: der DNSSEC Signing Service erlaubt Registraren vorerst im Rahmen eines Pilotprojekts, das erweiterte DNS-Protokoll DNSSEC (Domain Name Security Extensions) schnell und einfach zu implementieren. Nominet kümmert sich unter anderem um die Signierung und die Verwaltung der Signierungsschlüssel. Bis Januar 2013 fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an, danach steht eine Gebühr von GBP 0,50 pro Domain im Raum. Damit will Nominet auch ein Dilemma lösen: Registrare entscheiden sich nur dann für DNSSEC, wenn ihre Kunden danach fragen – und die meisten Kunden wissen gar nicht, was DNSSEC überhaupt ist, obwohl das Thema Sicherheit im Internet sonst allgegenwärtig ist. Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC hat übrigens schon vorgesorgt: mit mehr als 200.000 Domains hält .de die größte Anzahl an DNSSEC-signierten Second Level Domains der Welt.

Weitere Informationen zu .app finden Sie unter:
> http://dotappapp.com

Weitere Informationen zum DNSSEC Signing Service unter .uk finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/458

Quelle: benzinga.com, theregister.co.uk, domainincite.com,

bcc.de – BGH urteilt zur Branchenähnlichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Januar diesen Jahres, dessen Gründe jetzt veröffentlicht sind, dargelegt, woran sich misst, ob Branchennähe gegeben und dass dies nicht von der Kennzeichnungskraft abhängig ist (BGH, Urteil vom 20. 01.2011, Az.: I ZR 10/09). Zugleich unterstrich er nochmals, wann die Löschung einer Domain allenfalls in Betracht kommt.

Die Parteien tragen beide die Zeichen „BCC“ im Namen und sind beratend im IT-Bereich tätig. Die Klägerin hat sich auf den Bereich Installation und Wartung von IBM-Software spezialisiert. Die Beklagte plant und integriert Telekommunikations- und Informationstechnik und bietet selbst IT-Infrastruktur an. Sie ist zudem Inhaberin von 18 Marken und nutzt die Domain bcc.de. Beide Parteien stellen ihre Tätigkeit im Bereich IT-Sicherheit heraus. Die Klägerin meint, sie nutze die Bezeichnung BCC seit 1996 bundesweit und das Firmenschlagwort der Beklagten verletze ihre Rechte, weshalb sie auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens und Freigabe der Domain bcc.de klagte. Vor dem Landgericht Frankfurt/M war sie damit überwiegend erfolgreich, unter anderem auch hinsichtlich der Löschung der Domain bcc.de (LG Frankfurt/M, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 2/6 O 374/07). Die Beklagte legte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ein, das die Klage abwies, weil trotz Zeichenidentität des Firmenschlagworts BCC dieses nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfüge und die für die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe nicht gegeben sei (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11.12.2008, Az.: 6 U 269/07). Die Klägerin ging in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und legt die Sache zur erneuten Verhandlung dem Berufungsgericht vor. Dabei stimmt der BGH mit dem Berufungsgericht soweit überein, dass die Bezeichnung BCC unterscheidungskräftig ist und somit eine, wenn auch nur geringe, Kennzeichnungskraft besteht, sowie dass das von den Parteien genutzte Zeichen identisch ist. Allerdings habe das Berufungsgericht bei der Prüfung der Branchennähe den Fokus zu eng gefasst. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin begrenze sich eben nicht nur auf die Installation und Beratung für eine bestimmte Software von IBM, welche das Mittel ihrer Tätigkeit ist, sondern auf die Tätigkeit im Allgemeinen, die die Klägerin ihren Kunden gegenüber erbringt, und das ist Beratung und Installation von Software im Allgemeinen. Damit deckten sich, wie vom Landgericht Frankfurt/M angenommen, die Tätigkeitsbereiche der Parteien weitestgehend. Das werde noch dadurch verstärkt, dass beide Parteien sich darauf beziehen, besonderen Wert auf IT-Sicherheit zu legen. Da das Berufungsgericht diese Punkte bei seiner Beurteilung der Branchennähe nicht berücksichtigte, sei diese Beurteilung fehlerhaft und müsse unter Einbeziehung dieser Aspekte erneut erfolgen. Diese fehlerhafte Beurteilung der Branchennähe wirkte sich zwangsläufig auch auf die Frage der Verwechslungsgefahr und damit auf die Beurteilung der weiteren Rechtsfragen aus. Das Berufungsgericht hatte die Verwechslungsgefahr verneint. Dies führte auch dazu, dass das OLG Frankfurt/M keine Bedenken hinsichtlich der Nutzung der Domain bcc.de durch die Beklagte sah.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen indes noch nicht zur Beurteilung der Branchennähe und der Verwechslungsgefahr aus. In der Folge gibt der BGH Hinweise, was das Berufungsgericht und die Parteien im Einzelnen vortragen, nachweisen und begründen müssen. Im Hinblick auf die Domain bcc.de macht der BGH einmal mehr deutlich, dass eine Löschung nur in Betracht kommt, soweit jedwede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt – auch außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs der Beklagten. Solange die Beklagte den Bestandteil „BCC“ führen darf, würden auch namensrechtliche Ansprüche (§ 12 BGB) kaum zur Löschung der Domain führen. Hier dürften stattdessen die Grundsätze für Gleichnamige greifen. Insgesamt war die Sache beim Berufungsgericht noch nicht zur Entscheidung reif, also verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück. Wie das OLG Frankfurt/M mit der Sache weiter verfährt, wird man sehen.

Das Urteil des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/461

Die Urteile der Vorinstanzen sind online leider nicht verfügbar.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

Sedo – Quartalsstudie 2/2011 veröffentlicht

Das erste Halbjahr 2011 ist bereits herum, und Sedo legt die aktuelle Domain-Sekundärmarktstudie für das 2. Quartal dieses Jahres vor: Die Zahl der Verkäufe blieb stabil, die Preise stiegen leicht an. Alles deutet darauf hin, dass auch das 3. Quartal sich positiv entwickelt.

Wie jedes Quartal seit einigen Jahren legt Sedo auch diesmal für die Monate April, Mai und Juni 2011, das 2. Quartal 2011, seine Studie „Domain Sekundärmarkt“ vor, und rechnet über die Geschäfte auf Sedo.de ab. Im 2. Quartal 2011 wurden insgesamt 10.600 Domains über Sedo gehandelt, was acht Domains weniger als im Vorquartal sind. Dieser Wert bleibt also gleich. Hingegen lag der Umsatz diesmal bei EUR 17.098.740,-, was gegenüber dem Vorquartal einen hübschen Anstieg um EUR 1.476.400,- und gegenüber dem 2. Quartal 2010 um EUR 316.740,- bedeutet. Der Durchschnittspreis der Domains lag damit bei EUR 1.613,- (gegenüber EUR 1.476,- im Vorquartal).

Den Löwenanteil aller verkauften Domains verzeichnet .com mit 52 Prozent aller Domains, gefolgt von .de mit 18 Prozent. Auf der dritten Position folgen gleichauf mit jeweils sechs Prozent .net, .co.uk und .eu. Die kolumbianische Endung .co ist mit ganzen zwei Prozent vertreten. Sedo teilt mit, dass die Sonderauktion von .co-Domains im 1. Quartal des Jahres den Verkauf im 2. Quartal angeschoben habe. Verkauft wurde nach wie vor überwiegend, nämlich zu 41 Prozent, auf dem Marktplatz in der Form von Gebot und Gegengebot, während Festpreisdomains 27 Prozent des Handels ausmachten. Beide Verkaufskanäle haben damit leichte Einbußen, die den Sonder-Auktionen zugute kommen, die diesmal mit fünf Prozent vertreten sind, was gegenüber dem Vorquartal einen Anstieg um drei Prozent bedeutet.

Die Preisentwicklung der Endungen divergieren. Unter den generischen Endungen gingen die Durchschnittspreise in der Regel etwas runter. Nur .com konnte sich von EUR 1.909,- im 1. Quartal auf durchschnittlich EUR 2.165,- verbessern. Bei den Länderendungen ist die Preisentwicklung umgekehrt ausgefallen. Lediglich für die österreichische Endung .at gingen die Preise zurück, von EUR 1.250,- auf EUR 786,-. Die anderen – gängigen – Endungen konnten beim Preisdurchschnitt jeweils etwas zulegen, zum Beispiel verzeichnete .de einen leichten Anstieg von EUR 930,- auf EUR 995,-, und .co.uk von EUR 1.184,- auf EUR 1.271,-. Am besten schnitt die spanische Endung .es wegen eines vertraulich behandelten Hochpreisdeals ab: bei ihr stieg der Preisdurchschnitt von EUR 1.518,- auf EUR 2.439,-.

Die besten Verkäufe bei Sedo im zweiten Quartal waren:

gambling.com – US$ 2.500.000,-
wellnessfinder.com – EUR 300.000,-
datacenter.com – US$ 352.500,-
consolidation.com – US$ 220.000,-
billionaire.com – US$ 215.000,-

Da kann die deutsche Endung .de schwerlich mithalten:

market.de – EUR 30.000,-
metzingen-outlet.de – EUR 29.750,-
bitcoin.de – EUR 29.750,-
weltreise.de – EUR 27.500,-
jo.de – EUR 12.000,-

Sedo entnimmt den Ergebnissen im zweiten Quartal 2011 Hinweise, dass das 3. Quartal sich gut entwickeln wird. Die Einführung neuer Domain-Endungen werde sich auf den Markt positiv auswirken, heißt es weiter.

Den Sedo-Quartalsbericht 2/2011 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/460

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, eigene Recherche

aktien.de – wenn der Stier den Bär besiegt

Mit der Gattungsdomain aktien.de zum Preis von EUR 500.000,- deplatzierte die deutsche Endung in der vergangenen Domain-Handelswoche .com, die lediglich onlinedegree.com zum Preis von US$ 120.000,- (ca. EUR 82.759,-) ablieferte. Darüber hinaus ergaben sich kleine Preisauffälligkeiten.

Die höchstdotierte Domain der vergangenen Handelswoche ist aktien.de, die den sehr guten Preis von EUR 500.000,- dank der unermüdlichen Broker von Sedo erzielte. Sie steht zur Zeit an Platz 3 der Jahresliste für die teuersten Domains 2011. Daneben wurde jedoch auch zahlreiche andere .de-Domains gehandelt, die gute Preise erzielten. Dagegen nimmt sich die britische Endung schwach aus, während die .eu mit republic.eu zum Preis von GBP 16.000,- (ca. EUR 18.246,-) einen Knaller platzierte und die amerikanische Länderendung mit aed.us zu US$ 20.000,- (ca. EUR 13.793,-) ebenfalls Charakter zeigt.

aktien.de – EUR 500.000,-
udg.de – EUR 15.000,-
nierenkrebs.de – EUR 9.000,-
handwerkerforum.de – EUR 6.188,-
surveygizmo.de – EUR 4.500,-
getfit.de – EUR 4.200,-
online-casino.de – EUR 3.500,-
adsolution.de – EUR 3.000,-
brandroom.de – EUR 2.550,-

republic.eu – GBP 16.000,- (ca. EUR 18.246,-)
advertising.eu – EUR 5.699,-

casinolive.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.702,-)
blackdresses.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.851,-)
beautyoutlet.co.uk – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.414,-)

aed.us – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.793,-)
hosting.co – US$ 16.000,- (ca. EUR 11.034,-)
cp.cc – EUR 5.555,-
cheapoair.fr – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.448,-)
say.es – EUR 2.500,-
skates.at – EUR 2.500,-

Die neueren generischen Endungen sind wieder nur durch eine erwähnenswerte .info-Domain vertreten:

herz.info – EUR 2.400,-

Unter den älteren generischen Endungen trumpfte wieder .net auf, die mit spain.net zum Preis von US$ 40.000,- (ca. EUR 27.586,-) klar in Führung ging, während .org erst mit drei Vier-Zeichen-Domains im Preisbereich um die Marke von US$ 5.000,- einstieg.

spain.net – US$ 40.000,- (ca. EUR 27.586,-)
lawyercentral.net – US$ 6.950,- (ca. EUR 4.793,-)
rayo.org – US$ 5.600,- (ca. EUR 3.862,-)
appo.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.448,-)
fhit.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.448,-)
accidentattorneys.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.103,-)
frodo.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.759,-)
bestparking.org – US$ 3.988,- (ca. EUR 2.750,-)
lizard.net – US$ 3.540,- (ca. EUR 2.441,-)
asso.org – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.345,-)
microsys.org – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.337,-)
spts.net – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.337,-)
bestparking.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.199,-)
mobicard.net – EUR 2.100,-
iretail.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.069,-)
marincounty.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.069,-)
proteinbars.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.069,-)
mymerchantaccount.net – EUR 2.000,-
mitos.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 1.931,-)

Die Kommerzendung .com war diesmal mit onlinedegree.com im sechsstelligen Dollarbereich vertreten und listete zwei weitere Domains im Bereich um die Marke von EUR 30.000,-.

onlinedegree.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 82.759,-)
dsaa.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 34.483,-)
professionalliability.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 27.586,-)
fatchance.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 17.931,-)
livehealth.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.241,-)
activestandards.com – GBP 14.400,- (ca. EUR 16.440,-)
goodride.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 15.172,-)
mobileloyalty.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 15.172,-)
collectives.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.793,-)
elarm.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.793,-)
justgames.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.345,-)
burraco.com – EUR 10.000,-
communitysolar.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.897,-)
fortlee.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.897,-)
jeuxdefoot.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.897,-)
topchips.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.897,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

Köln – 1. IT-Rechtstag NRW im September

Der Kölner Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (davit) richten am 27. September 2011 den 1. IT-Rechtstag NRW in Köln aus. Somit geht der IT-Rechtstag, der bisher zwei Mal in Berlin stattgefunden hat, seinen Weg in die Republik.

Die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV IT-Recht) hat dieses Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht eingerichtet. Angesprochen sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für IT-Recht, Juristen aus Unternehmen und Verbänden, IT-Verantwortliche aus Unternehmen sowie Personen, die sich mit Fragen des Verbraucher- und des Datenschutzrechts befassen. Die Themen des ersten 1. IT-Rechtstag NRW umfassen vor allem Rechtsfragen von Social Webservices.

Die Begrüßung und Moderation des 1. IT-Rechtstages in Nordrhein-Westfalen besorgt der Rechtsanwalt Dr. Ulrich Luckhaus aus Köln. Alsdann gibt Rechtsanwalt Dominik Boecker einen Einblick und eine Rechtsprechungsübersicht über Youtube & Co., Linking, Framing und Embedding. Es folgt Rechtsanwalt Dr. Marc Hilber aus Köln, zu Fragen des Datenschutzes im Bereich Facebook & Co. Den Abschluss macht Rechtsanwalt Dr. Carsten Intveen, ebenfalls Köln, zu rechtlichen Fallstricken und Lösungen mit iPhone Apps & Co.

Der 1. IT-Rechtstag NRW findet am 27. September 2011 von 14.00 bis 19.30 Uhr im Joseph-DuMont-Berufskolleg, Escher Straße 217, 50739 Köln statt. Die Teilnahmekosten betragen EUR 85,- zzgl. 19 Prozent MwSt. (EUR 95,20). Die Teilnahmebestätigung wird für fünf Stunden erteilt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/450

Weitere Informationen zu davit unter:
> http://davit.de

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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