Newsletter-Ausgabe #564: Mai 2011

Themen: nTLDs – kippt das gesamte Bewerber-Programm? | Hochkarätig – 11. @kit-Kongress in Starnberg | TLDs – Neues von .ee, .jobs und .xxx | KG Berlin – Like-Button nicht wettbewerbswidrig | GlüStV – Düsseldorf will Domain-Namen sperren | consolidation.com – Stärkung für US$ 220.000,- | München – Seminar „IT-Recht für App-Entwickler“

nTLDs – kippt das gesamte Bewerber-Programm?

Der Prozess zur Einführung neuer generischer Top Level Domains (nTLDs) droht in der Endphase doch noch zu kippen: anlässlich einer kurzfristig angesetzten Anhörung vor dem US-Kongress meldete sowohl Kennzeichenrechtslobby als auch Regierungsvertreter weiteren Gesprächsbedarf an.

Eigentlich ist der Fahrplan fix: am 30. Mai 2011 will die Internet-Verwaltung ICANN die Endfassung des Bewerberhandbuchs veröffentlichen, um sie anlässlich einer außerordentlichen Sitzung des Vorstands am 20. Juni 2011 beim Meeting in Singapur zu verabschieden. Eigentlich, denn geht es nach dem „United States House Subcommittee on Intellectual Property, Competition and the Internet“, einem Unterausschuss im US-Kongress, soll ICANN das Verfahren auf Eis legen. Kurzfristig hatte man ICANN für Mittwoch letzter Woche zu einer Anhörung zum Thema nTLDs geladen, und bereits die Besetzung verhieß nichts Gutes. Geladen waren unter anderem der Rechtsanwalt Steve Metalitz, Verfechter für stärkeren Schutz von Kennzeichenrechteinhabern, Mei-lan Stark, Rechtsabteilung der Fox Group, und Josh Bourne von der Coalition Against Domain Name Abuse (CADNA), einem der stärksten Kritiker des nTLD-Programms. ICANN hatte den erfahrenen Vizepräsidenten Kurt Pritz ins Rennen geschickt; sonstige nTLDs-Fürsprecher fehlten gänzlich, obwohl mehrere Vertreter der Domain Name Industry die einseitige Besetzung in einem offenen Brief noch kritisiert hatten.

Erwartungsgemäß wurde Pritz zweieinhalb Stunden lang mit unangenehmen Fragen förmlich gegrillt, und machte dabei nicht die glücklichste Figur. So gab Pritz an, dass ICANN innerhalb der ersten 24 Monate mit 200 Bewerbern rechne; im ICANN-Budget wird aber mit 500 Bewerbern kalkuliert. Des weiteren sind im Budget US$ 92 Mio. aus Bewerbergebühren eingeplant, denen US$ 35 Mio. an Kosten gegenüberstehen; was mit dem Differenzbetrag passiere, konnte Pritz nicht nachvollziehbar erklären. Auf die Frage, warum Domains nicht lediglich für einige Pennies registriert werden könnten, verwies Pritz darauf, dass sie einst US$ 80,- und mehr gekostet hätten, jetzt nur mehr US$ 8,- bis 10,-. Richtig ist zwar, dass Monopolist Network Solutions einst US$ 70,- pro Domain verlangte; diese Gebühren deckten jedoch zwei Jahre ab. Insgesamt musste Pritz nahezu durchgängig aus der Defensive argumentieren, anstatt sich aktiv für neue Endungen und deren Vorteile einzusetzen. Zum Schluss war sich der Unterausschuss einig: das nTLD-Programm soll verschoben werden, um vor allem den Schutz von Rechteinhabern zu verbessern. Noch vor dem 20. Juni 2011 soll zudem eine weitere Anhörung stattfinden.

Hätte man bei ICANN dies noch mit dem Hinweis abtun können, dass man keiner unmittelbaren Einflussnahme des US-Kongresses unterläge, kam wenig später ein weiterer Nackenschlag. In einer Rede vor dem Global Internet Governance Academic Network am 5. Mai 2011 machte Lawrence Strickling von der innerhalb der US-Regierung für ICANN zuständigen National Telecommunications and Information Administration (NTIA) klar, dass die Unstimmigkeiten zwischen ICANN und dem Governmental Advisory Committee noch nicht ausgeräumt seien; es sei vielmehr offen, wann die Gespräche zufriedenstellend abgeschlossen werden könnten. Er sehe daher nicht, dass das Bewerberhandbuch wie geplant am 20. Juni 2011 verabschiedet werden könne. Eine Reaktion von ICANN war hierauf bisher nicht zu erhalten.

Quelle: judiciary.house.gov, thedomains.com, domainincite.com

Hochkarätig – 11. @kit-Kongress in Starnberg

Der 11. @kit-Kongress des Bayreuther Arbeitskreises IT/Neue Medien-Recht eV und das 1. Forum K&R unter dem Titel „Innovation und Recht im Internet“ starten in zwei Wochen in Starnberg. Zeit, kurzfristig nochmals auf die hochkarätig besetzte Veranstaltung hinzuweisen.

Die Liste der Referenten und Diskutanten der bereits elften Auflage der renommierten Veranstaltungsreihe „@kit-Kongress“, die am 26. und 27. Mai 2011 in Starnberg stattfindet, sind Grund genug, die eineinhalbtägige Veranstaltung zu besuchen. So nimmt neben der Bayerischen Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk und Prof. Dr. Peter M. Huber (Richter am Bundesverfassungsgericht) auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar an der traditionellen öffentlichen Podiumsdiskussion am Abend des ersten Veranstaltungstages teil. Sie und andere diskutieren unter der Moderation von Richard Gutjahr vom Bayerischen Fernsehen/ARD die Frage „Datensammelwut vs. Datenschutz – Brauchen wir eine neue Datenschutzpolitik?“. Dazu greift der Kongress gleich zu Beginn, ab 09.00 Uhr am Donnerstag, den 26. Mai 2011, die Themen Netzneutralität, De-Mail sowie die Einführung neuer Domain-Endungen und wie man sich als Markeninhaber gegebenenfalls gegen eine rechtsverletzende Endung schützt, auf. Am zweiten Tag werden die Themen „Verlegerische Bezahlmodelle im Internet“, „Handel mit gebrauchter Software“ und „Jugendmedienstaatsvertrag und Altersfreigabe im Internet“ verhandelt.

Der 11. @kit-Kongress findet am 26. und 27. Mai 2011 im Hotel „Vier Jahreszeiten“, Münchener Straße 17 in 82319 Starnberg, statt. Er endet am 27. Mai 2011 gegen 14.30 Uhr und kann nach § 15 FAO als Fachanwaltsfortbildung angerechnet werden. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 490,-; es gibt zahlreiche Ermäßigungen, so etwa für Studenten, Referendare und Mitglieder von @kit. Einer der Sponsoren der Veranstaltung ist der Starnberger Domain-Registrar united-domains AG, zu dessen Projekten auch domain-recht.de zählt. Die united-domains AG ist ein Förderer von @kit und unterstützt den Verein bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltung in Starnberg.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://ak-it-recht.de

Quelle: ak-it-recht.de

TLDs – Neues von .ee, .jobs und .xxx

Wer bisher glaubte, dass die Porno-Domain .xxx im liberalen Europa willkommen ist, hat sich geirrt: bis zuletzt hat Brüssel versucht, die Einführung zu verhindern. Um die Existenz vor Gericht kämpfen will dagegen .jobs, während es in Estland international wird – hier die Kurznews.

Das estnische Länderkürzel .ee läutet das IDN-Zeitalter ein: wie Marek-Andres Kauts von der Estonian Internet Foundation bekanntgab, stehen ab 13. Juni 2011 unter anderem die drei Umlaute ä, ö und ü zur Verwendung innerhalb einer Second Level Domain unterhalb von .ee zur Verfügung. Zuvor findet eine Sunrise Period statt, die sich in zwei Phasen teilt: vom 16. Mai bis zum 05. Juni 2011 können Unternehmen bevorzugt solche Domains sichern, die identisch oder ähnlich zu ihren geschützten Kennzeichen sind; vom 06. bis zum 12. Juni 2011 folgt sodann eine Prüfphase, bevor am 13. Juni 2011 die allgemeine Registrierung beginnt. Allerdings bleiben .ee-Domains nur Unternehmen mit Sitz in Estland vorbehalten; diese müssen ihre estnische Handelsregisternummer übermitteln. Zudem muss als administrativer Ansprechpartner eine Privatperson aus Estland eingetragen werden.

Der Streit um die Job-Domains .jobs eskaliert: um der drohenden Kündigung des Vertrages zu entgehen, hat die Registry Employ Media LLC vor der International Chamber of Commerce in Paris Klage gegen die Internet-Verwaltung ICANN erhoben. Der 39seitige Schriftsatz befasst sich im Kern damit, dass .jobs mit der Liberalisierung der Vergaberegeln auf Nicht-Firmen-Domains und berufsspezifische Begriffe lediglich die Vereinbarungen mit ICANN umsetze; der von ICANN erhobene Vorwurf, dass .jobs entgegen seiner Vergaberegeln praktisch von jedermann registriert werden kann und zudem das Forum universe.jobs den Wettbewerb unterbindet, sei dagegen unberechtigt. Ziel der Klage ist es unter anderem, festzustellen, dass ICANN nicht zur Kündigung des Registry-Vertrages berechtigt ist und vielmehr ICANN sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten hat. Ob Employ Media damit durchdringt, ist unklar; in jedem Fall hat das Unternehmen Zeit gewonnen.

Die inzwischen eingeführte Rotlicht-Domain .xxx ist nicht nur in den USA auf Widerstand gestoßen, auch in Europa hat man versucht, sich zur Wehr zu setzen. Wie erst jetzt bekannt wurde, hat Neelie Kroes, EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, noch im April 2011 ihren Unmut über das positive Votum des ICANN-Vorstands übermittelt. In einem Schreiben vom 6. April 2011 an den US-Handelsminister Gary Locke und noch vor Eintragung von .xxx in die Root Zone forderte Kroes, die Auswirkungen auf „höherer Ebene zu reflektieren“; sie nehme an, dass die USA dankbar seien für die Einschätzung anderer Länder und stehe hierfür zur Verfügung. Dabei berief sich Kroes darauf, dass .xxx innerhalb des Governmental Advisory Committee (GAC) keine aktive Unterstützung erfahren haben soll. Auch ein Seitenhieb auf das „Modell“ ICANN fehlt nicht, bis hin zu einer Erwähnung der International Telecommunications Union (ITU), die sich seit langem um die Verwaltung des Domain Name System bemüht. Letztlich war alle Intervention jedoch vergeblich: .xxx ist eingetragen und der Startschuss für das bis 31. Juli 2011 dauernde „Founders Program“ ist bereits gefallen.

Die Klage von Employ Media finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/428

Das Schreiben von Neelie Kroes finden Sie unter:
> http://domainincite.com/docs/Kroes-to-Locke-1.pdf
> http://domainincite.com/docs/Kroes-to-Locke-2.pdf

Quelle: baltic-course.com, domainincite.com, eigene Recherche

KG Berlin – Like-Button nicht wettbewerbswidrig

Das Kammergericht in Berlin überprüfte die Entscheidung des Landgerichts Berlins zur Frage, ob der Einsatz des Like-Button von Facebook wettbewerbswidrig ist. Das Landgericht in Berlin hatte das verneint. Das KG Berlin sah die Sache nunmehr ebenso (KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11).

Die Parteien bieten im Internet so genannte Sterntaufen an. Der Antragsgegner hat auf seiner Webseite einen Facebook „Gefällt-mir-Button“ installiert. Aufgrund der Nutzung des Buttons werden Daten von Besuchern des Angebots des Antragsgegners an Facebook weitergegeben. Die Antragstellerin monierte, dass die Benutzer dieser Webseite nicht ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook informiert werden; darin sieht sie einen Wettbewerbsverstoß (§ 13 Abs. 1 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin es zu unterlassen, unter ihrem Internetangebot zugleich Sternentaufen anzubieten und den Facebook Like-Button einzusetzen. Das Landgericht Berlin wies den Antrag mit der Begründung zurück, § 13 Abs. 1 TMG diene dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11). Die Antragstellerin legte Rechtsmittel ein und wandte sich an das Kammergericht Berlin.

Das Kammergericht wies den Antrag ebenfalls und aus den gleichen Gründen zurück. Im Kern ging es um die Frage, ob § 13 TMG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das verneinte das Kammergericht. Freilich sieht es, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Besuchern ihres Angebots keine Angaben zur Datenübertragung an Facebook macht, diese aber machen müsste. Dieser Verstoß gehe aber dem Marktverhalten voraus und entfaltet keine Außenwirkung im Wettbewerb. § 13 TMG will dem Nutzer Überblick über den Umgang einzelner Anbieter mit seinen Daten verschaffen. Das ist eine ganz auf das Individuum gerichtete Regelung, sie zielt nicht auf den Markt und den Wettbewerb. Auswirkungen auf den Markt ergäben sich allenfalls, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen. Aber selbst da liegt keine Wettbewerbsverletzung vor, denn für die Betroffenen ist die Werbung nicht unerwünscht: Wird in der Folge Facebook-Mitgliedern beim Besuch der Seite entsprechende Werbung angezeigt, so ist dies von den Facebook-Freunden gewollt. Facebook-Mitglieder erklären sich damit einverstanden, Nachrichten und Empfehlungen von Facebook-Freunden auf Webangeboten Dritter angezeigt zu bekommen.

Die Nutzung eines Facebook Like-Buttons ist datenschutzrechtlich relevant. Korrekterweise müssten Nutzer, die auf Seiten mit dem Like-Button gehen, zuvor davon in Kenntnis gesetzt werden, dass zahlreiche Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Doch dieser Datentransfer mit der in der Folge sich ergebenden Anzeige von Empfehlung eigener Facebook-Freunde, dergestalt, dass angezeigt wird, dass einem Facebook-Freund die Seite gefällt, stellt keine wettbewerbswidrige Handlung dar.

Die Entscheidung des KG Berlin findet man unter:
> http://openjur.de/u/164627.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de

GlüStV – Düsseldorf will Domain-Namen sperren

Im Zuge der Bekämpfung ausländischer Glücksspielangebote im Internet hat die Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Provider Deutsche Telekom und Vodafone Verfügungen erlassen, um sie zur Sperrung von Domain-Namen zu zwingen. Wie heise.de meldet, wurde die Vollstreckung der Sperre jedoch bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt.

Wie es in dem Bericht weiter heißt, wurden die beiden Provider in einer Sperrverfügung vom 12. August 2010 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Zugang zum Internetangebot der über die Domains bwin.com und tipp24.com erreichbaren Webseiten durch die Einrichtung einer DNS-Sperre in NRW zu erschweren. Nach Mitteilung des Freisinger Rechtsanwalts Thomas Stadler wehren sich jedoch beide Unternehmen gegen die Verfügungen. So ist im Fall der Telekom beim Verwaltungsgericht Köln ein Hauptsacheverfahren (Az. 6 K 5404/10) und ein Eilverfahren (Az. 6 L 1230/10) anhängig; Vodafone hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ebenfalls ein Hauptsacheverfahren und ein Eilverfahren (Az. 27 K 5887/10 und 27 L 1548/10) angestrengt. Mit einer baldigen Entscheidung wird derzeit nicht gerechnet.

Als Rechtsgrundlage für die beiden Sperrverfügungen wird auf den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verwiesen, der nach Ansicht von Stadler hierfür jedoch nicht ausreicht. So kann zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV Diensteanbietern die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagt werden. Access-Provider werden allerdings nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) als nicht verantwortlich qualifiziert; sie sind deshalb keine geeigneten Adressaten behördlicher Sperrverfügungen. Hinzu kommen – wie beim Zugangserschwerungsgesetz zur Bekämpfung kinderpornographischer Angebote – zahlreiche praktische Probleme: so ist schon offen, wieso nur die Telekom und Vodafone sperren sollen und kein anderer Provider. Die Telekom macht zudem geltend, dass Kunden aus Nordrhein-Westfalen technisch nichts anders behandelt werden können als die anderer Bundesländer. Überdies gilt ebenso wie im Falle des Zugangserschwerungsgesetzes, dass derartige Sperren ohne weiteres umgangen werden können.

Von Websperren und damit vom Zugangserschwerungsgesetz endgültig verabschieden will sich dagegen die Bundesregierung: Am 04. Mai 2011 veröffentlichte sie den Entwurf für ein „Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die „Möglichkeiten einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und nichtstaatlichen Einrichtungen wie Selbstregulierungsorganisationen der Internetwirtschaft und Nichtregierungsorganisationen“ in jüngster Zeit weiter genutzt wurden, um „national und international eine schnellstmögliche Löschung der Inhalte zu erreichen. Dieses Vorgehen hat sich als erfolgreich erwiesen, so dass Sperrmaßnahmen nicht erforderlich sind.“. Bis zum 11. Mai 2011 besteht für diverse Verbände wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter eV (FSM), jugendschutz.net und Innocence in Danger eV die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Entwurf einzureichen; ob und wann das Gesetz verkündet und in Kraft treten wird, ist allerdings noch offen.

Den Entwurf für das Zugangserschwerungsaufhebungsgesetz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/427

Quelle: heise.de, internet-law.de, netzpolitik.org

consolidation.com – Stärkung für US$ 220.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte mit consolidation.com für US$ 220.000,- (ca. EUR 147.651,-) und dearsales.com für US$ 123.333,- (ca. EUR 82.774,-) gleich zwei Domains im sechsstelligen Dollarbereich. Da kamen andere Endungen nicht mit, auch wenn .de mit tada.de für EUR 11.000,- unter den ccTLDs wieder mal vorne lag.

Unter den Länderendungen war diesmal die deutsche Endung .de wieder in Führung, nicht nur mit der teuersten Domain tada.de (EUR 11.000,-), sondern auch mit der Zahl der erwähnenswerten Domain-Verkäufe. Preislich an zweiter Stelle fand sich Hochprozentiges mit whiskey.co für erhebliche EUR 10.000,-, die aber im Vergleich zum .com-Pendant, das 2009 US$ 185.000,- erzielte, nicht einmal ein Zehntel des Preises generierte.

tada.de – EUR 11.000,-
hollandrad.de – EUR 9.520,-
lebensplanung.de – EUR 3.950,-
ocm24.de – EUR 2.975,-
abnehmhilfe.de – EUR 2.618,-
elternversammlung.de – EUR 2.000,-
niku.de – EUR 2.000,-

whiskey.co – EUR 10.000,-

kitchenstools.co.uk – US$ 10.000,- (ca. EUR 6.711,-)
salarycalculator.co.uk – GBP 4.997,- (ca. EUR 5.692,-)
usedboats.co.uk – US$ 4.650,- (ca. EUR 3.121,-)
mscdirect.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.848,-)

led.cc – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.369,-)
work.eu – US$ 5.820,- (ca. EUR 3.906,-)
golfonline.se – GBP 3.400,- (ca. EUR 3.873,-)
five.ca – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.020,-)
investcorp.fr – EUR 3.000,-
mcommerce.it – EUR 3.000,-
training.asia – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.685,-)
bollicine.tv – EUR 2.880,-
clubpingouin.fr – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.349,-)
obs.tv – EUR 2.225,-
baucenter.ch – EUR 2.000,-

Die neueren generischen Endungen vertrat in erster Linie wieder .info, unter denen mit bewerbung.info zu EUR 2.900,- hervorstach, die zwei Jahre zuvor noch für nur US$ 2.900,- gehandelt wurde. Aber auch .biz zu einem weniger gesunden Preis erwies sich die Ehre.

attorneys.info – US$ 13.000,- (ca. EUR 8.725,-)
bewerbung.info – EUR 2.900,-
happy.info – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.685,-)
anime.info – US$ 2.899,- (ca. EUR 1.946,-)

healthy.biz – EUR 1.650,-

Die Preise der älteren generischen Endungen .org und .net waren diesmal weniger spektakulär als in den vergangenen Wochen:

aquaculture.org – EUR 6.500,-
finanzberater.net – EUR 4.500,-
rally.net – EUR 4.000,-
1337.org – US$ 5.599,- (ca. EUR 3.758,-)
epayments.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 3.691,-)
serien-forum.net – EUR 3.500,-
gamecheats.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.356,-)
jeuxenligne.net – EUR 3.000,-
mybo.net – US$ 3.788,- (ca. EUR 2.542,-)
tornado.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.678,-)
voipprovider.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.678,-)
digitalresponse.net – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.510,-)
ausland.org – EUR 1.500,-
heimtrainer.org – EUR 1.500,-

Die Kommerzendung .com war einmal mehr unschlagbar, und lieferte mit consolidation.com für US$ 220.000,- (ca. EUR 147.651,-) und dearsales.com für US$ 123.333,- (ca. EUR 82.774,-) Hochpreisiges. Aber damit war nicht Schluss, auch die weiteren .com-Domains wie mai.com (EUR 80.000,-) und melrose.com (ca. EUR 50.336,-) lieferten erfreuliche Zahlen. Alles in allem also eine eher gute Handelswoche.

consolidation.com – US$ 220.000,- (ca. EUR 147.651,-)
dearsales.com – US$ 123.333,- (ca. EUR 82.774,-)
mai.com – EUR 80.000,-
melrose.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 50.336,-)
xout.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 36.913,-)
jexy.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 26.846,-)
totalmovie.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 26.846,-)
onlinepay.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 21.477,-)
prezervatif.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 20.134,-)
dogtag.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 18.792,-)
deme.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 16.779,-)
lokum.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 16.779,-)
groupedin.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 16.107,-)
habitatvirtual.com – EUR 15.000,-
ekko.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.423,-)
girlfights.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.067,-)
med360.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.067,-)
papyon.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.067,-)
telematic.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.067,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

München – Seminar „IT-Recht für App-Entwickler“

Gegen Ende Juni 2011 veranstaltet die IDG Business Media GmbH in München ein IT-Rechtsseminar für App-Entwickler. Unter dem Titel „Making Apps Essentials: IT-Recht für App-Entwickler“ referieren Fachleute und Entwickler.

Als Referenten konnte IDG Rechtsanwalt Christian Solmecke und Frau Rechtsanwältin Dr. Angelika Hoche gewinnen, die anhand praxisbezogener Fälle App-Entwicklern einen Einblick in das IT-Recht gewähren. Beide Referenten arbeiten seit Jahren als Anwälte, ihre Spezialgebiete sind Internet- und IT-Recht. Ab 10.00 Uhr morgens werden zunächst die Grundlagen des Softwarevertrags und danach rechtliche Fallstricke in sozialen Netzen behandelt. Nach einem mittäglichen Lunch-Buffet geht es dann um Urheber- und Namensrechte sowie weitere Rechte an eigenen Applikationen. Abgerundet wird der Tag mit der Durchsetzung eigener Rechte und dem Umgang bei Verletzung von Rechten Dritter. Zu jedem Vortrag gibt es eine sich anschließende FAQ.

Der Workshop findet am 27. Juni 2011 im Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3 in 81669 München, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Frühbucher können bis 09. Juni 2011 Tickets für EUR 249,- (zuzüglich Mehrwertsteuer), danach beträgt die Teilnahmegebühr EUR 299,- (zuzüglich MwSt).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/425

Quelle: idgevents.de, macwelt.de

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top