Newsletter-Ausgabe #431: September 2008

Themen: Domain-Preise – Willkür der ccTLD-Verwalter? | IDNs – eMails werden internationalisiert | TLDs – Neues von .eu, .ar und .tel | eDonkey-Server – keine Haftung des Betreibers | Buchtipp – Geistiges Eigentum und Menschenrechte | domain.pl – Polen im Handel angekommen | Queensland – T.R.A.F.F.I.C. geht nach Down Under

Domain-Preise – Willkür der ccTLD-Verwalter?

Können die Verwalter von Länderdomains ihre Domain-Preise beliebig und jederzeit erhöhen? Aufgeschreckt von einem aktuellen Fall, ist Jackie Liu in einem Bericht für das Online-Magazin circleid.com der Antwort zu dieser Frage nachgegangen.

Alles wird teurer – egal, ob nun echte oder nur gefühlte Inflation, diesem Eindruck kann sich kaum jemand entziehen. Besonders heftig getroffen hat es jedoch die Inhaber von .sc-Domains, also Internetadressen mit der Landesendung der Seychellen: dort erhöhte die Domain-Verwaltung kurzfristig die Gebühren von US$ 25,- auf US$ 75,- jährlich bei Registrierung auf ein Jahr. Lediglich bei mehrjähriger Vertragslaufzeit ergeben sich Nachlässe, doch auch hier hat Nic.sc die Preise erhöht. Wer seine .sc-Domains beispielsweise über den Domain-Registrar Dotster angemeldet hat, bei dem wurden statt bisher US$ 35,- nun US$ 100,- vom Konto abgebucht. Wenig verwunderlich, dass zahlreiche Domain-Inhaber nicht bereit waren, diese Erhöhung mitzutragen, weshalb sie ihre Verträge auslaufen ließen, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich die Preise weiter erhöhen. Nun mag man auf Domains unterhalb von .sc gut verzichten können; doch was ist, wenn zum Beispiel die als generisch vermarkteten, weltweit beliebten und bekannten Südsee-Domains .tv (Tuvalu, beworben als Television-Endung) oder .ws (West-Samoa, beworben als WebSite) ebenfalls kurzfristig teurer werden? Ist man der Willkür der Domain-Verwaltungen ausgesetzt?

Nach den Recherchen von Jackie Liu scheint es so zu sein. Tatsächlich entzieht sich die Bildung von Preisen von Länderendungen zumeist dem unmittelbaren Einfluss von ICANN, ebenso wie die weitere Kontrolle dieser TLDs. ICANN-Sprecher Kieren McCarthy erklärt dies mit historischen Gründen, trotz zahlreicher heftig geführter Diskussionen in der Vergangenheit. So hat ICANN nur mit einigen ccTLD-Verwaltungen Vereinbarungen getroffen; beim Großteil beschränken sich die Beziehungen auf gewechselte Korrespondenz, künftig miteinander zu kooperieren. Dementsprechend könne man bei Domain-Namen von einem Markt sprechen; wenn .sc der Ansicht ist, höhere Gebühren verlangen zu können und dabei Verluste in Kauf nimmt, sei dies ein Unterscheidungsmerkmal zu anderen Top Level Domains. Dementsprechend hat sich beispielsweise die DENIC eG für ein liberales Vergabemodell mit günstigen Domain-Preisen entschieden – und der Erfolg mit über 12 Millionen .de-Domains gibt der DENIC in jeder Hinsicht Recht.

Ein völlig anderes Bild ergibt sich dagegen bei generischen Endungen wie .com, .net oder .org. Hier hat ICANN mit den Registries wie VeriSign oder Public Interest Registry (PIR) langjährige Verträge geschlossen, in welchen etwaige Preiserhöhungen geregelt sind. So sieht der letzte zwischen ICANN und VeriSign geschlossene Vertrag vor, dass VeriSign in vier von sechs Jahren die Domain-Preise um je sieben Prozent erhöhen darf, wobei die Erhöhung sechs Monate vorher angekündigt werden muss. Diese Möglichkeit nutzen die Verwaltungen VeriSign und PIR und schöpfen den Gebührenerhöhungsrahmen bisher jeweils voll aus. Um Missverständnissen vorzubeugen: bei all diesen Zahlen handelt es sich um die Domain-Einkaufspreise für Registrare; welche Gebühren letztendlich der Kunde zahlt, ist davon unabhängig. Hier entscheidet allein der Markt.

Eine Übersicht der Länder, mit denen ICANN Vereinbarungen getroffen hat, finden Sie unter:
> http://www.icann.org/en/maps/cctld-agreements.htm

Quelle: circleid.com, isquattedyour.eu

IDNs – eMails werden internationalisiert

Eine Arbeitsgruppe der Internet Engineering Task Force (IETF) hat Pläne vorgestellt, nach denen eMail-Adressen in vollständiger Länge internationalisiert werden können. Damit dürften auch internationalisierte Domain-Namen (IDNs) eine Aufwertung erfahren.

Fragt man nach den Ursachen, warum trotz ihrer Einführung vor einigen Jahren internationalisierte Domains bisher nur wenig Beachtung gefunden haben (unter .de verzeichnete die DENIC eG Ende August 2008 gerade 3,5 Prozent IDNs, in Österreich sind es laut Nic.at derzeit 2,7 Prozent), so stösst man neben ihrer fehlenden Bekanntheit und der mangelnden Verbreitung kompatibler Browser auch auf technische Schwierigkeiten im eMail-Verkehr. So lösen aktuelle Browser wie der Internet-Explorer von Microsoft, Firefox, Chrome oder Safari IDNs zwar korrekt auf, in eMail-Adressen darf bisher aber nur der Teil nach dem @-Zeichen internationalisiert sein. eMail-Adressen wie zum Beispiel bärbel@schäfer.de waren damit ausgeschlossen, und an ihrer Stelle etwa auf baerbel@schäfer.de auszuweichen. Derartige Feinheiten sind dem Normalnutzer kaum zu vermitteln; sie tragen vielmehr dazu bei, den Durchbruch der IDNs zu verzögern.

Damit soll bald Schluss sein. In drei so genannten RFCs (Request for Comments), in welchen – unter anderem – Standards für das Internet diskutiert und festgelegt werden, hat die IETF Vorschläge für die technische Umsetzung von vollständig internationalisierten eMail-Adressen gemacht. Sämtliche RFCs tragen den Vermerk „experimental“; von einer Einführung schon in wenigen Wochen kann also keine Rede sein. Auch ist offen, wie lange dieser Prozess noch dauern wird. Da die Internet-Regierung ICANN jedoch sogar IDNs auf Ebene der Top Level Domain vorantreibt, kann man an der Ernsthaftigkeit der Planungen der IETF keinen Zweifel haben. Wer sich die RFCs durchliest, stellt jedoch fest, dass zahlreiche Upgrades notwendig sind, bis alle technischen Hürden für die internationalisierten eMails genommen sind. Bei der deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG zeigt man sich von den geplanten Neuerungen dagegen unbeeinduckt; das Online-Magazin heise.de zitiert DENIC-Sprecher Dr. Klaus Herzig mit den Worten: „Da können wir eigentlich nicht viel tun“.

Wer nicht mehr so lange warten möchte: Patrick Vande Walle, Bewerber um die neue TLD .sport, empfiehlt allen Nutzern von eMail-Clients wie Microsoft Outlook, Apple Mail oder Mozilla Thunderbird, sich an den Hersteller zu wenden und dringend um eine Einführung zu bitten.

Die drei RFcs finden Sie unter:
> http://www.rfc-editor.org/rfc/rfc5335.txt
> http://www.rfc-editor.org/rfc/rfc5336.txt
> http://www.rfc-editor.org/rfc/rfc5337.txt

Quelle: heise.de, circleid.com

TLDs – Neues von .eu, .ar und .tel

Konnte VeriSign letzte Woche im Domain Name Industry Brief noch mit Zahlen zu .com und .net glänzen, steht dem EURid mit dotEU in nichts nach. Argentinische .ar-Domains sprechen schon in wenigen Wochen spanisch, und bei .tel steht das VIP-Programm vor dem Start.

EURid, die in Brüssel ansässige Verwalterin der Europa-Domain .eu, vermeldet eine steigende Nachfrage nach dotEU. Im zweiten Quartal 2008 wuchsen die Registrierungszahlen in sechs EU-Ländern gegenüber dem Vorjahresquartal um über 60 Prozent. Besonders beliebt ist dotEU dabei in ost- und zentraleuropäischen Ländern wie Bulgarien, Polen, Litauen und Rumänien, aber auch in Holland: die Niederlande überrundeten bei der Gesamtzahl der Registrierungen die Briten und liegen nun hinter Deutschland auf Platz zwei. Bezogen auf Gesamteuropa, lag die Wachstumsquote im übrigen bei durchschnittlich 15 Prozent. Erfreulich gering ist die Zahl der streitigen Auseinandersetzungen: nur 27 ADR-Verfahren wurden im 2. Quartal beim Prager Schiedsgericht angestrengt; im Vorquartal waren es noch 34. In 92 Prozent der im 2. Quartal dieses Jahres veröffentlichten Entscheidungen entschied das Gericht dabei zu Gunsten des Antragstellers.

Für argentinische .ar-Domains stehen im Rahmen der Einführung von internationalisierten Domain-Namen (IDNs) in Kürze zahlreiche Sonderzeichen mit charakteristischen spanischen und portugiesischen Buchstaben zur Verfügung. Um ältere Rechte zu schützen, hat am 8. September 2008 eine 100tägige Sunrise Period begonnen, die bis zum 16. Dezember 2008 dauert. Jeder, der eine ASCII-konforme Domain vor dem 31. Juli 2008 angemeldet hat, hat so die Möglichkeit, das IDN-Pendant zu registrieren. Jede Bewerbung wird nach Ende der Sunrise Period bis Mitte März 2009 geprüft, und die Domain erst nach erfolgreicher Prüfung freigegeben. Bei Mehrfachbewerbungen um die selbe Adresse setzt sich die ältere Domain durch. Nach Abschluss der Prüfungen und mindestens 15 Tage vorher gibt die Verwaltung schließlich das Datum bekannt, zu dem IDNs unter .ar nach dem „first come, first served“-Prinzip registriert werden können.

Telnic, Verwalter der neuen generischen Top Level Domain .tel, hat bekanntgegeben, demnächst das „vip.tel beta program“ zu starten. Wer sich so schon vor dem offiziellen Start als Tester von den Möglichkeiten der neuen Endung überzeugen will, kann sich ab sofort per eMail unter vip@telnic.org bewerben. Angebote unter .tel sollen dabei als eine Art Telefonbuch dienen: jeder Inhaber kann unter seiner einheitlichen .tel-Domain ohne Website seine persönlichen Kontaktdaten (wie zum Beispiel Postanschrift, Festnetz- wie Mobilfunknummern, eMail, Skype-Adressen, Weblinks, Fax, Messenger-Adressen und weitere) in stets aktueller Fassung zusammenstellen und veröffentlichen. Je nach Art des Besuchers gibt es dabei verschiedene Zugangsebenen zu den eingestellten Daten. Ob dies in Zeiten, in denen Datensammeln zusehends kritisch bewertet wird, nützlich und sinnvoll ist, bleibt indes abzuwarten.

Den vollständigen .eu-Report finden Sie unter:
> http://www.eurid.eu/files/Q2_08.pdf

Weitere Informationen rund um .tel erhalten Sie unter:
> http://www.telnic.com

Quelle: eurid.eu, domainnews.com. earthtimes.org

eDonkey-Server – keine Haftung des Betreibers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung (Urteil vom 20.05.08, Az.: I-20 U 196/07) zu Ungunsten der Musikindustrie die Betreiber eines eDonkey-Servers von einer urheberrechtlichen Haftung freigesprochen, da diese zügig reagiert hatten. Die Störerhaftung für Server-Betreiber kommt dadurch einen Schritt weiter – zu deren Gunsten.

Warner Music beschwerte sich bei dem eDonkey-Serverbetreiber Webby United Limited über 17 einzelne Musikstücke, die von einem bei Warner Music unter Vertrag stehenden Musiker über den Server abrufbar waren. Webby United Limited reagierte darauf sofort, sperrte den Zugriff auf die Dateien und setzte einen Wortfilter ein, um solche Fälle für diesen Musiker zukünftig zu verhindern. Doch zeigte sich, dass auch ein Greatest Hits Album des Musikers über den eDonkey-Server erreichbar war. Dies und die – nach Ansicht von Warner Music nicht ausreichenden Maßnahmen – nahm Warner Music zum Anlass, gerichtlich gegen Webby United Limited vorzugehen und erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die das Gericht auch auf den Widerspruch seitens Webby United Limited bestätigte. Webby United Limited legte gegen das Urteil des LG Düsseldorf Rechtsmittel ein. Nun hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden.

Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Landgerichts auf. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist eine Haftung der Webby United Limited als Täter oder Teilnehmer ausgeschlossen, da eDonkey-Server keine Dateien zur Verfügung stellen, sondern, entsprechend dem Peer-2-Peer Prinzip, lediglich Links, die auf existierende Daten verweisen. Dies aber ist kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 UrhG. Auch eine Störerhaftung lag seitens Webby United Limited nicht vor: so seien keine Prüfpflichten verletzt worden; die Links seien sofort gesperrt und ein Wortfilter angelegt worden. Mehr sei dem Betreiber des eDonkey-Servers nicht zumutbar.

Die Forderung von Warner Music (die Jörg Heidrich bei heise.de näher darstellt), dem Server-Betreiber sei es zumutbar, die bei Eingabe des Namens des Künstlers erscheinenden über 300 Suchtreffer manuell zu überprüfen, indem die Dateien heruntergeladen, geöffnet und kontrolliert würden, wies das OLG Düsseldorf zurück; dieser Aufwand sei nicht zu rechtfertigen und wirtschaftlich unzumutbar. Einfacher wäre es, Warner Music hätte im Hinblick auf das Greatest Hits Album kurzerhand die Informationen an Webby United gereicht, die entsprechend hätten handeln können.

Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass es zwischen Peer-2-Peer Servern und deren Nutzern deutliche Unterschiede gibt, die sich rechtlich auswirken und die sich die Musikindustrie ins Stammbuch schreiben sollte. Rechtsanwalt Arne Schwarze merkt etwa auf netzwerk-internet.de zu Recht an, dass Tauschbörsen-Server durch die Entscheidung mehr rechtliche Sicherheit erlangen, hingegen die Rechtslage für die Tauschbörsennutzer eine andere ist: Sie bieten unter Umständen direkt über ihre Festplatte geschützte Werke an und machen sich so haftbar im Sinne des Urhebergesetzes. Die höhere Rechtssicherheit der Server-Betreiber verlangt aber in jedem Falle schnelle Reaktionen und Gegenmaßnahmen, also die unverzügliche Sperrung der Links zu urheberrechtlich geschützten Daten nach Kenntnisnahme von deren Existenz und einen daraufhin einzurichtenden Wortfilter.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: heise.de, e-recht24.de, netzwerk-internet.de

Buchtipp – Geistiges Eigentum und Menschenrechte

Unter dem Titel „Immaterialgüterrecht – Das Verhältnis von geistigem Eigentum und Menschenrechten“ haben die Herausgeber Horst-Peter Götting (TU Dresden) und Guido Westkamp (Queen Mary, University of London) eine Sammlung von Arbeiten zum Immaterialgüterrecht aus zwei von ihnen gehaltenen Seminaren in den Jahren 2006 und 2007 an der Technischen Universität Dresden zusammengetragen, die für den Marken- und Domain-Rechtler von Interesse sind.

Zentrales Thema dieser Sammlung ist das Verhältnis von internationalem Immaterialgüterrecht einschließlich des Persönlichkeitsschutzrechts zur Gemeinfreiheit. Aufsatztitel wie „Zwangslizenzen als verfassungswidrige Enteignung“, „Der Schutz dreidimensionaler Formgestaltungen im Geschmacksmuster-, Marken- und Urheberrecht“ und „Regelungen und Problemstellungen der geographischen Herkunftsangaben im internationalen (TRIPS), europäischen und deutschen Recht“ geben einen Eindruck, wovon die Rede ist. Uns lag freilich nur der Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke „Satirische und kritische Verwendung bekannter Marken im deutschen und britischen Recht“ vor.

Rechtsanwalt Jaeschke stellt, nachdem er in einer Einleitung die tatsächliche und wirtschaftliche Bedeutung von Marken vermittelt hat, die markenrelevanten Rechtsvorschriften dar, die vom vertieft dargestellten Markengesetz selbst über Urheberrecht, UWG und Geschmacksmustergesetz bis hin zu Namensrecht, Deliktsrecht und Domain-Recht reicht. Sehr deutlich wird die Rechtsentwicklung durch die Spruchpraxis, die beim Begriff der markenmäßigen Benutzung durch den Europäischen Gerichtshof, die vom Bundesgerichtshof aufgenommen wurde, dazu führte, dass grundsätzlich auch satirische und kritische Nutzung von Markenbegriffen eine markenmäßige Benutzung darstellt. In der Folge macht Jaeschke nochmals an einzelnen Entscheidungen, wobei zwischen denen vor Einführung des Markengesetzes 1995 und denen danach unterschieden wird, die Rechtsentwicklung in Deutschland deutlich. Dabei fehlen auch die bekannten domainrechtlichen Entscheidungen oil-of-elf.de (KG Berlin, Urteil vom 23.10.2001, Az.: 5 U 101/01), stoppesso.de (LG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2002, Az.: 312 O 280/02) und awd-aussteiger.de (OLG Hamburg, 3 U 117/03) nicht.

In Folge der weiten Auslegung des Benutzungsbegriffs, der seinerseits grundsätzlich auch bei satirischer und kritischer Markennutzung greift, erwägen einige ein Korrektiv, das mit dem Begriff „fair-use“ umschrieben ist und einerseits bei § 14 MarkenG und andererseits über § 23 Nr. 2 MarkenG ansetzt. Jaeschke diskutiert hier die Positionen und die Bereiche, bei denen „fair-use“ anzusetzen ist. Die Lösung über § 23 MarkenG lehnt er ab und befürwortet die vom OLG Hamburg (Abschluss 2006, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: 5 W 1/06) gewählte Lösung, beim ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal Rechtswidrigkeit in § 14 MarkenG anzusetzen und eine Güterabwägung zu treffen, bei die Grundrechte des Art. 5 GG herangezogen werden.

Überraschend fällt der Teil zur Rechtsprechung hinsichtlich satirischer und kritischer Markennutzung in Großbritannien aus. Die gibt es tatsächlich gar nicht, da Marken in Großbritannien einen anderen, geringeren und von Richtern argwöhnisch betrachteten Stellenwert haben. Markeninhaber wagen es aus diesem Grunde gar nicht erst, gegen satirische und kritische Nutzungen vorzugehen. Doch werden die Fragen hypothetisch diskutiert. Immerhin führte Großbritannien das von der EU diktierte Markengesetz bereits 1994 ein. Eine besondere Regelung für satirische Markennutzung gibt es nicht. „Fair-use“ wird dort zumindest erwogen, doch gibt es letzten Endes keine Rechtsfälle, bei denen dieses Korrektiv Anwendung finden könnte.

Die Arbeit von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke spitzt aufgrund ihrer Kürze die Rechtsfrage bei satirischer oder kritischer Markennutzung zu und schärft den Blick für das Wesentliche. Damit ist sie eine große Hilfe für den Praktiker. Soweit die anderen Arbeiten der Seminarteilnehmer ähnliche Qualität besitzen – und die Herausgeber haben nach eigenen Angaben nur besonders gelungene Arbeiten übernommen -, sollte sich die Anschaffung dieses Büchleins lohnen.

Lars Jaeschke, „Satirische und kritische Verwendung bekannter Marken im deutschen und britischen Recht“ in: Götting, Horst-Peter und Westkamp, Guido (Hrsg.) „Immaterialgüterrecht – Das Verhältnis von Geistigem Eigentum und Menschenrechten“, 252 Seiten, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-89821-839-9?, S. 117-154

Die Entscheidung des LG Hamburg (stoppesso.de) findet sich unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030046.htm

Die Entscheidung des KG Berlin (oil-of-elf.de) findet sich unter:
> http://www.netlaw.de/urteile/kgb_01.htm

Die Entscheidung des OLG Hamburg (awd-aussteiger) findet sich unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040164.htm

Den Beschluss des OLG Hamburg (Abschluss 2006) findet man unter:
> http://www.aufrecht.de/4618.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Dr. Lars Jaeschke, eigene Recherche

domain.pl – Polen im Handel angekommen

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich kapitalkräftig: unter .com verkauften sich drei Domains im sechsstelligen Dollarbereich, angeführt von rvrental.com mit US$ 325.000,- (ca. EUR 230.496,-). Zahlreiche .info-Domains wechselten die Inhaber, und eine polnische Domain war die teuerste bei den ccTLDs.

Die Domain der vergangenen Handelswoche ist sicher domain.pl, die sich jemand US$ 45.000,- (ca. EUR 31.915,-) kosten ließ. Ihr folgte die hochpreisige französische electromenager.fr zu EUR 18.000,-. An dritter Position unter den ccTLDs wusste sich die frisch eingeführte .me mit lasvegas.me zu US$ 15.105,- (ca. EUR 10.713,-) zu positionieren. Diese blieb auch nicht allein:

onlinecasino.me – US$ 10.005,- (ca. EUR  7.096,-)
slots.me – US$  9.135,- (ca. EUR  6.479,-)
betting.me – US$  9.005,- (ca. EUR  6.387,-)

Einige .de-Domains gingen ebenfalls über den Ladentisch, wobei nur der Preis von eclipse.de, der sich auf EUR 7.000,- beläuft, wirklich etwas bieten kann:

engelberg.de – EUR  2.500,-
greece.de – EUR  1.900,-
nachtkerze.de – EUR  1.500,-
kundenmeinung.de – EUR  1.300,-

tombola.it – EUR  8.000,-
absolutefm.co.uk – GBP  5.000,- (ca. EUR  6.297,-)
ss.co.nz – EUR  3.300,-
casting.es – EUR  3.000,-
total.es – EUR  2.000,-
apuestaseurocopa.es – EUR  1.900,-
citywiki.eu – US$  2.200,- (ca. EUR  1.560,-)
freepoker.ca – US$  2.180,- (ca. EUR  1.546,-)
easyflirt.tv – EUR  1.500,-

Unter den generischen Domains gab .mobi zwei Stimmen ab, mit tragaperras.mobi zu EUR 7.000,- und tragamonedas.mobi zu EUR 6.200,-. Die Endung .info behauptete sich mit sechs Geschäften in seit langem mal wieder besserer Form:

seek.info – EUR  6.900,-
find.info – US$  7.012,- (ca. EUR  4.973,-)
fat.info – US$  5.835,- (ca. EUR  4.138,-)
oil.info – US$  4.500,- (ca. EUR  3.191,-)
greendiamond.info – EUR  2.312,-
dream.info – US$  3.160,- (ca. EUR  2.241,-)

Kurios ist die Geschichte der Domain ares.net, die gerade für US$ 21.500,- (ca. EUR 15.248,-) einen neuen Inhaber fand. Noch im Juli wurde sie für US$ 6.900,- angekauft, nachdem sie nur wenige Wochen zuvor im Juni nur US$ 4.300,- kostete. Die Endung .net überwiegt das Feld, lediglich zwei .org-Domains wurden gehandelt.

iq.net – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.057,-)
romania.net – US$ 10.099,- (ca. EUR  7.162,-)
motorbikes.net – US$ 10.000,- (ca. EUR  7.092,-)
jocuri.net – US$  8.895,- (ca. EUR  6.309,-)
partnersuche.net – EUR  5.000,-
iphotos.net – US$  7.000,- (ca. EUR  4.965,-)
juegosjuegos.net – EUR  4.000,-
gaymovies.net – US$  5.000,- (ca. EUR  3.546,-)
sunrooms.net – US$  4.000,- (ca. EUR  2.837,-)
uploading.org – US$  3.388,- (ca. EUR  2.403,-)
clipboard.org – US$  3.288,- (ca. EUR  2.332,-)

Mit der dollarstarken rvrental.com für US$ 325.000,- (ca. EUR 230.496,-) fuhr .com wieder einmal Gold ein, das noch mehr glänzt, da bj.com für US$ 200.000,- (ca. EUR 141.844,-) auch bestens dasteht, aber doch gebührenden Abstand hält; wie auch die dritte im Bunde der sechstelligen Dollardomains, yb.com zu US$ 125.000,- (ca. EUR 88.652,-).

southlaketahoe.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 56.738,-)
saintlucia.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 35.461,-)
eroticshop.com – EUR 30.000,-
widows.com – US$ 38.000,- (ca. EUR 26.950,-)
jazzmusic.com – US$ 35.500,- (ca. EUR 25.177,-)
southwhidbey.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.730,-)
.com (IDN) – US$ 21.022,- (ca. EUR 14.909,-)
stressballs.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.184,-)
goodpractice.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 12.595,-)
austindwilawyer.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.057,-)
concertticket.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 11.348,-)
gastroenterologist.com – US$ 13.000,- (ca. EUR  9.220,-)
imk.com – US$ 13.000,- (ca. EUR  9.220,-)
logodesigns.com – US$ 13.000,- (ca. EUR  9.220,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Queensland – T.R.A.F.F.I.C. geht nach Down Under

Während in New York kommende Woche vom 23. bis zum 26. September die aktuelle T.R.A.F.F.I.C. mit fünf Versteigerungen über die Bühne geht, sollte man sich als interessierter Domainer schon auf die T.R.A.F.F.I.C. Down Under im November vorbereiten.

Vom 18. bis 20. November 2008 laden die Macher von T.R.A.F.F.I.C. und Fabulous.com zur Domainer-Tagung im Sheraton Mirage Resort, Gold Coast, Queensland (Australien). So lernt man als Domainer auch die andere Seite der Domain-Welt kennen. Am Dienstag, den 18. November geht es um 09.00 Uhr los: nach einer Begrüßung wird sogleich die Frage der Domain-Strategie gestellt und mit dem Thema (zukünftige) Entwicklung der Domain-Industrie, bei dem auch Fragen der Selbstregulierung angesprochen werden, fortgefahren. Nachmittags meldet sich ICANN-CEO Paul Twomey als Keynote-Sprecher zu Wort. Und so geht es fürder zu den Themen Recht und Regulation, australische Domains, Domains akquirieren und weiteres von einigem Interesse, bis am Donnerstagmorgen die Versteigerungen beginnen.

Die T.R.A.F.F.I.C. Down Under verspricht schon jetzt für alle Beteiligten ein voller Erfolg zu werden. Der Andrang zu dieser Veranstaltung ist groß; eines der Hotels (das Palazzo Versace) ist bereits ausgebucht, doch gibt es noch Zimmer im Sheraton Mirage Resort, in dem die T.R.A.F.F.I.C. selbst stattfindet.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.trafficdownunder.com

Quelle: trafficdownunder.com, whizzbangsblog.com, targetedtraffic.com

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