Newsletter-Ausgabe #571: Juni 2011

Themen: Registrarstreit – Etappensieg für SWITCH | kino.to – Impressumspflicht für die Polizei? | TLDs – Neues von .hamburg, .xxx und .gov | nTLDs – neue Allianzen im Beratermarkt | LG Hamburg – fliegt Gerichtsstand davon? | adventure.com – kein Abenteuer für US$ 200.000,- | Nürnberg – Seminar zum Domain- und Markenrecht

Registrarstreit – Etappensieg für SWITCH

Im Streit um die kommerzielle Tochtergesellschaft Switchplus AG hat das Bundesverwaltungsgericht in Bern der schweizer Registry SWITCH eine Atempause verschafft: bis auf weiteres müssen Anordnungen des Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nicht umgesetzt werden.

In der Dauerfehde mit einer Gruppe von elf Hosting-Providern, darunter die Unternehmen Genotec AG, green.ch AG, Hostpoint und Webland AG, kann SWITCH vorerst durchatmen. Hatte das BAKOM die Registry im Rahmen des Aufsichtsverfahrens mit Verfügung vom 11. April 2011 noch verpflichtet, alle so genannten Wholesale-Partnerinnen gleich zu behandeln, hatte nun eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Wie SWITCH in einer Presseerklärung mitteilt, hatte man in Bezug auf die Maßnahmen des BAKOM die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt; diesem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2011 in einem Zwischenentscheid stattgegeben. Damit darf SWITCH auch weiterhin auf der Startseite seines Internetangebots auf die Registrierungsangebote der hundertprozentigen Tochtergesellschaft Switchplus AG hinweisen. Nach Ansicht des Gerichts erwachse der Konkurrenz dadurch kein ernsthafter Nachteil, da die Bedeutung von Switchplus relativ gering sei. SWITCH hatte geltend gemacht, dass eine Umgestaltung der eigenen Website „mit einem erheblichen Zeitund Kostenaufwand verbunden“ sei und „einen irreversiblen Schaden verursachen“ würde.

Von Bedeutung dürfte dabei auch gewesen sein, dass in einem Parallelverfahren Beschwerden der Provider bei der schweizer Wettbewerbskommission (Weko) erfolglos blieben. Nach Angaben von SWITCH habe die Weko „bereits im Februar 2011 kein unzulässiges Verhalten“ feststellen können; Ende Mai 2011 wurde nun auch eine Aufsichtsbeschwerde „von der Kommission abgewiesen.“.

Bei SWITCH zeigt man sich erfreut: „Diese Entscheide bestätigen uns auf unserem Weg. Wir sind überzeugt, dass Switchplus den Hosting-Markt in der Schweiz bereichert.“, so der stellvertretende Geschäftsführer Constantin Tönz. Anderer Ansicht sind die Provider. Franz Grüter, CEO der green.ch AG, wird von der in Bern ansässigen Tageszeitung „Der Bund“ mit den Worten zitiert: „Es schreit zum Himmel, dass der Staat dabei zuschaut, wie Switch die aus dem Monopolbetrieb generierten Geldmittel dafür einsetzt, seiner Tochter auf juristischem Weg einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu sichern.“. Ende 2009 soll SWITCH über ein Eigenkapital von 49 Millionen Franken verfügt haben.

Den Entscheid des BAKOM vom 11. April 2011 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/420

Quelle: switch.ch, nzz.ch, .derbund.ch

kino.to – Impressumspflicht für die Polizei?

Die Husumer Cineastentreff GbR hat das Sächsische Staatsministerium des Inneren abgemahnt, weil die behördlicherseits gesperrte Domain kino.to kein Impressum aufweist. Umstritten ist, ob es sich um einen Mediencoup handelt oder einen Schuss, der nach hinten losgeht.

Wer in diesen Tagen die Domain kino.to aufruft, erhält statt der üblichen Linklisten zu Streaming-Angeboten von Kinofilmen einen Hinweis der Kriminalpolizei. Dort heißt es, dass die Domain wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen und mehrere Betreiber des Angebots festgenommen wurden; weitere Kontaktdaten fehlen. Die Cineastentreff GbR, die ihrerseits das Angebot cineastentreff.de betreibt, nahm dies zum Anlass, am 15. Juni 2011 das sächsische Innenministerium anwaltlich abzumahnen. In der Abmahnung macht die Gesellschaft einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz sowie gegen § 55 RStV geltend, da weder ein Impressum vorgehalten werde noch eine Anbieterkennzeichnung vorhanden ist. Bis zum gestrigen Mittwoch hatte das Ministerium Zeit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Ergänzend wurde auf die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens verwiesen und eine Anzeige vorbehalten.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob der GbR ein solcher Anspruch zusteht. § 5 des Telemediengesetzes setzt ein geschäftsmäßiges Angebot voraus; ein solches Handeln dürfte auf Seiten der Polizei kaum vorliegen. Somit könnte lediglich § 55 Abs. 1 RStV zur Anwendung kommen. Allerdings müsste die Gesellschaft dann vor allem in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Ministerium stehen; eine bloße Warnung der Polizei dürfte jedoch kaum genügen, um ein solches Verhältnis zu begründen. Spekuliert wird daher, dass die Verbreitung des Abmahnschreibens vorrangig der Eigenwerbung dient. Im Internetangebot der GbR heißt es wohl auch deshalb, dass offenbar nicht mal Behörden in der Lage seien, die schwammige und völlig unklaren gesetzlichen Regelungen einzuhalten und man eine Diskussion anregen wolle.

Während dieser Nebenkriegsschauplatz die Schlagzeilen dominiert, zumal die Strafbarkeit der Betreiber von kino.to ohne Kenntnis ihrer konkreten Tatbeiträge noch Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens ist, streiten Juristen darüber, ob sich auch die Nutzer des Angebots strafbar gemacht haben. Grundsätzlich ist das bloße Betrachten mangels Nutzungshandlung keiner Strafe unterstellt; allerdings finden sich gewichtige Stimmen, für die das Zwischenspeichern eines Streams im Cache des Computers eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG und damit einen Eingriff in fremde Urheberrechte darstellt. Folgt man dieser Ansicht, ist streitig, ob Ausnahmeregelungen wie § 53 Abs. I S. 1 UrhG (Privatkopie) oder § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigung) greifen; gerade letzteres ist heftig umstritten. Möglicherweise kommt es darauf aber gar nicht an: ob die Nutzer überhaupt noch zu ermitteln sind, ist durchaus fraglich, da schon unklar ist, ob kino.to die IP-Adressen seiner User erfasst hat. Und allein der Aufruf der Domain ist, da sind sich die Juristen einig, nicht strafbar. Bleibt zu hoffen, dass die Filmindustrie selbst ein legales Angebot schafft, das dem offenbar bestehenden Verlangen der Nutzer nach einer solchen Dienstleistung Rechnung trägt.

Das Abmahnschreiben finden Sie unter:
> http://www.cineastentreff.de/media/abmahnung-15-6-11.pdf

Quelle: telemedicus.info, eigene Recherche

TLDs – Neues von .hamburg, .xxx und .gov

Das Internet bekommt eine neue Nord-Süd-Achse: die Initiativen für .hamburg und .berlin haben sich entschieden, im Fall der Einführung mit der österreichischen Registry Nic.at zusammenzuarbeiten. Die Rotlicht-Domain .xxx reicht dagegen den Regierungen die Hand zur Versöhnung, während .gov den Vorhang lüftet – hier unsere Kurznews.

Der österreichischen Registry Nic.at ist im Zusammenhang mit der Einführung neuer Top Level Domains ein erster Coup gelungen: nach dem Königreich Bahrain (.bh) hat sich auch die Hamburg Top-Level-Domain GmbH als Interessent um die Städte-Endung .hamburg sowie die dotBERLIN GmbH & Co. KG mit .berlin dafür entschieden, auf die Expertise und Registry-Technik aus Österreich zu setzen. Mit dem modularen Software- und Serviceprodukt „registry-in-a-box“ bietet Nic.at seit letztem Jahr ein Baukastensystem mit vielen Dienstleistungen rund um die neuen Adressen. „Uns ist es wichtig, bei der Bewerbung und Umsetzung für .hamburg mit einer erfahrenen und kompetenten Registry zusammen zu arbeiten. Nic.at erfüllt diese Vorgaben zu 100 Prozent“, so .hamburg-Geschäftsführer Oliver Süme. In das gleiche Horn stiess Dirk Krischenowski, Geschäftsführer von .berlin: „Nic.at genießt in der Branche höchstes Vertrauen und Ansehen“.

ICM Registry Inc., Verwalterin der Porno-Domain .xxx, hat angekündigt, nationalen Regierungen nachträglich Sonderrechte bei der Registrierung zuzugestehen. Gegenüber ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) hat ICM Registry mitgeteilt, dass bis Ende Juli 2011 die Möglichkeit besteht, eine Liste mit „words of cultural and/or religious significance“ einzureichen. Diese würden dann geblockt und auf eine Platzhalterseite verweisen; damit wären sie der allgemeinen Registrierung entzogen. Kosten sollen damit für die Regierungen nicht verbunden sein. Das GAC will sich kurzfristig mit diesem Vorschlag befassen; es ist vernünftigerweise jedoch kaum vorstellbar, dass man sich dem Angebot entzieht.

US-Präsident Barack Obama will die Zahl der Regierungswebseiten drastisch verringern und hat dabei einen Einblick in die Verwaltung von .gov gegeben. Knapp 2.000 Domains sind demnach unter .gov, die ausschließlich US-amerikanischen Regierungseinrichtungen und -behörden offensteht, registriert. Sie verweisen auf ein Angebot, das ungefähr 24.000 Webseiten umfasst, darunter so staatstragende Angebote wie ein fiedelnder Förster (fiddllinforresters.gov) oder diverse Informationenssammlungen zu Neobiota, also Arten, die in Folge menschlicher Einflussnahme Einzug in ein Gebiet erhielten, in dem sie nicht einheimisch sind (invasivespecies.gov). Doch angesichts leerer Kassen ist damit Schluss: Vizepräsident Biden ist damit beauftragt, die Angebote zu bereinigen und die Zahl der .gov-Domains auf etwa 1.000 zu reduzieren. Dazu gehört unter anderem der Auftrag, binnen 30 Tagen eine Liste mit allen angemeldeten Domains zu veröffentlichen und ein 90tägiges Moratorium, währenddessen ohne Zustimmung von oberster Stelle keine neue .gov-Domain mehr registriert werden darf. Weitere Einzelheiten will die US-Regierung unter whitehouse.gov veröffentlichen.

Quelle: nic.at, domainincite.com, whitehouse.gov

nTLDs – neue Allianzen im Beratermarkt

Top Level Domain Holdings Ltd. (kurz TLDH) gab kurz bevor das ICANN-Board abschließend die Einführung neuer Domain-Endungen abgesegnet hatte, bekannt, mit der Domain-Registry Neustar exklusive Verträge zur Verwaltung von geographischen Domain-Endungen getroffen zu haben.

Das an der Alternativen Börse in London gehandelte Unternehmen TLDH investiert in neue Domain-Endungen und deren Initiatoren. Die TLDH-Tochter Minds + Machines steht Bewerbern um neue Top Level Domains sowohl administrativ als auch technisch zur Seite. Sie liefert Know-How und eine auf dem Protokoll CoCCA basierende Domain-Verwaltungssoftware Espresso. Mit Neustar steht jetzt eine erfahrene Domain-Verwaltung mit im Bunde. Der Vertrag zwischen TLDH und Neustar umfasst zunächst die von Minds + Machines betreuten geographischen Endungen wie .mumbai, .bayern und .berlin, welchletztere freilich nicht mit den ursprünglichen Initiativen der dotBerlin GmbH & Co. KG und der PunktBayern GmbH & Co KG zu verwechseln sind. Die Aufgaben zwischen TLDH und Neustar sind dabei strikt getrennt: während TLDH sich um Verkauf, Vermarktung, Registrarverträge und Einhaltung der ICANN-Anforderungen kümmern will, übernimmt Neustar die Registry-Aufgaben und DNS-Dienste.

Hintergrund für das Bündnis zwischen TLDH und Neustar könnte, mutmaßt Kevin Murphy auf domainincite.com, neben der Erfahrung von Neustar auch der finanzielle Hintergrund und die technische Stabilität der Infrastruktur der Registry sein, da die Anforderungen an die Bewerber um eine neue Domain-Endung von Seiten ICANNs recht hoch sind und Neustar diese in technischer Hinsicht erfüllen dürfte. Neustar ist freilich nicht der einzige Anbieter, der bereit steht, als Registry neue Domain-Endungen zu verwalten. Alternativen sind zum Beispiel die Domain-Verwaltung Afilias (unter anderem .info), die gerade bekannt gegeben hat, dass sie in Zusammenarbeit mit HiChina neue Endungen chinesischen Ursprungs technisch betreuen werde. Auch die österreichische Domain-Verwaltung Nic.at bietet mit ihrem „registry-in-a-box“-System einen Service an, bei dem sich Interessenten entsprechend ihren Anforderungen die notwendigen Dienstleistungen zur Verwaltung der eigenen Domain-Endung zusammenstellen können.

Quelle: domainincite.com, stockmarketwire.com, eigene Recherche

LG Hamburg – fliegt Gerichtsstand davon?

Das Landgericht in Hamburg sorgt für Irritationen. Das Gericht erklärt sich in einem Domain-Rechtsstreit für örtlich unzuständig (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10). Sollte die Zuständigkeit jeden Gerichts für jede Internetstreitigkeit über den fliegenden Gerichtsstand jetzt endlich doch obsolet werden?

Die Entscheidung erging im Beschlussverfahren. Das Landgericht Hamburg sah sich als unzuständig in einem namensrechtlich begründeten Domain-Rechtsstreit, da kein sachlicher Bezug zum Gerichtsort bestehe. Rechtsanwalt Möbius zitiert das Landgericht Hamburg wie folgt: „Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen. In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands missbräuchlich.“ Erst kürzlich hatte eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg in einem presserechtlichen Verfahren ebenfalls die eigene Zuständigkeit verneint (LG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 324 O 46/11); hierbei berief sich das Gericht auf die bestimmungsgemäße Verbreitung eines Presseprodukts, die nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben sei, wenn die Zeitung in Hamburg lediglich von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und zwei Vereinen gelesen wird.

Bei der Anwendung des so genannten fliegenden Gerichtsstands (§ 32 ZPO), bei dem die Zuständigkeit des Gerichts vom Ort der Begehung einer unerlaubten Handlung abhängt, sind Presseangelegenheiten und Domain-Streitigkeiten nicht identisch, auch wenn die Rechtsprechung sich in Domain-Rechtsstreiten am Presserecht orientiert. Vereinfacht ließe sich sagen, es hängt am Begriff „bestimmungsgemäß“ und dessen Interpretation im Zusammenhang mit der Verbreitung einer Information. Hier differenziert das Amtsgericht Frankfurt in einer Entscheidung sehr gut nachvollziehbar und begründet, dass es im Internet die bestimmungsgemäße Verbreitung so nicht gibt, wie sie für das Presserecht herausgearbeitet wurde, da eine Veröffentlichung im Internet zwangsläufig, weil technisch bedingt, sofort überall erreichbar ist. Hingegen sucht sich der Zeitungsverleger mittelbar die Orte aus, an denen sein Produkt angeboten wird. Im zweiten oben genannten Fall des Landgerichts Hamburg scheint Hamburg nicht der bestimmungsgemäße Ort der Verbreitung gewesen zu sein, auch wenn das Pressestück dort gelesen wird. Und soweit kein sachlicher Bezug zum Bezirk eines Gerichtes besteht, wie in der domainrechtlichen Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10), dann liegt das wohl daran, dass es sich nicht um den bestimmungsgemäßen Ort handelt, an dem die Domain abrufbar ist, da doch die Beteiligten gerade nicht in Hamburg ihren Sitz haben, sondern in Lübeck, Kassel oder Aachen.

Dass die Entscheidungen aus Hamburg kommen, kann als Einschnitt in der Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand verstanden werden: Hamburg gilt als die Hochburg der haftungsorientierten Rechtsprechung für Internetstreitigkeiten. Da sich Hamburg bisher aufgrund der Auslegung des § 32 ZPO immer zuständig fühlte, klagten Anwälte zielsicher dort gegen Blogger, Domain-Inhaber und Administrative Kontakte von Domains, und erstritten leichthin die notwendigen Entscheidungen. Es bedurfte keines besseren Anknüpfungspunktes als die Erreichbarkeit von Domains und Inhalten im Internet. Der Beschluss des LG Hamburg beendet möglicherweise diesen Missstand und führt viel öfter dazu, dass sich Hamburg nicht mehr als zuständig erachtet und andere Gerichte und somit andere Köpfe aufgefordert sind, Urteile über Internetstreitigkeiten zu fällen und die Haftung der Involvierten festzustellen – oder gerade nicht festzustellen.

Die Entscheidung vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10, des LG Hamburg findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/443

Den Beschluss des Landgericht Berlin vom 16.02.2011 (Az.: 324 O 46/11) findet man unter:
> http://openjur.de/u/84135.html

Die Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/196

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internet-law.de, rechtsanwaltmoebius.de, eigene Recherche

adventure.com – kein Abenteuer für US$ 200.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit adventure.com zum Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 139.706,-) zumindest einen herausragenden Domain-Deal. Im übrigen herrschte wieder Zurückhaltung bei allen Endungen, wenn auch die kolumbianische Top Level Domain .co von sich Reden macht.

Mit Domains wie ski.co und cigar.co für jeweils US$ 15.000,- (ca. EUR 10.478,-) und weiteren Verkäufen stabilisiert sich die Position von .co als eine der stärksten Länderendungen. Da kommt dann auch die deutsche Endung mit sauce.de für EUR 9.500,- nicht heran, ganz zu schweigen von der britischen Endung, die allerdings diesmal mit einer (selten gehandelten) .org.uk punktete: books.org.uk kostete GBP 3.111,- (ca. EUR 3.518,-).

ski.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.478,-)
cigar.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.478,-)
automotive.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.985,-)
professionals.co – EUR 5.000,-

sauce.de – EUR 9.500,-
smc.de – EUR 5.000,-
lebensmittel-direkt.de – EUR 4.000,-

ral.ly – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.636,-)
wijnproeverij.nl – EUR 5.500,-
a.cm – US$ 7.300,- (ca. EUR 5.099,-)
romance.tv – US$ 7.000,- (ca. EUR 4.890,-)
adventure.tv – US$ 6.600,- (ca. EUR 4.610,-)
mydog.de – EUR 3.868,-
campingplatz.eu – EUR 3.750,-
z.cm – US$ 5.150,- (ca. EUR 3.597,-)
books.org.uk – GBP 3.111,- (ca. EUR 3.518,-)
fastweightloss.co.uk – GBP 2.550,- (ca. EUR 2.884,-)
francemutuelle.fr – EUR 2.900,-
k.cm – US$ 4.100,- (ca. EUR 2.864,-)
vm.tv – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.794,-)

Die neueren generischen Endungen liefern frei Haus, aber für lediglich EUR 2.100,- die

blumenversand.info – EUR 2.100,-

Die älteren generischen Endungen spielen wieder flache Bälle. Mit immobilienmakler.net für US$ 11.520,- (ca. EUR 8.047,-) liegt zumindest ein deutscher Begriff ganz vorne, gefolgt von einem etwas günstigeren spanischen Namen. Danach wird es sehr ruhig bei den Preisen.

immobilienmakler.net – US$ 11.520,- (ca. EUR 8.047,-)
antonio.net – US$ 11.000,- (ca. EUR 7.684,-)
buysilver.org – EUR 4.000,-
lyxia.org – EUR 3.333,-
heptagon.net – US$ 4.588,- (ca. EUR 3.205,-)
localcoupons.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.794,-)
minimo.net – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.506,-)
rms.org – US$ 3.350,- (ca. EUR 2.340,-)
sellcar.org – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.297,-)
wikimedia.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.227,-)
aconnect.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.096,-)
moneymarketaccount.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.096,-)
tvrepair.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.096,-)
progresso.net – US$ 2.880,- (ca. EUR 2.012,-)
4shared.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 1.956,-)
boodle.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 1.947,-)
inroads.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 1.947,-)
prayerbook.net – US$ 2.788,- (ca. EUR 1.947,-)
fxworld.net – US$ 2.750,- (ca. EUR 1.921,-)

Mit adventure.com zum Preis von runden US$ 200.000,- (ca. EUR 139.706,-) setzte sich .com von allen anderen Endungen wieder einmal ab. Darunter findet man nun freilich keine Abenteuer, sondern lediglich eine schwache Parking-Seite. Ähnlich steht es um die zweitteuerste Domain der Woche: phrases.com kostete US$ 80.000,- (ca. EUR 55.882,-) und liefert jetzt ein eher ironisches Parking-Angebot mit vorwiegend Dating-Links. Im übrigen waren die Preise mittelprächtig.

adventure.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 139.706,-)
phrases.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 55.882,-)
adnet.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 41.912,-)
chop.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 41.912,-)
lolite.com – US$ 48.458,- (ca. EUR 33.849,-)
sociallife.com – US$ 42.500,- (ca. EUR 29.687,-)
electricityrates.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.971,-)
argonaut.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.309,-)
newyorkofficespace.com – EUR 10.000,-
nurseryrhymes.com – US$ 13.050,- (ca. EUR 9.116,-)
isuggest.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.081,-)
smartloans.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.382,-)
splatt.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.985,-)
adcash.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.636,-)
netstars.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.636,-)
sellr.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 6.636,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

Nürnberg – Seminar zum Domain- und Markenrecht

marktplatz-marke.de veranstaltet – wie alle Jahre – Anfang Oktober in Nürnberg ein Seminar zum Domain- und Markenrecht im Internet. Mit von der Partie sind wieder Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Bettinger LLM und diesmal Jannik Skou.

Das Seminar behandelt den Konflikt zwischen Kennzeichenrechten und Domain-Namen. Referenten sind Rechtsanwalt Thorsten Bettinger, Autor des „Handbuch des Domainrechts“, und Jannik Skou, Geschäftsführer von Thomsen Trampedach, einer internationalen Beratungsfirma, die sich auf Domains spezialisiert hat. In diesem Jahr orientieren sich die Referenten am Strategie-Schutz von Domain-Namen, der rechtliche Auseinandersetzungen verhindern soll. Sie nehmen die Domain-Strategie von zwei Seiten ins Visier: einerseits aus der Sicht eines erfahrenen Domain-Portfolio-Managers, und andererseits beurteilt Rechtsanwalt Bettinger das Thema aus rechtlicher Sichtweise unter Berücksichtigung von Konfliktlösungsstrategien vor den ordentlichen Gerichten und zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Weiter werden auch die Einführung neuer Domain-Endungen und etwaige, damit einhergehende Strategieänderungen berücksichtigt.

Zielgruppe des Seminars sind die Leiter und Mitarbeiter von Marken-, Rechts- und IT-Abteilungen, Marken- und Domain-Sachbearbeiter, Patent- und Rechtsanwälte sowie Mitarbeiter von Marketing- und Vertriebsabteilungen mit Bezug zu Domains und Internet.

Das Seminar findet am 06. Oktober 2011 in Nürnberg im Mövenpick Hotel Nürnberg – Airport statt. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 begrenzt. Das Teilnehmerentgelt beträgt EUR 420,- zuzüglich 19 Prozent Mehrwehrtsteuer und umfasst ausführliche Seminarunterlagen, ein Mittagessen sowie Kaffeepausen und Seminargetränke.

Weitere Informationen findet man unter:
> http://marktplatz-marke.de/18120.html

Quelle: marktplatz-marke.de

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