Newsletter-Ausgabe #558: April 2011

Themen: .xxx – ICM Registry bereitet Einführung vor | Netzsperren – Bundesregierung „ohne Plan“ | TLDs – Neues von .oslo, .biz und .vote | Urteil – AG München setzt Auskunft Grenzen | Buchtipp – Neuauflage des Skript Internetrecht | xxxbook.com – US$ 100.000,- für Facebook-Klon | Mai 2011 – IPv6-Kongress in Frankfurt/M

.xxx – ICM Registry bereitet Einführung vor

Die Debatten um die Porno-Domain .xxx finden kein Ende: kaum war die Einführung beschlossen, hat Indien angekündigt, alle Domain-Namen mit dieser Endung zu sperren. Unterdessen arbeitet die designierte Verwalterin ICM Registry Inc. intensiv am Sunrise-Verfahren.

„Top-Level-Domain .xxx Sex-Seiten haben jetzt eine eigene Endung“ – mit diesen oder ähnlichen Schlagzeilen vermeldete vergangene Woche nicht nur die Bild-Zeitung den ICANN-Beschluss, nach jahrelangen Diskussionen .xxx einzuführen. Das Echo fiel jedoch gemischt aus. So befürchtet etwa Craig Gross, als Mitgründer von xxxchurch.com in der Bekämpfung Pornographie-Süchtiger tätig, dass die Zahl pornographischer Angebote explodieren werde. Für die „taz“ ist .xxx dagegen nicht mehr als ein Feigenblatt für den Jugendschutz, da Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht an Netzfilter delegieren können. Diese Anspielung betrifft die Sorge, dass mit .xxx der Zensur des Domain Name Systems Vorschub geleistet wird, zumal Indonesien, Indien und einige andere Länder aus dem Mittleren Osten Domains unter .xxx wegen Gesetzesverstoßes generell blockieren wollen. Doch nicht nur Experten zweifeln an der Effektivität solcher Maßnahmen, weil niemand gezwungen ist, erotische Inhalte ausschließlich unter .xxx ins Netz zu stellen.

ICM Registry lässt sich davon nicht irritieren. Innerhalb der letzten Woche sprang die Zahl der Vorregistrierungen auf über eine halbe Million, Tendenz weiter steigend. Selbst die vergleichsweise hohen Registrierungsgebühren von voraussichtlich US$ 75,- bis 100,- pro Domain und Jahr scheinen niemand abzuschrecken. Zunächst kommen aber die Inhaber von Kennzeichenrechten zum Zug. Die Sunrise Period teilt sich auf in die Phasen A, B und C. In Phase A kommen nur Rechteinhaber aus der „adult entertainment industry“ an die Reihe, wobei eine verbindliche Definition noch aussteht. In Phase B kommen sodann auch die übrigen Rechteinhaber in den Genuss einer bevorrechtigten Registrierung; allerdings werden die dabei geschützten Domains nicht auflösen und damit aktiv nutzbar sein, sondern lediglich reserviert und geblockt. In der abschließenden Phase C nimmt .xxx Rücksicht auf jene Mitglieder der „adult entertainment industry“, die ihr Angebot bisher unter einer anderen Top Level Domain vorhielten; auch sie können ihre Domain bevorrechtigt anmelden. Jede der Phasen ist mit der Zahlung einer Einmalgebühr verbunden, die allerdings in Phase C deutlich geringer sein wird; eine Größenordnung ist bisher nicht bekannt. Wer an der Sunrise Period teilnehmen will, muss sich an einen der gesondert akkreditierten Registrare wenden; das Auswahlverfahren läuft noch.

Noch nicht ganz ausgeräumt sind Bedenken, wonach die US-Regierung ihr Veto gegen .xxx einlegen und so die Einführung doch noch verhindern könnte. Aktuell bietet die anstehende Verlängerung des IANA-Vertrages eine elegante Möglichkeit, außerhalb des Governmental Advisory Committees Druck auf ICANN aufzubauen. Sollte sich ICANN dem allerdings beugen, dürfte die Selbstverwaltung des Internets mehr als einen leichten Kratzer davontragen.

Weitere Informationen zu .xxx finden Sie unter:
> http://www.icmregistry.com/index.php

Vorbestellungen für .xxx-Domains sind ab sofort möglich unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/404

Quelle: christianpost.com, taz.de, indiatimes.com, eigene Recherche

Netzsperren – Bundesregierung „ohne Plan“

Die Bundesregierung hat nach Angaben von Bündnis 90/Die Grünen trotz Ablaufs der einjährigen Evaluierungsfrist für das Zugangserschwerungsgesetz noch keine Pläne zum weiteren Vorgehen. Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) sollen aber die Wirksamkeit des Ansatzes „Löschen statt Sperren“ belegen.

Am 23. Februar 2010 trat das „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen“ (Zugangserschwerungsgesetz) in Kraft, das durch die Einführung von Sperrlisten mit so genannten vollqualifizierten Domain-Namen die Grundlage für die Bekämpfung kinderpornographischer Angebote im Internet bieten sollte. Praktisch zum Einsatz kamen diese Sperrlisten bisher nicht, da sich CDU, CSU und FDP im Koalitionsvertrag darauf verständigt hatten, für die Dauer eines Jahres von Sperren abzusehen; stattdessen sollten Polizeibehörden und Internetwirtschaft derartige Angebote vorrangig löschen, um nach Ablauf des Jahres die gewonnenen Erkenntnisse auf ihre Effektivität auszuwerten und dann über die Zukunft des Gesetzes zu entscheiden.

Das Jahr ist bereits um, doch nach Angaben von Konstantin von Notz, netzpolitischer Sprecher der Grünen Bundestagsfraktion, hat die Bundesregierung bisher „keinerlei Plan, wie sie weiter vorgehen will.“ Dabei deuten laut von Notz zumindest die Evaluierungsstatistiken des BKA für den Monat Januar 2011 darauf hin, dass der Ansatz „Löschen statt Sperren“ Wirkung zeigt: von den 143 im Januar verschickten Auslandsmitteilungen waren zwar nach einer Woche noch 32 Prozent der Inhalte verfügbar; nach insgesamt vier Wochen und der vierten Mahnung blieb indes nurmehr eine einzige Seite online, womit die Löschquote bei über 99 Prozent liegt. Auffällig: 81 Prozent der beanstandeten Seiten lagen in nur drei Staaten, nämlich USA und Russland mit jeweils 33 Prozent sowie Kanada mit 15 Prozent. Ob der Januar als Ausnahme zu werten ist oder nicht, bleibt dem vollständigen Evaluierungsbericht vorbehalten; einstweilen beschäftigen sich mehrere Ausschüsse des Bundestags mit den von allen Oppositionsfraktionen vorgelegten Gesetzesentwürfen zur Rücknahme des Zugangserschwerungsgesetzes.

Unterdessen warf Interpol der Internet-Verwaltung ICANN vor, noch nicht genug im Kampf gegen Kinderpornographie zu tun. So fordert die Polizeiorganisation zum einen effektive Wege, auf denen beanstandete Domains kurzfristig suspendiert werden können. Zum anderen beklagt man erhebliche Mängel bei den WHOIS-Daten, die selten akkurat seien. Von ICANN selbst war bisher keine Stellungnahme zu erhalten.

Das Zugangserschwerungsgesetz finden Sie unter:
> http://www.gesetze-im-internet.de/zugerschwg/index.html

Quelle: gruen-digital.de, theregister.co.uk

TLDs – Neues von .oslo, .biz und .vote

Geben wir Wähler unsere Stimme statt mit dem Wahlzettel künftig mit einer .vote-Domain ab? In diese Richtung deutet jedenfalls die Anmeldung einer entsprechenden US-Marke. In Norwegen zeigt man sich bei nTLDs zurückhaltend, während Neustar eine Zulassung als Registrar anstrebt – hier die Kurznews.

Eine Arbeitsgruppe der norwegischen Post- und Telekommunikationsbehörde hat ein Strategiepapier für den Umgang mit neuen generischen Top Level Domains wie .oslo veröffentlicht. In dem derzeit nur auf norwegisch erhältlichen, mit 81 Seiten sehr umfangreichen Bericht kommt die Arbeitsgruppe, an der auch die .no-Registry Norid beteiligt war, zu dem Schluss, dass keine Eile bestehe und die Implementierung des Einführungsverfahrens abgewartet werden könne. Gleichwohl sollten Norwegens Behörden eine Strategie und Richtlinien entwickeln, wie mit den neuen Endungen umgegangen werden solle. Dabei befürwortet man eine weitgehende Anlehnung an die Vergaberegeln für .no, wonach ausschließlich Firmen mit Niederlassung in Norwegen eine aus Norwegen stammende nTLD registrieren können. Eine großzügige Vergabe von Domains wie .oslo steht daher nicht zu erwarten.

Die .biz-Registry Neustar hat die Diskussion um die Aufhebung der strikten Trennung zwischen Registry und Registrar neu entfacht. In einem Schreiben an ICANN-CEO Rod Beckstrom forderte Neustar-CEO Jeffrey Neuman die Änderung oder Aufhebung einer Klausel im Registry-Vertrag, die es Neustar derzeit verbietet, direkt oder indirekt mehr als 15 Prozent Anteile an einem von ICANN akkreditierten Registrar zu erwerben. Neuman verlangt, dass unverzüglich ein Verfahren eingeleitet werde, um Neustar ebenfalls die Akkreditierung zu ermöglichen und damit auf dem Markt der nTLDs wie ein Registrar mitbieten zu können. Obwohl Neuman darum gebeten hatte, bereits das Meeting in San Francisco für weitere Gespräche zu nutzen, wurden dort keine Beschlüsse gefasst; eine öffentliche Stellungnahme von ICANN gibt es bisher nicht.

Der Kreis der Bewerber um eine neue Top Level Domain ist um die Endung .vote reicher. Darauf deutet zumindest eine Markenanmeldung beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt hin, die ein Unternehmen namens Pack Holdings, LLC aus dem Bundesstaat Utah vergangene Woche eingereicht hat. Über das Unternehmen selbst ist öffentlich bisher wenig bekannt; es scheint jedoch aus dem Dunstkreis einer politischen Beratungsfirma zu stammen und mit Spendensammeln für Wahlkämpfe befasst zu sein. Ob der Antrag für den Bereich „Domain name registration services“ Erfolg haben wird, darf aber durchaus bezweifelt werden; ein erster Versuch, eine solche Marke einzutragen, war vor einiger Zeit gescheitert.

Das Strategiepapier aus Norwegen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/407

Quelle: norid.no, icann.org, domainnamewire.com

Urteil – AG München setzt Auskunft Grenzen

Der Betreiber eines Internetforums ist Dritten gegenüber nur sehr eingeschränkt zur Mitteilung von Namen oder Anschriften seiner Nutzer verpflichtet. Mit dieser Begründung wies das AG München die Klage eines Autohauses ab, das sich diskreditiert fühlte (Urteil vom 03.02.11, Az. 161 C 24062/10).

Die Beklagte betreibt im Internet ein Forum, in dem sich registrierte Nutzer zum Thema Auto austauschen können. Drei namentlich nicht näher bekannte Nutzer hatten dort Erfahrungsberichte veröffentlicht, die sich mit der Klägerin und deren Autohäuser befassten. Gegen diese Berichte wandte sich die Beklagte, da sie geschäftsschädigende Auswirkungen befürchtete. Nach einem entsprechenden Hinweis der Klägerin entfernte die Beklagte die Berichte unverzüglich aus dem Forum; dem Verlangen der Klägerin, Auskunft über die Kontaktdaten der Nutzer zu erteilen, widersprach sie jedoch unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Klägerin erhob daraufhin eine Auskunftsklage zum Amtsgericht München.

Einen solchen Anspruch vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen und wies die Klage ab. Geradezu schulbuchmäßig prüft das Gericht in seinem Urteil die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen. Soweit die Klägerin ihr Begehren zunächst auf § 14 Abs. II TMG (Telemediengesetz) stützen wollte, kam dies schon aus Rechtsgründen nicht in Frage. So ist die Klägerin zwar aufgrund des Angebots inhaltlicher Dienste Diensteanbieterin im Sinne des TMG; nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter aber nur zu gesetzlich festgelegten Zwecken wie Strafverfolgung, Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden oder soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist, eine Auskunft erteilen. Im Streitfall lag keiner dieser Zwecke vor. Auch eine analoge Anwendung schloss das Gericht aus, da es sich bei § 14 Abs. II TMG erkennbar um eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll. Schließlich stehe der Klägerin auch der allgemeine Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB nicht zu, da § 14 Abs. II TMG als lex specialis einen Rückgriff auf diese aus Treu und Glauben abgeleitete Regelungen verwehrt. Folglich war die Klage abzuweisen.

Ganz schutzlos sieht das Gericht die Klägerin jedoch nicht. Es verweist darauf, dass sie sich der Staatsanwaltschaft bedienen könne, soweit sie sich beleidigt oder verleumdet fühlt; über eine Akteneinsicht könne sie dann die Namen der drei Nutzer erfahren. Hier muss man aber aufpassen, da die Beleidigung in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss. Ob man bei der Staatsanwaltschaft begeistert ist, auf diesem Weg zusätzliche Arbeit zu erhalten, ist nicht überliefert.

Das Urteil finden Sie im Volltext unter:
> http://openjur.de/u/84358.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, eigene Recherche

Buchtipp – Neuauflage des Skript Internetrecht

Prof. Dr. Thomas Hoeren, als Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster einer der renommiertesten IT-Juristen des Landes, hat sein Standardwerk zum Internetrecht auf den neuesten Stand gebracht. Es steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Mit nunmehr 557 Seiten und damit nochmals geringfügig dicker als die umfangreiche Vorauflage gibt das in 15. Auflage erschienene Werk einen Überblick über die Rechtsgebiete, die man gemeinhin zum Internetrecht zählt. Unverändert ist der klassische Aufbau, der mit der Domain und dem Domain-Recht beginnt, weiter führt zu den Inhalten (Immaterialgüterrecht), über Werbung und Marketing (Wettbewerbsrecht), den Kontakt zum Kunden (Vertragsschluss und E-Commerce-Recht) bis hin zu den Daten der Kunden (Datenschutzrecht). Für Abrundung sorgen Ausführungen zur Haftung und zur Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet.

Wie Hoeren mitteilt, hat das Skriptum mangels geringer Änderungen in der Gesetzgebung vor allem durch die Einarbeitung vieler Urteile eine Aktualisierung erfahren. So gab es Neuerungen in Bezug auf die EuGH-Entscheidung in Sachen Google-Ad, zur Online-Erschöpfung, zum Verbraucherschutzrecht und zur Haftung. Mehr als 200 neue Urteile wurden so nebst weiteren Überarbeitungen eingepflegt. Im Teil zum Domain-Recht haben die Prozesse im Rahmen der Einführung von Kurz-Domains unter .de Eingang gefunden. Lediglich kurz angerissen ist das Thema nTLDs, wobei die Ergebnisse des ICANN-Meetings in San Francisco Mitte März wohl erst in der kommenden Auflage berücksichtigt werden können. Daher ist auch der Hinweis überholt, wonach .xxx endgültig abgelehnt sei; die umstrittene Rotlicht-Domain beginnt in Kürze mit der Registrierung.

Das Manuskript steht – wie übrigens auch sämtliche seiner archivierten Vorauflagen – zum kostenlosen Download zur Verfügung. Aber auch hier gilt wie bei allen Vorauflagen: das Werk mag zwar gratis sein; wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte aber die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das angegebene Konto nutzen. Im Fachbuchhandel kosten derartige Werke rasch EUR 100,- und mehr; selbst kleine Beträge sind daher nicht nur eine Anerkennung für den Autor, sondern helfen, dass das Skript Internetrecht auch künftig in aktualisierten Auflagen erscheinen kann.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie in der Rubrik „Materialien“ zum Herunterladen unter:
> http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren

Quelle: uni-muenster.de

xxxbook.com – US$ 100.000,- für Facebook-Klon

Zum siebten Mal in diesem Jahr wurde es in der vergangenen Domain-Handelswoche sechsstellig: xxxbook.com erzielte bei Sedo runde US$ 100.000,- (EUR 70.804,-). Ansonsten blieben absolute Highlights leider Mangelware.

Zunächst der Blick auf die Riege der Länderkürzel, bei denen sich die französische tada.fr mit nur EUR 20.000,- den Spitzenplatz sicherte. Dahinter landete furniture.tv für US$ 24.000,- (EUR 16.993,-), bevor sich mit gastro-bedarf.de für EUR 8.500,- die erste .de-Domain die Ehre gab und unterstrich, dass Bindestrich-Domains hierzulande immer gefragt sind. Ein echter Exot erreicht uns aus Liechtenstein, wo rock.li zu US$ 1.000,- (EUR 708,-) einen neuen Inhaber, aber noch keine Inhalte fand. Des weiteren verkauften sich:

medizintechnologie.de – EUR 6.666,-
angelboot.de – EUR 2.200,-
deutsche-gesetze.de – US$ 2.870,- (EUR 2.032,-)
zinsfrei.de – US$ 2.870,- (EUR 2.032,-)
sportseite.de – US$ 2.679,- (EUR 1.897,-)
domainsbilliger.de – US$ 1.410,- (EUR 998,-)
tansania-reisen.de – US$ 1.410,- (EUR 998,-)
boss-store.de – US$ 1.410,- (EUR 998,-)

ryan.nl – EUR 4.445,-
gfp.nl – EUR 4.300,-
leverkanker.nl – US$ 2.813,- (EUR 1.991,-)

horoscopo.co – EUR 3.250,-
minijuegos.co – EUR 2.450,-
waterSports.co – US$ 3.000,- (EUR 2.124,-)
adspace.co – US$ 1.100,- (EUR 778,-)

golfcenter.ch – US$ 1.904,- (EUR 1.348,-)
mantel.ch – US$ 1.833,- (EUR 1.298,-)
energybody.ch – EUR 2.910,-

Bei den neuen generische Endungen hielt casinos.biz für US$ 19.000,- (EUR 13.452,-) die Fahne bei .biz hoch. Sonst macht nur .info von sich Reden, auch wenn warehousefinder.info für EUR 8.000,- keine Begeisterungsstürme auslösen dürfte. Ein wahres Schnäppchen hat der Käufer von halloween.info gemacht, der bereits für US$ 5.655,- (EUR 4.004,-) den Zuschlag erhielt und zumindest ein Mal im Jahr kräftig Traffic verzeichnen dürfte.

Besser machten es die altvorderen Endungen, auch wenn gold.net nicht mit Gold, aber immerhin mit US$ 81.500,- (EUR 57.705,-) aufgewogen wurde. Dass mit Glücksspiel im Internet immer Geld zu verdienen ist, beweist pferdewette.net für US$ 2.468,- (EUR 1.747,-). Und in all dem Viagra-Spam setzt verhuetung.org für US$ 1.500,- (EUR 1.062,-) einen Kontrapunkt.

aui.net – US$ 18.000,- (EUR 12.744,-)
names.org – US$ 18.000,- (EUR 12.744,-)
subs.net – US$ 8.150,- (EUR 5.770,-)
cx.net – US$ 7.010,- (EUR 4.963,-)
elektriker.org – US$ 5.000,- (EUR 3.540,-)
seek.net – US$ 4.000,- (EUR 2.832,-)
winmarket.net – EUR 2.850,-
boardgamegeek.org – US$ 3.188,- (EUR 2.257,-)
eqe.org – EUR 2.050,-
1st.org – US$ 2.744,- (EUR 1.942,-)
igames.net for – US$ 1.677,- (EUR 1.187,-)
sportauspuff.net – US$ 1.128,- (EUR 799,-)

Bleibt .com, wo hinter der eingangs erwähnten xxxbook.com zu US$ 100.000,- (EUR 70.804,-) eine große Lücke klafft, die bis zu shana.com mit US$ 25.439,- (EUR 18.011,-) reicht. Für das „Mehr“ an Menschen sorgt peopleplus.com zu US$ 24.000,- (EUR 16.993,-), für die notwendige Körperliebe lovemybody.com mit US$ 20.000,- (EUR 14.160,-). Ansonsten häuften sich mittelmäßige Preise:

sincerely.com – US$ 20.000,- (EUR 14.160,-)
tview.com – US$ 19.550,- (EUR 13.842,-)
receipt.com – US$ 19.500,- (EUR 13.807,-)
iwy.com – US$ 19.000,- (EUR 13.453,-)
sharkcapital.com – US$ 14.000,- (EUR 9.912,-)
2book.com – US$ 10.575,- (EUR 7.487,-)
jupitermoon.com – US$ 8.800,- (EUR 6.230,-)
vmed.com – US$ 6.300,- (EUR 4.460,-)
webtrack.com – US$ 5.000,- (EUR 3.540,-)
rocknrolla.com – US$ 3.000,- (EUR 2.124,-)
skiandsport.com – US$ 3.000,- (EUR 2.124,-)
helpings.com – US$ 3.000,- (EUR 2.124,-)
gartenhaeuser.com – US$ 2.186,- (EUR 1.547,-)
ucool.com – US$ 2.155,- (EUR 1.525,-)
deutschlandreisen.com – US$ 2.115,- (EUR 1.497,-)
jugendgästehaus.com – US$ 2.115,- (EUR 1.497,-)
spalift.com – US$ 2.049,- (EUR 1.450,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Mai 2011 – IPv6-Kongress in Frankfurt/M

DE-CIX, heise Netze und iX veranstalten vom 12. bis 13. Mai 2011 den dritten deutschen IPv6-Kongress in Frankfurt am Main. Die Keynote hält Dr. Cornelia Rogall-Grothe, Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik.

Der Pool an IP-Adressen mit dem aktuellen Protokoll IPv4 ist endgültig ausgeschöpft. Der Umstieg von IPv4 hin zu IPv6 bereitet nach wie vor vielen Kopfschmerzen. Aber nicht nur der „World IPv6 Day“ am 8. Juni 2011, an dem unter anderem Google, Facebook, Yahoo, Cisco und W3C ihre Internetangebote auf IPv6 umstellen, wird die Aufmerksamkeit auf die Problematik lenken. Bereits am 12. und 13. Mai veranstalten DE-CIX, heise Netze und iX gemeinsam den dritten IPv6-Kongress, der einmal mehr das deutsche Publikum mit der Problematik der Umstellung in Kontakt setzt.

Als Keynote-Sprecherin gewannen die Veranstalter Dr. Cornelia Rogall-Grothe, Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik. Nach ihrer Einführungsrede können die Teilnehmer in drei parallelen Tracks verteilt über die beiden Tage Tutorials, Grundlagenwissen und Erfahrungsberichte über die aktuelle Version des Internetprotokolls erhalten, die sich mit Fragen von Sicherheit, Implementierung, Methoden und Techniken sowie zahlreichen anderen Details befassen.

Der dritte IPv6-Kongress findet im CineStar Metropolis Frankfurt, Eschenheimer Anlage 40 in 60318 Frankfurt/Main, statt. Die Teilnahme kostet EUR 499,- (zzgl. MWSt.) und umfasst die Tagungsunterlagen, Tagungsgetränke, Pausenverpflegung und Mittagessen an allen gebuchten Konferenztagen. Ebenfalls in der Tagungsgebühr inbegriffen ist der Besuch der Abendveranstaltung am ersten Konferenztag.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.ipv6-kongress.de

Weitere Informationen zum IPv6-Day unter:
> http://isoc.org/wp/worldipv6day/

Quelle: heise.de, ipv6-kongress.de

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