Newsletter-Ausgabe #427: August 2008

Themen: Neue TLDs – ICANN favorisiert Auktionsmodell | ICANN – Zwangstransfer für DotForce-Domains | TLDs – Neues von .me, .eu und .su | Suchmaschinen – Prüfen verringert Haftungsrisiko | Panel – Wie wird man UDRP-Schiedsrichter? | triplecreditreport.com – teure Dreiwortspiele | Strassburg – „EuroDIG“ im Oktober 2008

Neue TLDs – ICANN favorisiert Auktionsmodell

Was tun, wenn sich zwei Bewerber um die selbe Top Level Domain streiten? Die Internet-Verwaltung ICANN favorisiert ein hippes Auktionsmodell – und schafft sich mit der Lösung eines Problems womöglich zahlreiche neue.

Ende Juni 2008 hat ICANN in Paris beschlossen, den Weg für eine theoretisch unbegrenzte Anzahl neuer Top Level Domains frei zu machen. Zunächst bedarf es eines „evaluation process“, der als standardisiertes Verfahren den Rahmen für die Bewerber vorgibt. Eines der zu lösenden Probleme ist nun der Fall, dass sich mehrere Kandidaten um die selbe Top Level bewerben. Dass es sich nicht nur um ein theoretisches Problem handelt, zeigt unter anderem .sport: hier bemühen sich sowohl der Luxemburger Patrick Vande Walle als auch das New Yorker Konsortium dotSport LLC um den Zuschlag. Bereits in Paris deutete ICANN-CEO Paul Twomey zur Lösung des Problems an, eine Versteigerung gegen Höchstgebot könne sinnvoll sein und versprach, Untersuchungen einzuleiten.

Das Beratungsunternehmen PowerAuctions LLC hat hierzu nun ein sechsseitiges Diskussionspapier vorgelegt, das die Vorteile einer Auktion nochmals herausarbeitet. So betont PowerAuctions, dass ein redlicher Kandidat bereit sei, zum Vorteil vieler Internetnutzer auch entsprechend zu investieren. Zudem sei ein Bewerber mit hoher Qualität und niedrigen Kosten (und damit hohen Investitionsmöglichkeiten) wettbewerbs- und damit leistungsfähiger als ein solcher mit niedriger Qualität und hohen Kosten. Wem es zudem darauf ankomme, mit der TLD rasch Erfolg zu haben, der sei auch in der Lage, ein höheres Gebot abzugeben. Daneben seien Auktionen anderen Vergabeformen überlegen: so seien Lotterien rechtlich problematisch und tragen zudem das Risiko in sich, dass nur der glücklichere, nicht aber der beste Bewerber gewinnt. Bei der vergleichenden Bewertung von Bewerbungen spielen dagegen oft subjektive Kriterien herein, was zahlreiche Diskussionen mit sich bringe und etwa im Fall der Vergabe der Olympischen Spiele nach Salt Lake City sogar zu Bestechung geführt hat.

Dennoch wirft ein Auktionsmodell auch zahlreiche Fragen auf. So schliesst es nicht aus, dass beispielsweise im Wettbieten um Städtedomains ein Wirtschaftsunternehmen gegen die öffentliche Hand obsiegt, obwohl es schon zur Vermeidung von Verwechslungen wünschenswert sein kann, dass ein Angebot unter einer Städtedomain auch von der Stadt betrieben wird. Vor allem aber müsste ein Betreiber auf grösstmöglichen Profit ausgelegt sein, um den Auktionspreis wieder hereinzuwirtschaften, was zu Lasten der Domain-Inhaber und damit der Internetnutzer gehen könnte; hohe Domain-Preise wären die Folge, so dass neue TLDs von Anfang an unter einem schlechten Stern zu stehen drohen. Und schließlich ist ICANN eine „non profit organisation“, so dass zu fragen ist: wohin mit dem Geld?

Noch bis 7. September 2008 lädt ICANN dazu ein, über ein Forum die Vor- und Nachteile von Auktionen zu diskutieren. Bis wann eine Entscheidung fällt, ist nicht abzusehen.

Das Diskussionspapier finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/10

Das ICANN-Diskussionsforum zu Auktionen finden zu unter:
> http://forum.icann.org/lists/auction-consultation/

Quelle: icann.org, circleid.com, bizcommunity.com

ICANN – Zwangstransfer für DotForce-Domains

Die Internetverwaltung ICANN weist Kunden des koreanischen Registrars DotForce Corp. darauf hin, dass sämtliche dort angemeldeten Webadressen zwangsweise umziehen müssen. Domain-Verluste sollen weitgehend ausgeschlossen sein.

Ein Zeitablauf des sogenannten „Registrar Accreditation Agreements“ (RAA) und fehlende Voraussetzungen für dessen Verlängerung haben nach Angaben von ICANN dazu geführt, dass der Registrar DotForce Corp. die Berechtigung verloren hat, Domain-Namen mit generischer Endung zu registrieren oder zu verwalten. Um die Kunden zu schützen, hat ICANN eine Ausschreibung durchgeführt und Interessenten gebeten, sich um eine Übernahme der Domains zu bewerben. Insgesamt gingen daraufhin acht Bewerbungen bei ICANN ein, wobei letztlich der südkoreanische Registrar Yesnic Co., Ltd. das Rennen für sich entschieden hat. Damit ziehen nun sämtliche vormals bei DotForce verwalteten Domains zu Yesnic um; offizielle Zahlen, wie viele Domains hiervon betroffen sind, nennt ICANN nicht.

Frühere Kunden von DotForce werden in diesen Tagen von Yesnic kontaktiert und über die Einzelheiten des Transfers unterrichtet. Vorsorglich rät ICANN jedoch, selbst aktiv zu werden und mit Yesnic in Verbindung zu treten, um das Risiko eines nur versehentlichen Domain-Verlusts zu reduzieren. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Registrierungsvertrag bald endet und somit rasches Handeln unerlässlich ist. Gesonderte Gebühren sind für den Transfer nicht zu bezahlen; allerdings verlängert sich – anders als sonst bei Transfers – auch die Vertragslaufzeit nicht mit dem Datum des Umzugs. In den praktischen Auswirkungen wird also lediglich der Registrar getauscht. Wer seinen Registrar dagegen selbst auswählen möchte, kann ungeachtet des Transfers zu Yesnic seine Domain auch zu jedem anderen Anbieter umziehen. Allerdings ist es YESNIC vorbehalten, innerhalb von 60 Tagen nach dem Erstumzug einem weiteren Transfer zu widersprechen.

Bisher scheint der zwangsweise Umzug reibungslos zu verlaufen, öffentliche Proteste über Domain-Verluste gab es, anders als noch anlässlich der Wirren um den US-Registrar Registerfly.com, nicht. Scheint, als hätte ICANN einen stabilen Krisenplan entwickelt.

Quelle: icann.org

TLDs – Neues von .me, .eu und .su

Totgesagte leben länger: das Länderkürzel der Sowjetunion hat sich wohl dauerhaft ein Existenzrecht im Cyberspace gesichert. Die Endung .me, hervorgegangen aus der auseinandergebrochenen Republik Jugoslawien, kann sich ebenfalls schon kurz nach dem Start behaupten. Und bei .eu ist laut EURid alles im Lot.

Der Run auf Domains mit dem montenegrinischen Länderkürzel .me hält unvermindert an: wie die Registry bekanntgab, hat man Anfang August 2008 und damit etwa zwei Wochen nach dem offiziellen Start der Live-Phase die 100.000ste Domain vergeben. Nach wie vor ist .me vor allem in den USA sehr gefragt, mit einem Registrierungsanteil von 71 Prozent. Auf Deutschland entfällt bisher nur ein Prozent aller Anmeldungen, ebenso wie auf Israel. Auch die Auktionen für eine Reihe von Premium-Domains haben sich für die Verwaltung .ME Registry gut angelassen; so erzielte only.me US$ 33.405,- und aweso.me US$ 24.189,-. Spitzenreiter ist jedoch toyota.me mit US$ 90.025,-; ebenso wie die Domain porsche.me ging sie an den Brasilianer Georg Kohler – bleibt zu hoffen, dass er weiss, was er da getan hat und keinen fast sechsstelligen Betrag investiert hat, um sich in markenrechtliche Auseinandersetzungen zu verwickeln. Aktuell laufen noch etwa 1.000 Auktionen, wobei sich darunter auch einige Tippfehlervarianten wie macwolrd.me zu US$ 75,- finden – beim Erwerb derartiger Domain-Namen kauft man ein erhebliches juristisches Risiko gleich mit.

EURid, die Brüsseler Verwaltungsstelle für die Europa-Domain .eu (dotEU), hat die Ergebnisse einer Registrar-Umfrage veröffentlicht. Demnach sind 90 Prozent der befragten Unternehmen zufrieden oder mehr als zufrieden mit der Unterstützung, die sie von EURid per Telefon oder eMail erhalten. 86 Prozent sehen daher keinen Anlass, etwas zu verbessern. Doch ganz unselbstkritisch gibt man sich nicht: beim Handel mit und der Übertragung von .eu-Domains sieht man noch Steigerungspotential. Doch wie konkret EURid dieses Potential noch ausschöpfen wird, verrät man derzeit nicht.

Inhaber von .su-Domains können aufatmen: das Länderkürzel der politisch nicht mehr existenten Sowjetunion soll nach einem Beschluss der International Organization for Standardization (ISO) weiterhin exklusiv reserviert bleiben. Da sich die Internet-Verwaltung ICANN bei den ccTLDs (country code Top Level Domains) an der ISO-Standardliste orientiert, gilt dieser Beschluss nach Einschätzung der Online-Ausgabe der Moscow Times als eine Art Bestandsgarantie über das Jahr 2042 hinaus. Während sich andere Staaten wie die Tschechoslowakei oder Jugoslawien nach ihrem Zerfall von ihrem Kürzel trennen mussten, bleibt bei .su alles beim Alten. Und das nicht unerfolgreich: per 1. August 2008 waren über 72.000 .su-Domains angemeldet. Mit umgerechnet etwa EUR 17,- pro Jahr und Domain über das Registrar-Angebot von Nic.ru zählt .su überdies zu den günstigen Domains; gut möglich, dass .su durch diese Entscheidung nun nochmals neuen Schub erhält.

Weitere Informationen zu .su finden Sie unter:
> http://www.nic.ru/dns/service/en/su.html

Registrierung von .me-Domains für nur EUR 39,- pro Jahr und Domain möglich zum Beispiel unter:
> http://www.united-domains.de/me-domain

Quelle: domain.me, eurid.eu, themoscowtimes.com

Suchmaschinen – Prüfen verringert Haftungsrisiko

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich in einem Prozesskostenhilfeverfahren ausführlich mit der Störerhaftung als solcher und der von Suchmaschinenbetreibern im Besonderen auseinander gesetzt und kam zu überzeugenden Ergebnissen: Wer seiner Prüftpflicht nachkommt, gewinnt.

Der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahrens wurde wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt und kam Anfang 2008 auf Bewährung frei. Aus mehreren gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich, dass über den Antragsteller nicht mehr öffentlich unter seiner vollen Namensnennung berichtet werden darf.

Die Antragsgegnerin betreibt die weltweit größte Internetsuchmaschine. Sie verlinkt auf eine Webseite, auf der ein Beitrag veröffentlicht ist, in dem der volle Name des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Verbrechen, für das er verurteilt wurde, genannt wird. Der Antragsteller wandte sich über seinen Anwalt an den Suchmaschinenbetreiber und forderte diesen unter Vorlage der gerichtlichen Entscheidungen auf, die Seite aus der Ergebnisliste zu entfernen, da andernfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Der Suchmaschinenbetreiber prüfte die Angelegenheit anhand der vorgelegten Entscheidungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Gerichte keinesfalls jede namentliche Erwähnung eines Straftäters als Persönlichkeitsrechtsverletzung ansehen, sondern dass jeweils im Einzelfall eine detaillierte Prüfung und Abwägung angestellt wurde. Der Suchmaschinenbetreiber nahm die fragliche Seite nicht aus der Ergebnisliste.

Der Antragsteller strengte ein Prozesskostenhilfeverfahren an, um gegen den Suchmaschinenbetreiber vorzugehen. Das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 6. Mai 2008, Az.: 11 O 51/08) wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurück. Das Gericht meinte unter anderem, der Suchmaschinenbetreiber hafte nicht, da der durch den Suchvorgang angezeigte Hyperlink auf eine fremde Internetseite deutlich zeige, dass es sich nicht um eine zu Eigen gemachte Behauptung des Suchmaschinenbetreibers, sondern um eine fremde Information handle, für die der Suchmaschinenbetreiber nicht als Verbreiter im Sinne des § 1004 BGB analog verantwortlich sei; mithin sei der Suchmaschinenbetreiber kein Störer.

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht Nürnberg nicht abhalf, so dass nun das OLG in Nürnberg über die Sache zu befinden hatte. Dieses wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers ebenfalls zurück (Beschluss vom 22.06.2008, Az.: 3 W 1128/08). Das OLG Nürnberg meint zunächst, es könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob mit dem Inhalt der Webseite überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt werde, denn der Antragsgegner sei jedenfalls kein Störer. Es stimmte der Ansicht der Vorinstanz zu, wonach ein Suchmaschinenbetreiber vor Abmahnung durch einen Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, grundsätzlich nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung sei. Jedoch ging das OLG Nürnberg weiter ins Detail, und untersuchte unter Bezugnahme auf die letzte BGH-Entscheidung zur Störerhaftung (Entscheidung vom 30.04.08, Az.: I ZR 73/05), wie es für diesen Fall mit möglichen Prüfpflichten und deren Erfüllung aussah.

Das OLG Nürnberg kam dabei nicht umhin, festzustellen, dass der Antragsgegner seiner Prüfpflicht nachkam: er hat anhand der ihm überlassenen Urteile überprüft, ob eine Rechtsverletzung vorlag und kam zu dem Ergebnis, dass keine Rechtsverletzung vorlag. Damit verweigerte er die Entfernung der fraglichen Internetseite aus dem Suchindex. Und das, so das OLG Nürnberg, völlig zu Recht: die vom Antragsteller zitierten gerichtlichen Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nur sehr eingeschränkt übertragbar, da sie Zeitungsartikel betreffen, die sich ausschließlich mit dem Antragsteller und seiner Tat beschäftigen.

Im Resümee setzt das OLG Nürnberg einen Glanzpunkt. In der Entscheidung heisst es, die Antragsgegnerin sei ihrer Prüfpflicht im vollen Umfang nachgekommen und scheide damit als Störerin der behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus. Dem ist zu entnehmen, dass es ganz egal ist, ob sich auf der fraglichen Internetseite eine Rechtsverletzung befindet oder nicht; Hauptsache, man kommt seiner Prüfpflicht nach. Ob man innerhalb der Prüfung zum richtigen Ergebnis kommt, blieb sich demnach gleich. Das OLG Nürnberg führt die teilweise – immer noch – absurde Störerhaftungsrechtsprechung so in die richtigen Bahnen.

Ein weiterer Nachsatz des OLG Nürnberg ist eine echte Orientierungshilfe: danach findet der Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Rechtsschutz des Antragstellers wesentlich intensiver ist, wenn er gegen den Webseitenbetreiber selbst vorgeht, von Seiten des Gerichts volle Unterstützung; denn, so das OLG Nürnberg, solange diese Webseite im Netz bleibt, kann sie auch mithilfe anderer, durchaus potenter Suchmaschinenbetreiber aufgefunden werden. Das ist ein freundlicher Wink an Betroffene, die sich doch bitte direkt an die Quelle des Übels wenden sollen. Und auch das völlig zu Recht.

Die Entscheidung findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/9

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: suchmaschinen-und-recht.de

Panel – Wie wird man UDRP-Schiedsrichter?

Manch einem kommt es spanisch vor, wie Gerichte und Streitbeilegungsstellen wie die Genfer WIPO zu ihren Domain-Entscheidungen kommen. Während die Strukturen staatlicher Justiz durchaus bekannt sind, fragt sich, wer die Entscheidungen in Streitbeilegungsverfahren trifft und wie es dazu kommt.

Grundlage aller Domain-Streitbeilegungsverfahren ist die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) oder eines ihrer Derivate. Diese Norm wurde im Auftrag der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) von der World Intellectual Property Organization (WIPO) geschaffen und 1999 eingeführt, um Streitigkeiten zwischen Markeninhabern und Domain-Inhabern beizulegen. Mit der Regelung allein war es jedoch nicht getan, es musste auch jemand die Entscheidungen treffen; dazu bedurfte es loyaler Institutionen, die Domain-Streitigkeitsverfahren fair, effizient und ordentlich handhaben konnten.

ICANN erwartete von solchen Streitbeilegungsgerichten, dass sie mindestens 20 Neutrale aufweisen, die als Streitbeilegungsrichter (Panel) tätig werden können. Hier bot sich WIPO von vornherein als vertrauenswürdige Institution an. Daneben wurden in den Wochen nach Einführung der UDRP drei weitere Institutionen legitimiert, UDRP-Verfahren durchzuführen, von denen nun nur noch das National Arbitration Forum (NAF) tätig ist. Freilich sind in den vergangenen Jahren zwei weitere Institutionen hinzugekommen: Das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) mit Sitz in Beijing, Hong Kong und Seoul, und der Czech Arbitration Court (CAC), den wir auch als zuständige Streitbeilegungsinstitution in Streitigkeiten über .eu-Domains kennen. Letztere nimmt noch keine UDRP-Verfahren an; vielmehr sucht man noch nach Neutralen (wie es gemeinhin heisst), nach Fachleuten, die als Richter – so genannte Panel – agieren, wobei bereits als .eu-Panel akkreditierten Juristen nicht einfach auch UDRP-Verfahren zugeteilt werden, diese müssen sich ihrerseits nochmals bewerben. Und damit sind wir beim Thema:

Welche Voraussetzungen muss man als Panel mitbringen? Die unterschiedlichen Streitbeilegungsinstitutionen stellen ihrerseits unterschiedliche Anforderungen an ihre Neutralen/Panel; doch im Kern wird erwartet, dass der zukünftige Panel eine juristische Ausbildung absolviert hat, sich im Markenrecht, dem Domain-Recht und seinen technischen Hintergründen, der UDRP und dem Recht des geistigen Eigentums bestens auskennt, über langjährige – laut Enrico Schaefer, ein Anwalt der Traverse Legal, PLC, bei WIPO mit zwölfjähriger – Berufserfahrung gerade auch vor Gericht verfügt und mehrerer Sprachen mächtig ist. So wird sicher gestellt, dass echte Fachleute mit Domain-Streitigkeiten befasst sind. Hin und wieder wird daran Anstoss genommen, dass beispielsweise NAF lediglich Anwälte als Panel akzeptiert, die dann als Fachleute oft genug gerade Konzerne vertreten, die später in Domain-Streitigkeiten ihre Rechte geltend machen, über die die Fachleute als Panel entscheiden. Dieses Problem stellt sich auch für WIPO-Panel, von denen es zur Zeit 395 gibt. Die vermeintliche Parteilichkeit, die dabei unterstellt wird, löst sich auf, wenn man bedenkt, dass die UDRP selbst ja als Schutz für Markeninhaber gedacht ist. Kein Wunder also, wenn überwiegend Entscheidungen zu Gunsten von Markeninhabern fallen.

Voraussetzung für einen Panel sind also langjährige Berufserfahrung und Fachkenntnisse im Bereich des Rechtes des geistigen Eigentums. Doch wie wird man Panel? In dem man sich darum bewirbt. Auf den Internetseiten von WIPO wurde uns nicht klar, ob es ein Auswahlverfahren für UDRP-Panel gibt und wie das aussieht. Hingegen bittet NAF um Bewerbungen und stellt kurz die Anforderungen dar. Derzeit bereitet sich CAC darauf vor, auch UDRP-Verfahren durchzuführen. Die tschechische Institution ist bereits von Seiten ICANNs akkreditiert. Nun fehlt es noch an 35 Panels, die per öffentlicher Ausschreibung gesucht werden:

> http://www.adr.eu/html/en/call_for_panellists.pdf

Die Informations- und Bewerbungsseite des NAF findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/8

Quelle: domainnewswire.com, adr.eu, adrforum.com, wipo.int, icann.org, RA Harald von Herget

triplecreditreport.com – teure Dreiwortspiele

Mit triplecreditreport.com zum Preis von US$ 260.000,- (ca. EUR 174.497,-) und daytona.com zu US$ 151.395,- (ca. EUR 101.607,-) weist der Domain-Handel von vergangener Woche wieder zwei sehr reife Geschäfte auf. Doch sonst verhielten sich alle Endungen ruhig, obgleich Polen überrascht.

Unter den Länderendungen belegt diesmal Polens Endung .pl mit wczasy24.pl zu PLZ 9.120,- (ca. EUR 2.755,-) den Rang Nummer 1; der Begriff meint „ferien24“. Dem folgt die US-amerikanische Endung .us mit legrand.us zu US$ 4.000,- (ca. EUR 2.685,-). Im übrigen gibt es eine Menge verstreuter und auch selten gesehener Endungen wie .fm (Mikronesien) oder .ly (Libyen) und einen großen .uk-Block:

antarctica.tv – EUR  2.500,-
red.fm – EUR  2.100,-
3minuten.de – US$  3.000,- (ca. EUR  2.013,-)
actores.es – US$  3.000,- (ca. EUR  2.013,-)
blogapuestas.es – US$  2.610,- (ca. EUR  1.752,-)
elin.at – US$  2.500,- (ca. EUR  1.678,-)
online.md – US$  2.500,- (ca. EUR  1.678,-)
smart.cc – EUR  1.650,-
ecksofa.de – US$  2.300,- (ca. EUR  1.544,-)
petitprix.fr – US$  2.200,- (ca. EUR  1.477,-)
1.ly – US$  1.800,- (ca. EUR  1.208,-)
1012.at – US$  1.800,- (ca. EUR  1.208,-)

cheapvitamins.co.uk – GBP  1.800,- (ca. EUR  2.288,-)
cableaccessories.co.uk – US$  3.105,- (ca. EUR  2.084,-)
theclub.co.uk – EUR  1.945,-
exe.co.uk – GBP  1.500,- (ca. EUR  1.907,-)
loancash.co.uk – GBP  1.500,- (ca. EUR  1.907,-)
nexthome.co.uk – GBP  1.500,- (ca. EUR  1.907,-)
videocast.co.uk – GBP  1.000,- (ca. EUR  1.907,-)

Die neueren generischen Endungen weisen mit printer.info für US$ 21.500,- (ca. EUR 14.430,-), loseweight.info für US$ 5.890,- (ca. EUR 3.953,-) und escort.mobi zu US$ 10.000,- (ca. EUR 6.711,-) Domains auf, doch wirklich überragend sind weder die Preise noch auch die Menge der Geschäfte. Da zeigen sich .org und .net in etwas anderem Gewand, jedenfalls was die Menge betrifft. Man meint allerdings, dass website.org, die EUR 20.500,- kostete, mehr verdient hätte; genauso wie irish.org (EUR 9.950,-). Doch kann man in einer Rezession, die sich auch auf den Domain-Markt auswirkt, wohl kaum mehr erwarten – auch wenn die Auguren meinen, die Talsohle sei durchschritten. Weitere .net- und .org-Geschäfte waren:

americanhistory.org – US$  7.000,- (ca. EUR  4.698,-)
umbrellas.net – US$  7.000,- (ca. EUR  4.698,-)
calcium.net – EUR  4.100,-
forsale.mobi – US$  5.000,- (ca. EUR  3.356,-)
chate.net – US$  4.688,- (ca. EUR  3.146,-)
illinoisduiattorney.net – US$  4.000,- (ca. EUR  2.685,-)
rise.net – US$  3.700,- (ca. EUR  2.483,-)
consumerreviews.org – US$  3.388,- (ca. EUR  2.274,-)
rights.net – US$  3.001,- (ca. EUR  2.014,-)
moped.net – US$  3.000,- (ca. EUR  2.013,-)
bunkbeds.net – US$  3.000,- (ca. EUR  2.013,-)
cision.net – US$  2.988,- (ca. EUR  2.005,-)
sophocles.net – US$  2.900,- (ca. EUR  1.946,-)
megaforum.net – US$  2.888,- (ca. EUR  1.938,-)
magneticsigns.net – US$  2.888,- (ca. EUR  1.938,-)
creek.net – US$  2.888,- (ca. EUR  1.938,-)

Weit vorne liegen die beiden .com-Domains triplecreditreport .com mit US$ 260.000,- (ca. EUR 174.497,-) und daytona.com für US$ 151.395,- (ca. EUR 101.607,-). Gerade die erstere erinnert einen stark an die Empfehlung von Brian Provost, man solle in Domains aus drei generischen Begriffen investieren. Bei triplecreditreport.com hat sich die Investition gelohnt. Weitere .com-Domain-Verkäufe waren:

tarponsprings.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 40.268,-)
homeaccessories.com – US$ 32.287,- (ca. EUR 21.669,-)
chatfree.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 20.805,-)
livewater.com – EUR 17.500,-
eventsmanagement.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 16.779,-)
betthederby.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 16.779,-)
staffordshire.com – GBP 12.000,- (ca. EUR 15.255,-)
bourbons.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 14.094,-)
bargainhomes.com – US$ 20.201,- (ca. EUR 13.558,-)
w2b.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.423,-)
epages.com – US$ 18.300,- (ca. EUR 12.282,-)
yougames.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 12.081,-)
radioinfo.com – US$ 16.160,- (ca. EUR 10.846,-)
gamelodge.com – US$ 14.500,- (ca. EUR  9.732,-)
dickinson.com – US$ 12.000,- (ca. EUR  8.054,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Strassburg – „EuroDIG“ im Oktober 2008

Zur Vorbereitung des dritten Internet Governance Forum findet im Oktober 2008 in Strassburg der „European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG)“ statt. Hauptthemen des zweitägigen Meetings werden Sicherheit, Datenschutz und Offenheit des Internets sein.

Vom 3. bis zum 6. Dezember 2008 findet im indischen Hyderabad das dritte Internet Governance Forum statt, das sich als Diskussionsplattform für die Themen der Internet Governance versteht. Um dieses internationale Meeting von europäischer Seite vorzubereiten, treffen sich am 20. und 21. Oktober 2008 alle Interessierten im elsässischen Strassburg, um offen ihre Ideen, Erfahrungen und Gedanken zum Thema Internet-Verwaltung auszutauschen. Im Dialog sollen dabei insbesondere die europäischen Ansätze herausgearbeitet werden. Die Liste der Redner wird erst in Kürze veröffentlicht; mit Wolfgang Kleinwächter von der Universität Aarhus, seit Jahren mit Fragen der Selbstregulierung des Internets befasst, wird in jedem Fall ein renommierter Experte vor Ort sein.

Die Veranstaltung beginnt am Montag, den 20. Oktober 2008 um 11.00 Uhr mit der Begrüssung, bevor dann zwischen 11.30 und 12.30 Uhr der Themenrahmen konkretisiert wird. Ab 16.00 Uhr werden die europäischen Initiativen anlässlich des dritten IGF vorgestellt, bevor am Abend ausreichend Zeit ist, um soziale Kontakte zu knüpfen und zu vertiefen. Für den Folgetag sind Beiträge zu den Themen „Moving towards Universal Access“, Fostering Security, Privacy and Openess“ und „Managing Critical Internet Resources“ angekündigt.

Der „European Dialogue on Internet Governance (EuroDIG)“ findet statt am 20. und 21. Oktober 2008 im AGORA des Europarats, Raum G01 in Strassburg/Frankreich. Die Veranstaltung ist offen für jedermann, aber aus Platzgründen auf maximal 200 Personen beschränkt. Teilnahmegebühren werden nicht erhoben, jedoch ist eine Vorabregistrierung erforderlich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://eurodig.org

Quelle: eigene Recherche

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top