Newsletter-Ausgabe #550: Februar 2011

Themen: nTLDs – US-Regierung droht mit neuem Ungemach | Quick Freeze – eco warnt vor immensen Folgekosten | TLDs – Neues von .com, .tel und .xxx | LG Frankfurt/M – Hotel haftet nicht als Störer | Update – Wayback Machine startet neu durch | Goldgräber – nordgold.eu erzielt EUR 25.000,- | Nic.at – Domain-Rechtstag 2011 in Wien

nTLDs – US-Regierung droht mit neuem Ungemach

ICANN setzt Zeichen: anlässlich einer Vorstandssitzung am vergangenen Dienstag bekräftigte die Internet-Verwaltung die Entscheidung, den Prozess zur Einführung neuer Top Level Domains abzuschließen. Doch von der US-Regierung droht neues Ungemach.

Wenige Wochen vor dem für Ende Februar in Brüssel angesetzten Treffen mit dem Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) zeigt sich ICANN angriffslustig. Mit deutlichen Worten gab der Vorstand zu verstehen, zu einer Diskussion mit dem GAC über zahlreiche Streitpunkte bereit zu sein; an der Einführung neuer Endungen wird aber nicht mehr gerüttelt. So heißt es in einem der Beschlüsse, dass man das TLD-Programm so weit wie praktisch möglich und wie in der vorläufigen Endfassung des Bewerberhandbuchs angedacht vorantreiben möchte. Zugleich heißt es in einem weiteren Beschluss, dass das formal letzte Konsultationsgespräch mit dem GAC im Sinne der Statuten während des Meetings in San Francisco Mitte März stattfinden soll, so dass danach der Weg für nTLDs endgültig frei wäre. Schon frohlocken einige Blogger und spekulieren, dass die Bewerbungsphase Ende Sommer beginnen könnte. Die ersten neuen Domain-Namen wären dann, wenn alles glatt läuft, schon Mitte 2012 registrierbar.

Allerdings hat man die Rechnung ohne die US-Regierung gemacht. In einer Stellungnahme gegenüber dem GAC fordern die USA ein Vetorecht gegen jede nTLD, ohne dass es eines Grundes bedarf; lediglich innerhalb des GAC muss Einigkeit bestehen. Praktisch bedeutet dies: wenn sich Uganda gegen .gay, Iran gegen .jewish und Ägypten gegen .twitter wendet, ohne dass eine andere Regierung widerspricht, muss ICANN die Bewerbung ablehnen. Damit droht vielen Bewerbungen, zum Spielball von Regierungsinteressen zu werden, ohne dass es auf objektive Kriterien und ein faires, transparentes Vergabeverfahren ankäme. Darüber hinaus fordern die USA, dass Endungen wie .bank oder .pharmacy wenn nicht blockiert, dann stark reguliert werden. Letztlich soll das gesamte Bewerberhandbuch also nochmals völlig überarbeitet werden.

Die Stellungnahme der USA gibt nicht die offizielle Meinung des GAC wider, so dass die angestrebten Ziele bis zum Treffen in Brüssel noch verwässert werden könnten. Nicht zu leugnen ist allerdings, dass die USA weit mehr als jede andere Regierung Einfluss auf ICANN nehmen können und werden. Allzu große Wetten, dass der Startschuss für die ersten Bewerbungen noch in diesem Jahr fällt, sollte man daher nicht eingehen.

Quelle: icann.org, domainincite.com

Quick Freeze – eco warnt vor immensen Folgekosten

Das Bundesjustizministerium stößt mit seinen Plänen zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung auf Widerstand bei den deutschen Providern: nach Einschätzung von eco, dem Verband der deutschen Internetwirtschaft, drohen durch das geplante Quick Freeze Verfahren „immense Folgekosten“.

Die anlasslose umfassende Vorratsdatenspeicherung bleibt ein Dauerzankapfel. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2010 geurteilt hatte, dass die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Abs. I des Grundgesetzes verfassungswidrig sind, sucht die Politik derzeit Lösungen, im Zuge der Umsetzung einer Richtlinie vom 21. Dezember 2007 (2006/24/EG) eine neue Regelung zu finden. Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, machte sich dabei im vergangenen Herbst für ein zweistufiges „Quick Freeze“-Verfahren stark. In der ersten Stufe werden die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, bestimmte Verkehrsdaten nicht zu löschen; dies können etwa die Daten eines Netzknotens, von dem aus Hacker-Angriffe erfolgt sind, oder Daten einer bestimmten Person, die einer Straftat verdächtig ist, sein. Innerhalb einer vorgegebenen Frist – diskutiert werden zwei Wochen, aber auch sechs Monate – müssen die Ermittlungsbehörden dann den Nachweis erbringen, dass ihnen die vorgehaltenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben in einem Ermittlungsverfahren übermittelt werden müssen. Diese Auskunft bedarf einer richterlichen Genehmigung. Sofern innerhalb der Frist keine entsprechende Anordnung ergeht, sind die Daten zu löschen.

Doch da hat er die Rechnung offenbar ohne die deutschen Provider gemacht. Wie heise.de meldet, befürchten sie, dass Anfragen der Strafverfolger bei den Zugangsanbietern enorm zunehmen könnten und „immense Folgekosten“ nach sich ziehen. Die Wirtschaftspolitik müsse innovative deutsche Branchen vor solchen „unglaublichen und überflüssigen Belastungen schützen“. Ferner befürchtet der eco-Vorstandsvorsitzende Michael Rotert, dass die Polizei bei jedem auch geringfügigen Verdacht Daten vorsichtshalber einfrieren lässt, unabhängig davon, ob sie später benötigt werden oder nicht.

Dagegen scheint sich EU-Justizkommissarin Viviane Reding für ein solches Modell begeistern zu können. In der Zeitung „Die Welt“ wird sie mit den Worten „Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung“ zitiert, wobei sie auf ein Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums Bezug nimmt, in dem das Modell des Quick Freeze vorgestellt wird. Berücksichtigt man, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die Regeln zur Erhebung von Bestandsdaten grundsätzlich nicht beanstandet hat, ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis das verfassungswidrige Gesetz durch ein neues ersetzt ist. Das politische Kräftemessen hat jedenfalls bereits längst begonnen.

Das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/391

Quelle: heise.de, bfdi.bund.de, wikipedia.de

TLDs – Neues von .com, .tel und .xxx

Porno-Domain und kein Ende: rechtzeitig vor den wegweisenden ICANN-Meetings verlangt .xxx mit Nachdruck die Einführung. Die hat .tel nicht nur bereits hinter sich, sondern darf sich nun auch über Kurz-Domains freuen. Dazu gibt es Internationales von VeriSign – hier unsere Kurznews.

VeriSign, Verwalterin der weltweit wichtigsten generischen Top Level Domains .com und .net, hat die Pläne zur Einführung internationalisierter Domain Namen konkretisiert. Anlässlich der Bekanntgabe der Ergebnisse des vierten Quartals 2010 gab CEO Mark McLaughlin im Rahmen einer Investorenkonferenz bekannt, dass man plane, sich für sämtliche IDN-Äquivalente sowohl von .com als auch .net zu bewerben, sobald die Bewerbungsphase zur Einführung neuer Top Level Domains gestartet sei. Mit anderen Worten wären damit erstmals Domains vollständig in Landessprache auch unter .com und/oder .net möglich. Derzeit soll es etwa eine Million dieser IDN-Adressen geben, die allerdings nicht konnektiert sind; spekuliert wird, dass es sich um IDN-Äquivalente bereits registrierter ASCII-Domains handelt, die dem Inhaber mit der Freigabe angeboten werden sollen

Telnic Limited, Registry der Telefon-Domain .tel, hat von der Internet-Verwaltung ICANN grünes Licht für die Einführung von Kurz- und Zifferndomains bekommen. Bereits in Kürze sollen damit Domains wie jj.tel oder 0815.tel möglich sein; lediglich Ein-Zeichen-Domains bleiben gesperrt, ebenso Zwei-Zeichen-Domains, die wie de.tel einer Länderendung entsprechen. Wie Telnic die Domains vergeben wird, will man in Kürze bekanntgeben; gehandelt wird ein 3-Stufen-Modell mit Ausschreibung (request for proposals), Auktion und „first come, first served“-Verteilung. Bisher sind rund 300.000 .tel-Domains registriert, mit den neuen Kurzdomains dürfte .tel nochmals einen Schub in der öffentlichen Wahrnehmung erfahren.

Stuart Lawley, Präsident und CEO von .xxx-Bewerber ICM Registry, hat ICANN aufgefordert, beim nächsten Meeting Mitte März in San Francisco die Einführung endlich zu beschließen. In einem Schreiben vom 24. Januar 2011 weist Lawley darauf hin, dass inzwischen sieben Jahre vergangen sind, seit .xxx seine Bewerbung eingereicht habe; das Treffen mit dem Governmental Advisory Committee (GAC) in Brüssel solle daher auch dazu genutzt werden, den Weg für .xxx freizumachen. Aktuell benötigt ICM Registry monatlich etwa US$ 100.000,-, nur um den Betrieb fortführen zu können; dem stehen bisher keine Einnahmen durch registrierte Domains gegenüber. Allerdings hält auch innerhalb der eigenen Community der Protest gegen die Einführung der Rotlicht-Domain unverändert an; so hat erst kürzlich die Free Speech Coalition (FSC) in einem Brief an ICANN und das GAC nachgelegt und nochmals ausdrücklich vor der Einführung gewarnt.

Quelle: domainnamewire.com, telnic.org, domainincite.com

LG Frankfurt/M – Hotel haftet nicht als Störer

Hatten wir vergangene Woche eine abwegige Entscheidung des LG Hamburg besprochen, so bieten wir diesmal eine vernünftige und angemessene Entscheidung zur Frage der Haftung eines Internetanschluss-Inhabers des Landgericht Frankfurt/M (Urteil vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09). Danach haftet der Betreiber eines Hotels, der seinen Gästen freien Internetanschluss anbietet, nicht für rechtswidriges Nutzerverhalten.

Der Kläger, ein Hotelbesitzer, macht gegen die Beklagte den Ersatz von Anwaltskosten geltend. Die Beklagte, Inhaberin von Urheberrechten, mahnte den Kläger im August 2008 ab, weil über den von ihm betriebenen Internetanschluss ein Werk der Beklagten auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer einer Tauschbörse bereit gestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der Abmahnung hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2008 widersprochen und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04. September 2008 zum Ersatz der damit verbundenen Kosten aufgefordert. Darauf ging die Beklagte nicht ein, so dass der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt/M erhob. Das AG Frankfurt/M wies die Klage ab (Urteil vom 25.09.2009, Az.: 31 C 2667/08-16). Es stellte fest, dass der Kläger seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und zudem verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist. Zudem war unstreitig, dass der Upload des Werkes weder durch den Kläger selbst noch durch dessen eigene Angestellte erfolgte. Gleichwohl meinte das Gericht, dass der Kläger hafte. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Das nun zuständige Landgericht Frankfurt/M kam in der zweiten Instanz zu dem Ergebnis, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823  Abs. 1 BGB zusteht, da die Beklagte durch die Abmahnung des Klägers schuldhaft in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriff. Die Haftung des Klägers kam schon deshalb nicht in Betracht, da weder der Kläger noch dessen Angestellte ein Werk der Beklagten auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer einer Tauschbörse bereitstellten und damit der Öffentlichkeit zugänglich machten noch solches unterstützten. Auch eine Haftung als Störer kam nicht in Betracht, da der Kläger seine Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinwies. Eine weitere Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung bestand aufgrund der Verschlüsselung des Funknetzwerks nicht. Die Beklagte mahnte den Kläger ab, ohne zuvor die Sach- und Rechtslage zu prüfen, womit sie jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft handelte.

Im Detail begründet das LG Frankfurt/M seine Entscheidung – unter Verweis auf den BGH – damit, dass eine IP-Adresse keinem konkreten Nutzer, sondern lediglich einem Anschlussinhaber zuzuordnen sei, der grundsätzlich berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Deshalb gäbe die IP-Adresse bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt, womit die Grundlage dafür fehle, den Anschlussinhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Der Kläger, hier als Betreiber eines Hotels, das als Service sein WLAN den Gästen zur Verfügung stellt, hafte per se auch nicht für seine Gäste oder sonstige Dritte. Die Beklagte, die von dem Hotelbetrieb wusste, hätte sich deshalb zunächst sichere Kenntnis verschaffen müssen, beispielsweise indem sie den Kläger zunächst auf den vermeintlichen Veröffentlichungstatbestand hinweist und zur Stellungnahme auffordert. So hätte die Beklagte den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die sich daraus ergebende Haftung vermeiden können.

Die Entscheidung steht in deutlichem Gegensatz zum letzte Woche besprochenen Beschluss des LG Hamburg. Aufgrund des Umgangs mit der Sachlage, der Position des Klägers als Anbieter einer Dienstleistung gegenüber seinen Kunden, wird die Haftungsfrage nach hinten verlagert und für den Fall der Kenntnis von der Rechtsverletzung relevant. Im Grunde hat der Kläger alles richtig gemacht. Leider ist das Gericht nicht dezidiert auf das Argument des Klägers, das Hotel sei gemäß § 8 TMG haftungsprivilegiert, eingegangen. Jedoch spricht vieles dafür, dass auch in diesem Bereich die Rechtsprechung sich jetzt bewegt, hin zu einer der Sachlage angemesseneren Lösung.

Quelle: RA Andreas Pappert, advohelp.de

Update – Wayback Machine startet neu durch

Im Internet, der größten Kopiermaschine der bekannten Welt, geht nichts verloren. Und wenn doch, findet man spätestens mit der „Wayback Machine“ unter archive.org alte Inhalte des World Wide Web wieder, die bis auf das Jahr 1996 zurückgehen. Das kann für die juristische Recherche von großer Bedeutung sein. Nun gibt es die neue Wayback Machine, die die Recherchearbeit deutlich erleichtert.

1996 gründete der Informatiker Brewster Kahle in San Francisco mit dem Projekt „Internet Archive“ eine öffentliche Internet-Bibliothek, die Menschen digitale und digitalisierte Werke zugänglich macht. Dazu zählt auch die 2001 eingerichtete Wayback Maschine, die Seiten des World Wide Web speichert und so auch nach Jahren weitestgehend zugänglich hält. Seit 2001 blieb die Wayback Machine unverändert. Die Suche nach früheren Domain-Inhalten war zum Teil langwierig. Bilder speicherte man dort nicht. Nun hat die Wayback Maschine ein Update erhalten und befindet sich unter waybackmachine.org im Beta-Zustand.

Die Seite beschränkt sich ganz auf die Wayback Machine, die Suchmaske ist aufgeräumter und klarer, die Seite übersichtlich. Die Betreiber laden zum Test ein und bitten um Rückmeldung. Nach Eingabe eines Domain-Namens reagiert das System schnell wie nie und reicht in kürzester Zeit einen Überblick über die Zeitpunkte, zu denen die Wayback Machine Crawler die abgefragte Domain besucht haben. Im oberen Bereich findet man in einer Leiste von Balkendiagrammen den großen zeitlichen Rahmen. Und je nachdem, welcher Bereich dort markiert ist, findet man in einer kalendarischen Monatsaufstellung darunter sehr übersichtlich die Tag genauen Speichermomente. Klickt man nun ein mit blauer Korona hervorgehobenes Datum an, erhält man unverzüglich, ohne die von der alten Wayback Machine bekannten Verzögerungen, die alte Version der Domain-Inhalte. Nach wie vor fehlen aber Bilder und Graphiken. Nichtsdestotrotz ist die aktualisierte Version der Wayback Maschine ein weiterer Schritt nach vorn, der sich bei der Recherche etwa nach Rechtsverletzungen bezahlt macht. Übrigens wird die alte Wayback Machine weiter betrieben.

Die neue Wayback Machine finden Sie unter:
> http://waybackmachine.org

Die Alte Wayback Machine ist weiter aktiv unter:
> http://archive.org

Quelle: archive.org, searchengineland.com, wikipedia.org

Goldgräber – nordgold.eu erzielt EUR 25.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war wieder mäßig, so dass nordgold.eu zum Preis von EUR 25.000,- schon an dieser Stelle zu erwähnen ist. Teuerste Domain war jedoch beinahe eine Nullnummer: die Zwei-Zeichen-Domain 06.com stand zum Preis von US$ 91.888,- (ca. EUR 67.072,-) an der Spitze der Domains in dieser Woche.

Während sich also die europäische Endung .eu mit nordgold.eu (EUR 25.000,-) bestens darstellt, gewann die deutsche Endung wieder mehr Format, zumindest was die Anzahl an verkauften Domains betrifft, die bei immerhin neun liegt, wobei die teuerste – potenzproblem.de – gerade mal EUR 5.950,- erzielte.

potenzproblem.de – EUR  5.950,-
patientenanwalt.de – EUR  5.200,-
traveldeal.de – EUR  5.000,-
grills.de – EUR  4.760,-
kartenspielen.de – EUR  4.000,-
3dfernseher.de – EUR  3.800,-
bentour.de – EUR  3.800,-
sonnenbrille24.de – EUR  3.400,-
gartenbauversicherung.de – EUR  3.000,-

nordgold.eu – EUR 25.000,-
fridges.com.au – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.599,-)
pimp.tv – US$ 15.250,- (ca. EUR 11.131,-)
jamaica.nl – EUR  9.091,-
letselschadeadvocaat.nl – EUR  9.000,-
art.me – US$ 10.000,- (ca. EUR  7.299,-)
dry.me – EUR  6.666,-
kcc.ca – US$  6.720,- (ca. EUR  4.905,-)
vrc.co.uk – GBP  3.700,- (ca. EUR  4.313,-)
gld.nl – EUR  3.100,-
flycheap.es – EUR  3.000,-
sounds.ch – EUR  3.000,-
work.io – EUR  3.000,-

Die jüngeren generischen Endungen wurden von .mobi vertreten, die mit

hln.mobi – US$  3.125,- (ca. EUR  2.281,-)

einen derzeit über sie noch unerreichbaren, 110 Jahre alten Rechts- und Finanzdienstleister konnektiert. Hingegen stellt sich mit england.net zum Preis von runden US$ 30.000,- (ca. EUR 21.898,-) eine Weiterleitung zu Sedo ein, die verständlich werden lässt, warum sie seit 2005, als sie zuletzt zum Preis von US$ 29.000,- gehandelt wurde, keine Wertsteigerung erfahren hat. Im übrigen waren die Preise fade:

england.net – US$ 30.000,- (ca. EUR 21.898,-)
skyport.org – US$ 10.000,- (ca. EUR  7.299,-)
musik.org – US$  8.605,- (ca. EUR  6.281,-)
partycam.net – US$  5.200,- (ca. EUR  3.796,-)
mcnl.net – US$  4.188,- (ca. EUR  3.057,-)
nfo.net – US$  3.600,- (ca. EUR  2.628,-)
moneyshow.net – US$  3.588,- (ca. EUR  2.619,-)
americanschool.org – US$  3.500,- (ca. EUR  2.555,-)
localhero.org – US$  3.328,- (ca. EUR  2.429,-)
dos.org – US$  3.322,- (ca. EUR  2.425,-)
ppcmanagement.net – US$  3.322,- (ca. EUR  2.425,-)
holyredeemer.org – US$  3.319,- (ca. EUR  2.423,-)
lghs.org – US$  3.300,- (ca. EUR  2.409,-)
medicalsoftware.org – US$  2.900,- (ca. EUR  2.117,-)
ikids.org – EUR  1.999,-
baby-kleidung.org – EUR  1.975,-
lecole.org – US$  2.688,- (ca. EUR  1.962,-)
ceii.org – US$  2.600,- (ca. EUR  1.898,-)
mysanctuary.net – US$  2.588,- (ca. EUR  1.889,-)

Zum Guten trägt die Endung .com bei, deren teuerster Vertreter diesmal wieder gar nicht so hochpreisig war – 06.com erzielte US$ 91.888,- (ca. EUR 67.072,-) -, doch in der Folge noch diverse Domains zu mittelprächtigen Preisen aufbot:

06.com – US$ 91.888,- (ca. EUR 67.072,-)
coyote.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 47.445,-)
serbia.com – US$ 62.000,- (ca. EUR 45.255,-)
tout.com – US$ 47.000,- (ca. EUR 34.307,-)
trt.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 32.847,-)
nordgold.com – EUR 25.000,-
mumu.com – US$ 27.060,- (ca. EUR 19.752,-)
303.com – US$ 17.300,- (ca. EUR 12.628,-)
hotmelt.com – US$ 15.125,- (ca. EUR 11.040,-)
hotboat.com – US$ 14.433,- (ca. EUR 10.535,-)
rin.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.219,-)
macaron.com – EUR 10.000,-
macarons.com – EUR 10.000,-
mellow.com – EUR  9.200,-
chinafinance.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.124,-)
cloudtalk.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.124,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

Nic.at – Domain-Rechtstag 2011 in Wien

Nachdem Nic.at, die österreichische Registry für .at-Domains, in diesem Jahr bereits den Domain pulse ausrichtet, lädt sie nun auch zum 3. Domain-Rechtstag nach Wien.

Den Domain-Rechtstag veranstaltete Nic.at erstmalig im Jahr 2007 und zuletzt im Jahr 2009. Der nunmehr 3. Domain-Rechtstag findet am 3. Mai 2011 statt. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf rechtlichen Themen rund um Domains; sie richtet sich vorrangig an Juristen, also Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Richter, Professoren und Mitarbeiter von juristischen Fakultäten.

Die Agenda liegt noch nicht vor und eine Anmeldung ist noch nicht möglich, aber vormerken kann und sollte man sich den 3. Domain-Rechtstag schon einmal.

Die Veranstaltung findet am 3. Mai 2011, ab ca. 13.00 Uhr in der Wolke 19, Ares Tower, Donau-City-Straße 11 in 1220 Wien, statt.

Weitere Informationen und Anmeldung in Kürze unter:
> http://www.domainrechtstag.at

Quelle: nic.at

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