Newsletter-Ausgabe #554: März 2011

Themen: IT – Bundestag verabschiedet De-Mail-Gesetz | nTLDs – kommt Bewerberhandbuch im April? | TLDs – Neues von .ly, .org und .xxx | gelbes-branchenbuch.info – ohne Marke keine UDRP | Domain-Ausbau – Expertenwissen schafft Werte | gamesforgirls.com – Spielerei zu US$ 500.000,- | April – 2. IT-Lawcamp in Frankfurt/Main

IT – Bundestag verabschiedet De-Mail-Gesetz

Der deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten (De-Mail-Gesetz) verabschiedet. Doch auch die letzten Änderungen vermögen Kritiker nicht zu besänftigten.

Ausweislich seiner Begründung ist der Ausgangspunkt des Gesetzes die Überlegung, dass eMails zum Massenkommunikationsmittel geworden sind. Allerdings können sie abgefangen, wie Postkarten mitgelesen und in ihrem Inhalt verändert werden. Private De-Mail-Dienste sollen deshalb eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur schaffen. Diensteanbieter, die sich für De-Mail in einem speziellen Verfahren akkreditieren lassen, müssen dazu beispielsweise die Identität des Nutzers zuverlässig feststellen. Zudem werden nach dem Willen der Bundesregierung die Möglichkeiten verbessert, die Authentizität von Willenserklärungen in elektronischen Geschäftsprozessen beweisen und Erklärungen nachweisbar zustellen zu können. Praktisch bedeutet das: das Postfach des Nutzers als Empfangsbereich ist in der Weise zu werten, als durch das Einlegen einer Nachricht durch einen akkreditierten Diensteanbieter diese Nachricht in der Regel als im Sinne von § 130 BGB zugegangen gilt. In diesem Moment ist grundsätzlich die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten.

Die dem Nutzer einer De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesene Adresse muss dabei im Domain-Teil eine Kennzeichnung enthalten. Soweit zwischenzeitlich diskutiert wurde, dass die De-Mail über eine feste Domain beziehungsweise den Wortbestandteil „De-Mail“ gekennzeichnet werden muss, so hat man daran laut heise.de nicht festgehalten. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass eine für De-Mail verwendete Domain auch nur für diesen Zweck genutzt werde. Ob der Diensteanbieter deshalb eine .de-Domain wählt oder sich für eine andere generische oder länderspezifische Endung entscheidet, ist ihm überlassen.

Die Kritik am De-Mail-Gesetz reisst unterdessen nicht ab. So weist netzpolitik.org unter anderem darauf hin, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ohne eingebaute Hintertür, bei der nur der Empfänger die Nachricht entschlüsseln kann, entgegen der Empfehlung mehrerer Sachverständigen von der Bundesregierung abgelehnt wurde; somit besteht die Möglichkeit, jede DeMail problemlos mitzulesen. Zudem werde der Nutzer durch die Zustellungsregelung faktisch verpflichtet, die De-Mails regelmäßig abzuholen. Und schließlich sei die Nutzung kostenpflichtig, wenngleich niemand verpflichtet ist, den Dienst zu nutzen. Ein Schelm, wer angesichts solcher Umstände Parallelen zu dem bescheidenen Erfolg der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ziehen möchte …

Den ursprünglichen Gesetzesentwurf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/399

Quelle: heise.de, netzpolitik.org, eigene Recherche

nTLDs – kommt Bewerberhandbuch im April?

Kurz vor dem wegweisenden Meeting mit der Internet-Verwaltung ICANN in Brüssel hat der Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) in einer „Scorecard“ sämtliche Streitpunkte zum Thema nTLDs zusammengefasst und veröffentlicht. Unterdessen drängt ICANN weiterhin auf eine rasche Einführung.

Zwölf ausstehende Streitpunkte hat das GAC in seiner Scorecard ausgemacht, und sendet gleich in der Einleitung des 31seitigen Positionspapiers ein unmissverständliches Signal an ICANN: das Treffen in Brüssel sei nicht lediglich ein angemessener, sondern ein kritischer nächster Schritt, um den Interessen nationaler Regierungen Rechnung zu tragen. Gleichwohl zeigte sich das GAC in entscheidenden Fragen kompromissbereit: jede Regierung soll aus jedem Grund am Beginn des Bewerbungsverfahrens Widerspruch gegen eine neue Top Level Domain einlegen können, zugleich aber einen Abhilfevorschlag unterbreiten. Das letzte Wort behält allerdings ICANN, das sich auch gegen die Bedenken des GAC für die Einführung einer Endung entscheiden kann. In einer Rede hat Lawrence Strickling, Staatssekretär im US-Wirtschaftsministerium, die Hintergründe dieses scheinbar liberalen Vorschlags erläutert; demnach sei ICANN nach den Statuten faktisch ohnehin dazu gezwungen, eine mit dem GAC abgestimmte Entscheidung herbeizuführen, so dass jedes Veto des GAC einem „Aus“ für die Bewerbung gleichkäme.

Unzufrieden zeigt sich das GAC mit dem Kosten-Nutzen-Verhältnis neuer Top Level Domains. So hätten die bisher vorliegenden Studien gezeigt, dass frühere Einführungsrunden nur zu minimalen öffentlichen Vorteilen geführt hätten; hier müssten klare Kriterien eingeführt werden, um diese Vorteile leichter zu erfassen. Auch mit der beabsichtigten Aufhebung der strikten Trennung zwischen Registry und Registrar ist das GAC nicht einverstanden, sondern fordert jedenfalls dann eine Beschränkung, wenn die Registry Marktmacht hat oder wahrscheinlich erlangen wird, da sonst der Wettbewerb fehle. Für das Trademark Clearing House hält das GAC eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen bereit. So soll sich die Art der zu schützenden Rechte über vor dem 26. Juni 2008 eingetragene Marken hinaus nach dem Sitz der Registry bestimmen; außerdem sollen in der Sunrise Period nicht nur die mit der Marke identischen Begriffe geschützt werden, sondern, wie im Beispiel „Kodakonlineshop“, auch ähnliche Begriffe einschließlich Tippfehlervarianten.

ICANN zeigt sich vom Umfang der Themen bisher unbeeindruckt. Den Wortprotokollen vom Treffen in Brüssel ist zu entnehmen, dass man sich die Bedenken des GAC zwar anhört; zu welcher Lösung man gelangt, ist aber offen. Wie zum Trotz benennt ICANN in einer Pressemitteilung, in der die eingegangenen Kommentare und Stellungnahmen zum nTLD-Programm zusammengefasst werden, den 14. April 2011 als Datum für die Veröffentlichung des Bewerberhandbuchs. Allerdings lässt man ausdrücklich offen, ob es sich um die Endfassung handelt und ob es zur erneuten öffentlichen Stellungnahme ausgelegt wird; dass das genannte Datum unter Vorbehalt steht, versteht sich ohnehin von selbst.

Die Scorecard finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/398

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

TLDs – Neues von .ly, .org und .xxx

Führen die politischen Unruhen in Libyen zur Sperrung der Landesendung und damit zur Sperrung des URL-Verkürzers bit.ly? Der Betreiber versucht vorsorglich, die Nutzer zu beruhigen. Bei .org wird es dagegen kyrillisch, und .xxx hofft auf Mitte März – hier die Kurznews.

Der URL-Verkürzer bit.ly zählt zu den beliebtesten seiner Art. Da er unter einer Domain mit der libyschen Landesendung .ly betrieben wird, tauchte angesichts der aktuellen politischen Wirren die Frage auf, ob der Service von einer Sperrung des Internets in Libyen betroffen sein könnte. Doch John Borthwick, CEO der in New York City ansässigen bit.ly Inc., beruhigt. Damit eine .ly-Domain nicht auflöst, müssten alle fünf „Root Server“ ausfallen; nur zwei der fünf Server befinden sich jedoch in Libyen, zwei weitere im US-Staat Oregon und der letzte in den Niederlanden. Allerdings erhalten die drei ausländischen Server ihre Daten aus Libyen, weshalb ihnen nach spätestens 28 Tagen ohne Update das „Daten-Aus“ droht. Doch auch dieser Fall sei laut Borthwick bedacht, da jeder bit.ly-Link auch unter der Domain j.mp funktioniere, einer Adresse mit der Endung der Nördlichen Marianen. Jedenfalls die im Raum stehende Notwendigkeit zu einem Ausweichen zeigt, dass mit jeder .ly-Domain derzeit ein Risiko verbunden ist.

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat die Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der Top Level Domain .org, die Registrierung von internationalisierten Domains mit kyrillischen Schriftzeichen gestartet. Seit dem 19. Februar 2011 ist es demnach möglich, auf Ebene der Second Level Domain Zeichen aus dem kyrillischen Alphabet zu verwenden. Nicht nur in Russland, sondern auch in Ländern wie Bosnien, Bulgarien, Weissrussland, Mazedonien, Serbien und der Ukraine eröffnet sich somit die Möglichkeit landessprachlicher Domains unterhalb von .org.

Das Schicksal der umstrittenen Rotlicht-Domain .xxx könnte sich am 18. März 2011 entscheiden. Wie der Online-Nachrichtendienst xbiz.com meldet, trifft sich der Vorstand der Internet-Verwaltung ICANN an diesem Tag zu einer Sitzung; dabei soll auch .xxx auf der Tagesordnung stehen. Für das ICANN-Treffen mit dem Governmental Advisory Committee erschien die Porno-Domain nicht auf der Agenda, dürfte aber zumindest im Flurfunk diskutiert worden sein; so hat etwa die Free Speech Coalition, die sich als Branchenvereinigung der Erwachsenen-Industrie heftig gegen die Einführung wehrt und Zensur fürchtet, die Reise nach Brüssel angekündigt. Doch zumindest der US-Registrar Network Solutions (NSI) rechnet mit einem positiven Votum: unter dem Motto „Be ready for the launch of .XXX!“ kündigt NSI auf seiner Website an, dass .xxx in Kürze gestartet wird.

Quelle: quora.com,eweek.com, idnblog.com, xbiz.com

gelbes-branchenbuch.info – ohne Marke keine UDRP

Wie bereits letzte Woche, so weisen wir auch diesmal auf eine WIPO-Entscheidung hin. Dabei zeigt der langjährige Schweizer Panelist Bernhard Meyer im Streit um den Domain-Namen gelbesbranchenbuch.info, inwieweit landes- und sprachenspezifisches Markenrecht Einfluss auf die Beurteilung der Rechtslage und die Erfüllung der Tatbestände der UDRP hat (Case No. D2010-1999).

Antragstellerin ist die MCP Holding Ltd. of Belize, vertreten von der Kanzlei Stopp & Stopp, Deutschland, die unter der Bezeichnung „Gelbes Branchenbuch“ ein „online business directory“ betreibt. Im November 2007 registrierte das Unternehmen die Domain gelbesbranchenbuch.com und im Dezember 2008 zusätzlich gelbesbranchenbuch.info. Sie ist der Ansicht, sie habe ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht an dem Begriff „Gelbes Branchenbuch“. Gegnerin ist die Alantron BLTD, die ihrerseits im September 2010 die Domain gelbes-branchenbuch.info registrierte. Sie nahm im Verfahren nicht Stellung.

Solopanelist Bernhard Meyer klärte die Historie des Falles und den Sachverhalt, und kam bei der Diskussion und den Entscheidungsgründen schnell auf den Punkt: erste Voraussetzung für einen wirksamen Anspruch nach der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) ist das Bestehen eines wirksamen Markenrechts oder einer Dienstleistungsmarke („service mark“). Dies vermochte Richter Meyer bereits nicht festzustellen, da weder in Deutschland, Österreich noch der Schweiz, in denen die Antragstellerin mit ihrem Geschäft tätig ist, eine solche Marke nicht kennt. Dort kennt man im Grunde nur die eingetragene Marke, die auch für Dienstleistungen angemeldet werden kann. Dass sie Inhaberin einer solchen Marke sei, erklärte die Antragstellerin nicht. Sie hatte auch nicht vorgetragen, in anderen Ländern als Inhaberin der entsprechenden Marke eingetragen zu sein. Und dass sich ein besonderes Recht an einer nicht eingetragenen Marke zugunsten der Antragstellerin ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass sie in Verkehrskreisen mit dem Begriff in Verbindung gebracht wird. Es handele sich letztlich um einen beschreibenden Begriff, der zwar in Deutschland eindeutig einer Dienstleistungsbranche zugeordnet wird, doch wird er nicht der Antragstellerin zugeordnet. Da damit schon die erste Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt war, brach Panelist Bernhard Meyer die weitere Prüfung ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück.

Hier wird deutlich, dass die Antragstellerin kein gutes Domain-Management betreibt, da sie erst ein Jahr nach Registrierung der einen Domain die andere registrierte und dabei Varianten mit Bindestrich, die gerade im deutschsprachigen Raum sich einiger Beliebtheit erfreuen, nicht auch noch registriert hatte. Und soweit man dann keine Kennzeichenrechte für sich reklamieren kann, sieht es nicht nur nach deutschsprachigem Recht, sondern auch nach der UDRP schlecht aus.

Die kurze Entscheidung des schweizer WIPO-Panel Bernhard Meyer findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/401

Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
findet man unter:
> http://www.icann.org/en/udrp/udrp.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

Domain-Ausbau – Expertenwissen schafft Werte

Nach wie vor bleibt die Frage: was tun mit der Domain. Elliot Silver gibt in seinem Weblog elliotsblog.com den Tipp, Experte zu sein und zu wissen, was man tut, bevor man eine Webseite unter der Domain aufbaut.

Domainer Elliot Silver spricht aus eigener Erfahrung, wenn er erklärt, man müsse sich unbedingt in das Thema, zu dem man eine Website aufbaut, um die dazugehörige Domain zu vermarkten, einarbeiten. Denn die Website wird von Nutzern aufgerufen, die am Thema interessiert sind, sie kennen sich in diesem Bereich aus. Das gilt insbesondere für Domain-Namen, die ganze Kategorien definieren. Wenn man in diesem Bereich die interessierten Nutzer nicht mit Kompetenz zufrieden stellen kann, werden sie nicht wieder kommen und der wirklich interessante Nutzerstrom, der auch auf zielgerichtete Werbung anspricht, verebben. Mit Nutzern, die nur aufs Geratewohl über Suchmaschinen angespült werden, lässt sich keine Community aufbauen, die die Domain aufwertet. Als Beispiel nennt Silver eine Verwechslung von „Millennium Man“ und „Bicentennial Man“ auf seinem Internetangebot sciencefiction.com, die ein Kenner aufdeckte und sogleich die Kompetenz des Anbieters anzweifelte.

Welche Folgen der Aufbau einer guten Community mit sich bringt, zeigt nach wie vor das Beispiel von beer.com und anderer Domains, die Andrew Miller und Michael Zapolin, Gründer der Internet Real Estate Group LLC, zeigen. 1998 kauften Miller und Zapolin beer.com für US$ 80.000,-, entwickelten ein Geschäft darunter und etablierten eine Community. Kaum ein Jahr später verkauften sie die Domain für US$ 7 Mio. an eine Brauerei. Ähnlich machten sie es mit chocolate.com, die sie 2005 zum Preis von US$ 300.000,- von einem deutschen Inhaber kauften. Sie zogen innerhalb kürzester Zeit eine Informationsseite mit Versandhandel zum Thema Schokolade daraus, die bereits nach kurzer Zeit für US$ 2 Mio. jährlichen Gewinn sorgte. Dabei arbeiteten sie mit rund 378 Schokoladenherstellern zusammen.

Um solchen Erfolg mit den Projekten zu haben, bedarf es der Glaubwürdigkeit, die unter anderem über Kenntnisse erworben wird. Silver resümiert: hat man eine gute Domain, die ein Thema bezeichnet, das einen nicht interessiert, sollte man sich klar machen, dass es ein Kampf wird, die Domain aufzubauen. Also sei es sinnvoll, Experte auf dem Gebiet zu werden, ehe man die Domain entwickelt, oder sie zu verkaufen und für das Geld eine gute Domain zu erwerben, für die man bereits Experte ist.

Quelle: elliotsblog.com, domainnews.com, businessweek.com

gamesforgirls.com – Spielerei zu US$ 500.000,-

Mit gamesforgirls.com zum Preis von runden US$ 500.000,- (ca. EUR 364.959,-) wies die vergangene Woche endlich eine wirklich hochpreisige Domain auf, die dem diesjährigen Handel den Weg weist. Dieses Zeichen nahm die deutsche Endung mit großhandel .de für EUR 19.999,- etwas halbherzig auf, während andere Endungen Zurückhaltung übten.

Wieder lag die deutsche Endung mit einer Domain unter den Länderendungen in Führung. Der Betrag von EUR 19.999,- für die Domain großhandel.de mit „ß“ lässt sich nur schwer bewerten: einerseits löst „ß“ in Internetseitenbetrachtern noch nicht auf, sondern leitet auf grosshandel.de weiter; andererseits verspricht der Begriff in der IDN-Form Traffic, der aber zur Zeit nicht geerntet werden kann, solange die diversen Internetseitenbetrachter nicht an die geändert RFC angepasst wurden oder „ß“- und „ss“-Varianten der Domain in eine Hand gelangen.

großhandel.de – EUR 19.999,-
n1.de – EUR 9.000,-
gates.de – EUR 3.999,-
wyby.de – EUR 3.150,-
mojix.de – EUR 2.500,-

whisper.me – US$ 17.500,- (ca. EUR 12.774,-)

spielzeugroboter.eu – EUR 4.000,-
redlight.eu – EUR 3.500,-
heritage.eu – US$ 3.710,- (ca. EUR 2.708,-)

888.be – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.729,-)
dating.jp – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.299,-)
hmh.es – EUR 7.080,-
avendre.ca – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.474,-)
ledereen.nl – EUR 5.057,-
hotelreservierung.at – EUR 4.300,-
sphere.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.105,-)
online-roulette.nl – EUR 4.000,-
retirementflats.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.519,-)
howrse.es – EUR 3.000,-
hypnose.be – EUR 2.500,-
youmag.co.uk – EUR 2.500,-

Die neueren generischen Endungen lieferten keine Preisspitzen, auch wenn marketing.info fast akzeptable US$ 10.099,- (ca. EUR 7.371,-) erzielte. Immerhin zeigte sich eine .mobi-Domain.

marketing.info – US$ 10.099,- (ca. EUR 7.371,-)
freeroll.info – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.825,-)
voipfone.mobi – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.519,-)
bubble.biz – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.825,-)

Die Domain camera.net zeigt Handelsgeschichte. Sie erzielte gerade US$ 35.000,- (ca. EUR 25.547,-), wo 2009 nur US$ 26.001,- und 2008 sogar nur US$ 20.000,- gezahlt wurden; die Preisentwicklung zeigt da also klar nach oben. Anders bei der Adresse friendship.net, die jetzt US$ 3.500,- (ca. EUR 2.555,-) kostete, wo sie 2007 noch US$ 6.750,- erzielte.

camera.net – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.547,-)
checker.net – EUR 12.000,-
coolgames.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.474,-)
freedownload.org – EUR 5.000,-
cuisines.net – EUR 4.700,-
neuseeland.net – EUR 4.444,-
historyebook.org – US$ 5.251,- (ca. EUR 3.833,-)
gev.net – EUR 2.750,-
friendship.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.555,-)
redlight.net – EUR 2.500,-
businessfurniture.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.327,-)
nvus.org – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.327,-)
responsable.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.327,-)
serviceplus.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.190,-)
ipharmacy.org – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.153,-)
amsterdamhotels.org – US$ 2.615,- (ca. EUR 1.909,-)
digitalreality.net – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.889,-)

Schließlich erwies sich .com wieder als die ersprießlichste Endung und sorgte mit gamesforgirls.com zum Preis von US$ 500.000,- (ca. EUR 364.959,-) gegen Ende Februar für die bis dato teuerste Domain des Jahres. In der Folge sind die Preise nicht ganz so hoch, aber zumindest doch bemerkenswert:

tz.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 58.393,-)
loanquotes.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 54.744,-)
myshow.com – EUR 37.500,-
chinastock.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 36.496,-)
fashionette.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 25.547,-)
localhero.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 20.073,-)
accidentclaim.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 19.708,-)
xxlposter.com – EUR 17.850,-
thebestlinks.com – EUR 11.100,-
leadsmarket.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.949,-)
soundscience.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.949,-)
pinkzone.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.759,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

April – 2. IT-Lawcamp in Frankfurt/Main

Zum zweiten Mal findet in Frankfurt/M in den Räumen der Lawfirm Bird & Bird das IT LawCamp statt. Die Veranstaltung für Spezialisten des IT- und Internetrechts und solchen, die es werden wollen, findet am 02. April 2011 in Form eines so genannten Barcamps in den Räumen der Lawfirm statt.

Zahlreiche Vorträge, Referate und Workshops der Veranstaltung stehen bereits fest. So werden zum Beispiel Frank Ackermann vom eco Verband der deutschen Internetwirtschaft eV zum Datenschutz im Internet 2.0 sowie Henning Krieg zu Social Media in der juristischen Praxis Stellung nehmen. Bettina Robrecht von der Schufa Holding AG wird über die ersten Erfahrungen mit der Datenschutznovelle 2009/2010 berichten, und Ninja Marnau (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein), nimmt den Datenschutz beim Cloud Computing unter die Lupe. Viele andere Vorträge stehen ebenfalls fest, gleichwohl sind 15 weitere zu den Themen IT, Datenschutz, Outsourcing, Digitale Medien oder Urheberrecht erwünscht. Wie für ein BarCamp üblich, werden weitere Vorträge, Erfahrungsberichte und Workshops von den Teilnehmern unmittelbar vorgeschlagen und dann ausgewählt.

Das IT LawCamp 2011 findet am 02. April 2011 bei Bird & Bird, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main statt. Man darf davon ausgehen, dass der Erfolg des vergangenen Jahres, bei dem 170 Juristen an der Veranstaltung teilgenommen hatten, sich wiederholt. Wer mitmachen will, sollte sich beeilen. Die Anzahl der Teilnehmerplätze ist beschränkt, die Vergabe der Plätze findet nach dem Prinzip „first come, first served“ statt. Für die Registrierung sind EUR 25,- Kostenpauschale zu zahlen.

Weitere Inforamtionen und Anmeldung unter:
> http://www.itlawcamp.de/?page_id=73

Quelle: itlawcamp.de

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