Newsletter-Ausgabe #561: April 2011

Themen: nTLDs – ICANN aktualisiert Bewerberhandbuch! | DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas für .de | TLDs – Neues von .asia, .sa und .xxx | flugplatz-speyer.de – ein Gericht, zwei Urteile | GlüStV – Politik drängt weiter auf Netzsperren | hx.com – Zwei-Zeichen-Domain für US$ 125.000,- | Berlin – Domain-Lunch in der Hauptstadt

nTLDs – ICANN aktualisiert Bewerberhandbuch!

Die Internet-Verwaltung ICANN hat am 15. April 2011 die vermutlich letzte Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains (gTLD Applicant Guidebook) veröffentlicht. Erneut haben sich zahlreiche Modifizierungen gegenüber der Vorversion ergeben.

Unverändert geblieben ist das Grundgerüst mit seinen insgesamt sechs Teilen, doch im Detail haben die Gespräche mit dem Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) zu zahlreichen Änderungen geführt. Eher formaler Natur sind die Änderungen im Fragenkatalog an die Bewerber, ob sie Beschränkungen im Domain-Parking planen; offenbar plant ICANN damit Argumente zu sammeln, die den wirtschaftlichen Nutzen von neuen Endungen belegen sollen. Streng bleibt ICANN dagegen bei der Zulassung von Unternehmen, die in Fälle von Cybersquatting verwickelt waren; vor allem die beiden Registrare GoDaddy und eNom dürften auch weiterhin an der Hürde scheitern, drei oder mehr UDRP-Verfahren verloren zu haben, wovon mindestens eines in den vergangenen vier Jahren stattfand und damit generelle Ungeeignetheit des Bewerbers indiziert. Ferner haben die Inhaber von Kennzeichenrechten eine Stärkung erfahren, als die Hürden für berücksichtigungsfähige Rechte gesenkt wurden; allerdings kommt man damit auch Spekulanten entgegen, die ihr Glück mit über Nacht eingetragenen Marken aus Afrika versuchen, zumal Sunrise-Phasen für jede neue TLD verpflichtend sind.

Die wohl wichtigsten Änderungen hat es jedoch im Bereich einer möglichen Einflussnahme von Regierungen auf den Bewerbungsprozess gegeben und somit die Position des GAC gestärkt. Zwar können einzelne Regierungen eine TLD nicht mit einem Veto verhindern; allerdings kann das GAC im Rahmen eines neuen, 60tägigen Frühwarnsystems seine Einwendungen gegen eine Bewerbung vorbringen, sofern sie mindestens eine Regierung als „potentiell problematisch“ erachtet. Der Bewerber hat dann die Gelegenheit, binnen 21 Tagen aus dem Verfahren auszusteigen und 80 Prozent der Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,- zurückzuerhalten. Ignoriert er diese Frühwarnung, muss er sieben Monate lang damit rechnen, dass sich das GAC im Rahmen eines so genannten „Advice on New gTLDs“ formal gegen die Bewerbung wendet, sofern innerhalb des GAC Einigkeit besteht und eine ausreichende Begründung erfolgt. Damit legt das GAC die Latte an ICANN hoch, will man dort die Bewerbung dennoch zulassen. Außerhalb des GAC bleibt es jeder Regierung unbenommen, sich auf Grundlage aller anderen denkbaren Regelungen gegen eine TLD zu wenden, beispielsweise indem man geltend macht, dass einer Bewerbung die Unterstützung durch die eigene Community fehlt, wobei den Regierungen in diesem Fall Kostenvorteile zugestanden werden.

Der weitere Fahrplan sieht nun vor, dass die Öffentlichkeit 30 Tage und damit bis zum 15. Mai 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Am 30. Mai 2011 will ICANN sodann die Endfassung des Bewerberhandbuchs veröffentlichen, um sie anlässlich einer außerordentlichen Sitzung des Vorstands am 20. Juni 2011 beim Meeting in Singapur zu verabschieden. Im Anschluss folgt eine viermonatige „communications campaign“; was genau darunter zu verstehen ist, hat ICANN bisher offen gelassen. Ein Start des TLD-Programms im November oder Dezember diesen Jahres scheint daher nicht mehr ausgeschlossen; wetten sollte man darauf aber weiterhin nicht.

Die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/416

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/417

Quelle: icann.org, domainincite.com, domainnamewire.com, eigene Recherche

DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas für .de

Wie jedes Frühjahr hat DENIC eG, Registry der deutschen Länderendung .de, auch dieses Jahr den erstmals im Jahr 2000 erschienenen Domain-Atlas für Deutschland aktualisiert. Das Ergebnis: an der Spitze ist (beinahe) alles beim Alten.

Den inoffiziellen Titel als deutsche Domain-Hauptstadt verteidigt hat Osnabrück: 591 .de-Domains je 1.000 Einwohner verhelfen der Großstadt in Niedersachsen erneut an die Spitze. Dabei konnte man den Vorsprung vor München (432) und Bonn (393) sogar deutlich ausbauen. Blickt man dagegen allein auf die absoluten Zahlen, kann sich die Bundeshauptstadt Berlin mit insgesamt 786.827 .de-Domains unverändert an der Spitze halten und damit wiederum München (574.687) auf Platz zwei verweisen. Den dritten Platz hat wie im Vorjahr Hamburg (506.829) inne. Auf Ebene der Landkreise dominiert jedoch eindeutig Bayern: Spitzenreiter Amberg-Sulzbach kommt auf 715 .de-Domains je 1.000 Einwohner, der zweitplatzierte Landkreis Freising auf 399 .de-Domains je 1.000 Einwohner. Auf den dritten Platz vorgeschoben hat sich der Landkreis Starnberg, bei dem Kunden der united-domains GmbH kräftig dazu beigetragen haben dürften, dass hier nun 357 .de-Domains je 1.000 Einwohner zu Buche schlagen; gegenüber dem Vorjahr bedeutet das eine Steigerung um 34,6 Prozent!

Bei den Bundesländern führt ebenfalls nach absoluten Zahlen unverändert Nordrhein-Westfalen, wo exakt 2.883.620 .de-Domain-Inhaber registriert sind. Danach folgen die Südstaaten Bayern (2.414.506), Baden-Württemberg (1.631.430) und Hessen (1.036.824). Erfreulich ist, dass der Preis für das größte Wachstum nun schon zum zweiten Mal in Folge nach Sachsen und damit in die neuen Bundesländer geht: ging es 2009 noch um 11,5 Prozent nach oben, sind es diesmal kaum weniger prächtige 10,4 Prozent.

Schließlich vergisst man bei der DENIC auch den Blick auf die Zahl der ausländischen Domain-Inhaber nicht. Ende 2010 waren 810.016 .de-Domains für Inhaber registriert, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, was nur eine geringfügige Steigerung gegenüber den 796.550 .de-Domains aus dem Vorjahr bedeutet. Besonders beliebt ist .de demnach bei den Eidgenossen in der Schweiz und bei den Briten, wo jeweils 12 Prozent ihren Sitz haben. Dem folgen die USA und die Vereinigten Arabischen Emirate, die in den Vorjahren dominiert hatten und somit von Rang 1 auf 4 abgerutscht sind. Alle DENIC-Zahlen basieren auf einer Auswertung der Domain-Datenbank mit Stand vom 31. Dezember 2010 und führen die regionalen Domain-Statistiken fort, die DENIC seit 1995 jährlich aktualisiert.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/415

Quelle: denic.de

TLDs – Neues von .asia, .sa und .xxx

Die Porno-Domain geht live: seit wenigen Tagen sind die ersten Adressen mit der Endung .xxx im Internet erreichbar. Bei .asia bastelt man dagegen noch an der Internationalisierung, während Saudi-Arabien an den Vergaberegeln schraubt – hier unsere Kurznews.

Die Asien-Domain .asia wird international: wie die DotAsia Organisation mitteilt, will man in Kürze mit der Registrierung von internationalisierten Domain-Namen (IDNs) beginnen. Zulässige Sonderzeichen aus dem Chinesischen, Japanischen und Koreanischen können demnach innerhalb einer .asia-Domain verwendet werden. Der Einführung vorgeschaltet ist eine 70tägige Sunrise Period, die am 11. Mai 2011 beginnt und am 20. Juli 2011 endet. Teilnahmeberechtigt sind Inhaber „früherer Rechte“, wozu unter anderem Regierungen, Markeninhaber, eingetragene Unternehmen sowie bereits registrierte .asia-Domains zählen. Der Sunrise Period folgt eine wiederum 70tägige Landrush Period, die vom 2. August bis 11. Oktober 2011 andauert. Sollte innerhalb der Sunrise- oder der Landrush Period mehr als eine Bewerbung um eine Domain eingehen, folgt eine Auktion, bei der sich der Meistbietende durchsetzt. Weitere Informationen hält die Registry-Website unter dot.asia bereit.

SaudiNIC, Verwalterin der saudi-arabischen Länderendung .sa, hat sowohl die Registrierungsbedingungen als auch die Verfahrensregeln für das Streitschlichtungssystem modifiziert. Die Änderungen erfolgen weitgehend zur Vereinheitlichung mit den Regeln für .sa-IDNs auf Top Level Ebene. Eine Liberalisierung geht damit nicht einher; weiterhin können eine .sa-Domain nur Personen mit Sitz oder Registrierung in Saudi-Arabien, Bürger mit saudi-arabischem Pass oder Inhaber einer in Saudi-Arabien registrierten Marke registrieren. Wer den Änderungen widersprechen will, muss dies binnen 30 Tagen tun; andernfalls gelten sie als vom Inhaber akzeptiert.

Die Rotlicht-Domain mag eine schwere Geburt gewesen sein, das Licht der Online-Welt erblickte sie indes fast heimlich, still und leise: nach etwa einem Jahrzehnt der Diskussionen und angeblich 20 Millionen US-Dollar an Anwalts- und sonstigen Unkosten ist .xxx seit vergangener Woche in der Root Zone eingetragen. Zu den ersten funktionsfähigen Adressen zählen die Verwalter-Domain icmregistry.xxx sowie die werbeträchtigen Domains sex.xxx, porn.xxx und xxx.xxx. Sie alle verweisen derzeit nur auf eine Platzhalterseite samt Links zu diversen Social Media Angeboten; branchenspezifische Inhalte gibt es dort bisher zumindest nicht zu sehen. Nähere Angaben zum Starttag der Sunrise Period waren bisher ebenfalls nicht zu erhalten; aktuell wird spekuliert, dass der Startschuss im September 2011 fällt.

Weitere Informationen zu .asia finden Sie unter:
> http://dot.asia/

Weitere Informationen zu .sa finden Sie unter:
> http://blog.nic.net.sa/en/?p=53

Weitere Informationen zu .xxx finden Sie unter:
> http://www.icm.xxx/

Den IANA-Eintrag zu .xxx finden Sie unter:
> http://www.iana.org/domains/root/db/xxx.html

Vorbestellung von .xxx-Domains möglich zum Beispiel unter:
> https://www.uniteddomains.com/ntld/pre-register-new-domains

Quelle: dot.asia, nic.net.sa, domainincite.com, thedomains.com

flugplatz-speyer.de – ein Gericht, zwei Urteile

Der sechste Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M spürte der Frage nach, ob die Domain flugplatz-speyer.de die Rechte der Betreiberin des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen verletzt (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 6 U 21/10). Dabei kam er zu einem anderen Ergebnis als der siebte Senat des OLG Frankfurt/M, der sich im Jahr 2003 um flugplatz-korbach.de zu kümmern hatte (Urteil vom 22.09.2003, Az.: 14 U 6/03).

Die Klägerinnen sind einerseits die Betreiberin des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen sowie die Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. Die Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain flugplatz-speyer.de. Unter der Domain findet sich ein Informationsportal über den Flugplatz Speyer-Ludwigshafen, auf dem Werbung geschaltet ist. Von 2000 bis 2008 konnte die Flughafenbetreiberin entgeltlich Inhalte unter der Adresse flugplatz-speyer.de einstellen. Schließlich waren die Klägerinnen der Ansicht, durch die Domain würden deren Kennzeichen- und Namensrechte verletzt und forderten die Unterlassung von der Domain-Inhaberin. Die Klage gegen die Domain-Inhaberin wies das Landgericht ab, da die Beklagte aus dem Verhalten der Klägerinnen während der vertraglichen Beziehungen auf eine Billigung der Registrierung der Domain auf ihren Namen schließen durfte. Die Klägerinnen legten daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt/M ein.

Das OLG wies die Berufung jedoch zurück, da weder ein Kennzeichen- noch ein Namensrecht der Klägerinnen wegen der Nutzung der Domain durch die Beklagte vorliegt. Dem Begriff „Flugplatz Speyer“ komme, so das OLG Frankfurt/M, von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu. Der Begriff bezeichnet die Örtlichkeit oder die Einrichtung des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer und werde daher nicht in erster Linie als Hinweis auf die Betreibergesellschaft oder eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft verstanden. Zwar nutzen die Klägerinnen den Begriff in ihren Firmenbezeichnungen, aber dieser Bestandteil erlangt keinen eigenständigen Schutz als Firmenschlagwort oder Name. Für Nutzer des Flugplatzes Speyer ist in der Regel nicht von Bedeutung, wer den Flugplatz betreibt, weshalb sie die Bezeichnung der Örtlichkeit nicht mit der Betreibergesellschaft oder auch der Grundstückseigentümerin verbinden. Auch Verkehrsgeltung besteht für den Begriff Flugplatz Speyer nicht, und wird über das Ergebnis einer Suchanfrage bei Google nicht belegt. Der Begriff ist einfach nur Bestandteil der Firmenbezeichnung, aber dass es sich um einen Hinweis auf die Firmen der Klägerin handelt, ergibt sich daraus nicht. Aus diesen Gründen besteht auch kein Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB). Eine Zuordnungsverwirrung tritt hier nicht ein, weil die Bezeichnung „Flughafen Speyer“ nicht unterscheidungskräftig ist.

Dass man in Frankfurt/M auch anderer Ansicht sein kann, erweist allerdings die Entscheidung des 7. OLG-Senats über die Domain flugplatz-korbach.de (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 22.09.2003, Az.: 14 U 6/03), auf die Rechtsanwalt Ralf Moebius im Weblog klawtext.de von Rechtsanwalt Sebastian Dosch hinweist. Seinerzeit ging das Gericht davon aus, dass die geschäftliche Bezeichnung „Flugplatz-Korbach“ unterscheidungskräftig ist, da sie aufgrund der Ortsangabe „Korbach“ einen bestimmten Flugplatz bezeichnet. Man sollte dabei allerdings im Auge behalten, dass sich seit dem Jahr 2003, in der die Korbach-Entscheidung erging, bis heute, das Verständnis für das Internet und die Rechtsprechung zum Domain-Recht verbessert hat. Ob der 7. Senat heute immer noch so entscheiden würde, darf bezweifelt werden.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M zu flugplatz-speyer.de findet man unter:
> http://openjur.de/u/109079.html

Die frühere Entscheidung des OLG Frankfurt/M zu flugplatz-korbach.de findet man unter:
> http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/admin-c_domain.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, klawtext.de, rechtsanwaltmoebius.de

GlüStV – Politik drängt weiter auf Netzsperren

Das Gerangel der Politik um Internetsperren und Vorratsdatenspeicherung nimmt kein Ende. Nachdem das Zugangserschwerungsgesetz so gut wie obsolet ist, bauen die Länder über einen geänderten Glücksspielstaatsvertrag neue Möglichkeiten für Internetsperren. Zugleich fordert die EU von Deutschland eine Neuregelung für die Vorratsdatenspeicherung.

Vorratsdatenspeicherung und Internetsperren sind auf den ersten Blick zwei verschiedene Paar Schuhe, die aber beide die freiheitlichen Bürgerrechte einengen wollen. Das Bundeskabinett hat Anfang April 2011 beschlossen, das umstrittene „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in ommunikationsnetzen“ (Zugangserschwerungsgesetz) aufzuheben. Doch während man auf die entsprechende gesetzliche Aufhebungsregelung wartet, legen die Ministerpräsidenten der Länder des Bundes einen Änderungsentwurf für den Glücksspielstaatsvertrag vor, über den Internetsperren eingeführt werden können. So regelt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV in der aktuellen Entwurfsfassung, dass die zuständige Behörde „Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen“ kann. Es ist dies die Einführung von Internetsperren.

Die aktuelle Entwurfsfassung des Glücksspielstaatsvertrages ist aus Sicht von Fachleuten rechtlich höchst bedenklich. Rechtsanwalt Udo Vetter stellt auf lawblog.de klar, dass Behörden erstmals in Deutschland die Möglichkeit erhalten, missliebige Seiten durch bloße Anweisung an die Provider aus dem deutschen Internet verschwinden zu lassen. Solche Anordnungen sind zwar durch Rechtsmittel angreifbar, aber müssten gleichwohl sofort umgesetzt werden. Bis eine rechtliche Klärung erfolgt, können Monate und Jahre vergehen. Rechtsanwalt Thomas Stadler sieht auf internet-law.de einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit, die von Seiten des Bundesverfassungsgerichts auch für rechtswidrige Inhalte garantiert ist. Davon abgesehen gehe es den Ländern lediglich um ihr Glücksspielmonopol und die damit verbundenen fiskalischen Einnahmen. Dass dieses Glücksspielmonopol vom Europäischen Gerichtshof kritisch gesehen wird und viele Glücksspielangebote im Internet und anderen Ländern der EU legal sind, werde von den Ministerpräsidenten nicht berücksichtigt.

Und als wäre das nicht genug, meldete sich dieser Tage die EU-Kommission und deren Innenkommissarin Frau Cecilia Malmström mit einem Bericht über die Erfahrungen mit der Vorratsdatenspeicherung. Zugleich fordert sie von Deutschland schnelle gesetzgeberische Maßnahmen zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung und droht mit Geldstrafen. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland waren im März 2010 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden. Dem Bericht der EU-Kommission stellt die European Digital Rights-Initiative eine 30seitige Bilanz gegenüber, die den Bericht fragwürdig aussehen lässt.

Die erarbeitete Fassung des Glücksspielstaatsvertrages findet man hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/418

Den Bericht der EU-Kommission über die Vorratsdatenspeicherung findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/419

Die Bilanz der European Digital Rights-Initiative findet man unter:
> http://www.edri.org/files/shadow_drd_report_110417.pdf

Quelle: heise.de, internet-law.de, zeit.de, lawblog.de

hx.com – Zwei-Zeichen-Domain für US$ 125.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bot unter der Endung .com gleich zwei Domains im sechsstelligen Bereich, von denen eine nicht genannt sein will: hx.com erzielte US$ 125.000,- (ca. EUR 76.687,-), die andere US$ 110.000,- (ca. EUR 67.485,-). Unter den Länderendungen war .co.uk erfolgreich.

Mit golfholidays.co.uk zu GBP 22.500,- (ca. EUR 25.443,-) reservierte sich die britische Endung diesmal die Position eins unter den Länderendungen, und schob gleich noch drei weitere Domains hinterher. Sehr gute Preise waren auch für die europäische und die griechische Endung zu verzeichnen, mit mallorca.eu für EUR 17.500,- und onlinebet.gr für EUR 16.667,-. Die deutsche Endung stieg mit jo.de bei EUR 12.000,- ein, eine Domain, die im vergangenen Jahr noch für EUR 6.100,- zu haben war.

Der Unterschied zwischen .co- und .com-Domains zeigt sich anhand der Domain hotelesbaratos.co, die aktuell US$ 6.000,- (ca. EUR 3.681,-) erzielte, während das Pendant hotelesbaratos.com in 2009 ein Vielfaches, nämlich EUR 20.025,- kostete.

golfholidays.co.uk – GBP 22.500,- (ca. EUR 25.443,-)
wish.co.uk – GBP 7.500,- (ca. EUR 8.481,-)
dubaiholidays.co.uk – GBP 4.500,- (ca. EUR 5.088,-)
screwdrivers.co.uk – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.523,-)

jo.de – EUR 12.000,-
kennzeichen.de – EUR 7.100,-
wechselinfo.de – EUR 5.600,-
urlaubsuche.de – EUR 5.000,-

mallorca.eu – EUR 17.500,-
onlinebet.gr – EUR 16.667,-
marketing.com.au – US$ 15.032,- (ca. EUR 9.222,-)
led.ch – EUR 10.000,-
chat.me – EUR 5.300,-
snowboards.co – US$ 7.500,- (ca. EUR 4.601,-)
ko.tv – US$ 7.261,- (ca. EUR 4.455,-)
familias.es – EUR 5.000,-
vps.me – EUR 5.000,-
elmaz.ru – EUR 4.700,-
hotelesbaratos.co – US$ 6.000,- (ca. EUR 3.681,-)
smartparts.ru – EUR 4.000,-

Alleine die Domain florida.biz zum Preis von EUR 3.000,- war unter den neueren generischen Endungen vertreten. Mit rally.org zum Preis von EUR 10.000,- führte eine .org-Domain zwar die Liste an, doch stand .net mit gleich zwei Domains nicht weit hintenan, wobei eveningdresses.net jetzt US$ 9.600,- (ca. EUR 5.890,-) erzielte, das mehr oder weniger das Doppelte von den US$ 4.475,-, die sie in 2010 erzielte.

rally.org – EUR 10.000,-
vergleichen.net – EUR 9.755,-
eveningdresses.net – US$ 9.600,- (ca. EUR 5.890,-)
christiandating.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 4.601,-)
savants.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.067,-)
projectu.org – US$ 4.950,- (ca. EUR 3.037,-)
kes.net – US$ 4.200,- (ca. EUR 2.577,-)
racking.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 2.393,-)
insuranceweb.net – US$ 3.750,- (ca. EUR 2.301,-)
dfn.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.147,-)
raiders.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.147,-)
unconditionallove.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.147,-)
extracts.org – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.079,-)
financiallinks.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 1.772,-)
phoneservice.org – US$ 2.850,- (ca. EUR 1.748,-)
castlehomes.org – US$ 2.688,- (ca. EUR 1.649,-)
scooterparts.org – US$ 2.688,- (ca. EUR 1.649,-)
givelove.net – US$ 2.612,- (ca. EUR 1.602,-)

Die Endung .com lieferte nicht nur zwei Domains mit Preisen im sechsstelligen Bereich, sondern mit defiance.com zu US$ 90.000,- (ca. EUR 55.215,-) eine, die nur wenig schlechter dasteht. Die zweitteuerste Domain, deren Namen nicht im großen Stil die Runde machen soll, ging zum stolzen Preis von US$ 110.000,- (ca. EUR 67.485,-) in deutsche Hände.

defiance.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 55.215,-)
consumerbrands.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 39.877,-)
tucsonrealestate.com – US$ 50.450,- (ca. EUR 30.951,-)
businessenglish.com – EUR 30.000,-
healthcarepayments.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 21.472,-)
5di.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 12.883,-)
healthcarebrands.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 12.270,-)
stamped.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 12.270,-)
waterionizer.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 11.043,-)
bigkitchen.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 10.736,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

Berlin – Domain-Lunch in der Hauptstadt

Der Starnberger Registrar united-domains GmbH veranstaltet Ende April 2011 zum zweiten Mal den Domain-Lunch in Berlin. Domain-Experten, unter anderem von der united-domains GmbH, zu deren Projekten auch domain-recht.de zählt, führen in die Welt der strategischen Domain-Registrierung ein.

Die Veranstaltungsreihe, die sich allgemein an Domain-Inhaber und an Inhaber von Markenrechten, die mit ihren Marken und Produkten im Internet vertreten sind, richtet, macht zum zweiten Male in Berlin Halt. Am 28. April geht es um 09.30 Uhr los mit der Begrüßung durch Daniel Dingeldey, der kurz über die Grundlagen der Domain-Registrierung spricht. Alsdann gibt Sebastian Ritze Einblick in die „Ertragschancen und Reputationsrisiken durch Vertipper-Domains“, und Oliver Schwab verschafft im Anschluss einen Überblick über die unterschiedlichen „Strategien der Domain-Registrierung“. Für den ersten Vortrag nach dem Mittagessen konnte mit Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, die unter der Überschrift „Domains – rechtlich alles klar?!“ referiert, eine kompetente Spezialistin gewonnen werden. Zum Schluss zeigt Daniel Dingeldey die neueren Entwicklungen bei den neuen Domain-Endungen auf. Danach stehen die Referenten bei Kaffee und Kuchen zu persönlichen Gesprächen gerne zur Verfügung.

Der zweite „Berliner Domain-Lunch“ findet am Donnerstag, 28. April 2011 ab 09.00 Uhr im Radisson Blu Hotel, Karl-Liebknecht-Straße 3, 10178 Berlin statt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, die Teilnahmegebühr beträgt EUR 99,- und umfasst Snacks und Getränke, Mittagessen sowie Kaffee und Kuchen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.united-domains.de/workshops

Weitere Informationen unter:
> http://domainlunch.de

Quelle: united-domains.de

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