Newsletter-Ausgabe #420: Juli 2008

Themen: Neue TLDs – öffnet ICANN Büchse der Pandora? | ICANN – Weichenstellungen des Paris-Meetings | TLDs – Neues von .asia, .info und .ca | Internet – Eltern haften für ihre Kinder | vw.de – ein Urteil und seine (Rechts-)Folgen | deals.de – .de-Geschäfte auf hohem Niveau | Kairo – 33. ICANN-Meeting im November 2008

Neue TLDs – öffnet ICANN Büchse der Pandora?

Die Internet-Verwaltung macht den Weg für eine unbegrenzte Anzahl neuer Top Level Domains frei: anlässlich des 32. Meetings in Paris beschloss die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), anstelle von beschränkten Bewerberrunden ein reguläres Konzept zur Einführung neuer Endungen zu etablieren.

„Historisch“ und „grösste Expansion des Internets seit 40 Jahren“ – mit diesen Worten kommentierte die Weltöffentlichkeit die Entscheidung des ICANN-Vorstands nach jahrelanger Diskussion, eine Empfehlung der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) umzusetzen und ein standardisiertes Verfahren zur Einrichtung neuer Top Level Domains zu schaffen. Egal, ob nun .web, .shop, .hansi oder .dsds, voraussichtlich bereits ab 2. Quartal 2009 kann sich grundsätzlich jedermann um die Verwaltung seiner Domain-Endung bewerben. „Das Potential ist riesig. Die Entscheidung bedeutet einen massiven Anstieg der virtuellen Grundstücke des Internets“, zeigte sich ICANN-CEO Dr. Paul Twomey euphorisch.

Die Details des standardisierten Verfahrens („evaluation process“) stehen noch nicht fest, und müssen vom ICANN-Vorstand erst verabschiedet werden. Leicht wird der Weg zur eigenen TLD aber nicht: innerhalb eines beschränkten Zeitraums müssen sich Interessenten zunächst um die Einführung bewerben, wobei sämtliche Bewerbungen veröffentlich werden. Sodann durchlaufen sie verschiedene Prüfungsphasen, in der die Bewerbungen auf mögliche Rechtsverletzungen oder sonstige Risiken für die Sicherheit und Stabilität des Internets beleuchtet werden; hierzu zählt beispielsweise die Gefahr von Verwechslungen mit existierenden Endungen. Die Bewerber müssen weiter darlegen, dass sie zum Betrieb einer TLD technisch wie wirtschaftlich in der Lage sind. Ganz am Ende steht ein Vorstandsbeschluss von ICANN, die neue Endung einzuführen. Die einzelnen Schritte dieses komplizierten Prozesses erläutert ein von ICANN konzipiertes Flussdiagramm, um die derzeit diskutierten Einzelheiten des Standardprozesses besser nachvollziehen zu können. Neben ihren eigenen Kosten haben die Bewerber schließlich auch eine Gebühr zu entrichten; obwohl ICANN hierzu offiziell keine Angaben macht, gelten Beträge in der Größenordnung von US$ 50.000,- bis US$ 500.000,- als realistisch. Als Zeitdauer für das gesamte Verfahren sind schließlich vier Monate veranschlagt.

Doch das Konzept wirft auch eine Vielzahl noch ungeklärter Fragen auf: sind Bewerbungen um .jihad oder .nazi zulässig? Wem gehört bei Doppelbezeichnungen geographischer Regionen oder Städte wie im Fall .frankfurt das Erstzugriffsrecht? Bezieht sich .arab auf eine Region oder einen Kulturkreis? Steht .med für Medizin oder den Mittelmeerraum? Haben Markeninhaber ein Erstzugriffsrecht? Sind Sunrise-Phasen künftig verpflichtend? Und kommt .xxx jetzt doch? So paradox es klingt: eine Einfüh- rung zahlloser neuer TLDs könnte die etablierten Endungen wie .com oder .de stärken, da das Netz immer unübersichtlicher wird und schon jetzt nur Experten die längst eingeführten, aber kaum gebräuchlichen Endungen wie etwa .coop, .jobs oder .museum kennen.

Das Flussdiagramm von der Bewerbung bis zur Eintragung einer neuen TLD in die Root Zone finden Sie hier:
> http://icann.org/topics/gtld-evaluation-process-16jun08.pdf

Quelle: icann.org, wortfeld.de

ICANN – Weichenstellungen des Paris-Meetings

Obwohl die Pläne zur Einführung neuer Top Level Domains (TLDs) die weltweiten Schlagzeilen dominierten, hatte das 32. ICANN-Meeting in Paris weitere wichtige Weichenstellungen zu bieten: so verstärkt ICANN die Arbeiten zur Einführungen internationalisierter TLDs ebenso wie den Kampf gegen Domain-Tasting.

Internationalisierte Domain-Namen (IDNs) wie zum Beispiel Umlaut-Domains unterhalb von .de, .at oder .ch zählen seit nunmehr vier Jahren zu den festen Einrichtungen des Domain Name Systems. Sie erlauben die Benutzung von landestypischen Sonderzeichen auf Ebene der Second Level Domain, wobei jede Registry frei bestimmt, ob und welche Sonderzeichen sie anbietet. Der Schritt hin zu vollständig internationalisierten Domains, die Internetadressen komplett in Landessprache wie etwa russisch oder japanisch erlauben, ist jedoch erst noch zu gehen. Zu diesem Zweck hat ICANN Mitte Oktober 2007 einen Testversuch gestartet, der es erlaubt, in inzwischen 14 Sprachen wie Arabisch, Persisch, Kyrillisch oder Hebräisch vollständig internationalsierte Domains zu prüfen. Die Ergebnisse der hierzu eigens eingerichteten Arbeitsgruppe IDNC WG liegen nun vor, und sie stimmen positiv: die Gruppe hat einen Bericht vorgelegt, mit dem Methoden zur möglichst schnellen Einführung dieser neuen Domains beschrieben werden. Sie beschränkt sich zunächst auf einige wenige neue TLDs, soll aber als Grundlage für die Erweiterung auf zusätzliche ccTLDs dienen. Obwohl Details erst noch zu klären sind, gibt sich ICANN bei der Einführung sehr optimistisch: der Startplan orientiert sich an jenem neuer Top Level Domains, so dass IDN-TLDs möglicherweise schon ab dem 2. Quartal 2009 zur Verfügung stehen. Sowohl Bulgarien als auch Russland haben daraufhin ihr Interesse an kyrillischen Domains bereits öffentlich zum Ausdruck gebracht.

Auch ein weiteres Sorgenkind war Thema in Paris: Domain-Tasting, das kostenlose und massenhafte „Antesten“ von Domains innerhalb der so genannten „Add Grace Period“ bereitet zunehmend Kopfzerbrechen. Bereits im April 2008 hatte die Generic Names Supporting Organisation (GNSO) mit überwältigender Mehrheit beschlossen, zur Eindämmung von Tasting die Policy zu ändern; demnach erhält künftig jeder Registrar monatlich höchstens für zehn Prozent der von ihm neu angemeldeten Domains die Gebühren der von ihm innerhalb der „Add Grace Period“ gelöschten Domains von der Registry erstattet. Ausnahmen sind möglich, der Registrar muss jedoch aussergewöhnliche Umstände dokumentieren können und schriftlich versichern, dass sie zuvor nicht absehbar waren. Zur Vermeidung von Wiederholungstätern muss ferner jeder Ausnahmefall bei ICANN gemeldet und beschrieben werden. Diese Empfehlung der GNSO setzt ICANN nun in die Tat um. Zuletzt hatte sich sogar der Registrar Network Solutions, dem selbst zum Vorwurf gemacht wird, eifriges Tasting zu betreiben, für diese Regelung stark gemacht. Ab wann sie gilt, ist aber noch offen.

Schließlich hat ICANN noch ein letztes beschlossen: das erste Meeting im Jahr 2009 findet in Mexiko-City statt. Bereits im März 2009 zieht die ICANN-Karawane damit zum wiederholten Mal auf den südamerikanischen Kontinent.

Weitere Informationen zu den Beschlüssen des ICANN-Meetings in Parins finden Sie unter:

> http://icann.org/minutes/resolutions-26jun08.htm

Quelle: icann.org

TLDs – Neues von .asia, .info und .ca

Da dürften andere Registries aufhorchen: die Versteigerungen von .asia-Domains in der Einführungsphase hat dem Verwalter Millionen in die Kassen gespült. Die bereits etablierte Top Level Domain .info dagegen ruft mit einer geplanten Änderung der Vergaberegeln Kritiker auf den Plan, während bei .ca in Kanada der WHOIS-Schutz ausgebaut wird.

Bei DotAsia, dem Verwalter der neuen Top Level Domain .asia, klingeln die Kassen: in einer Pressemitteilung gab das Unternehmen bekannt, dass die Einnahmen aus der Versteigerung von .asia-Domains in Sunrise- und Landrush-Phase die Schwelle von US$ 3 Mio. überschritten haben, Tendenz steigend. Bei einzelnen Domains lagen die Höchstgebote bei über US$ 80.000,-; die Top 100 verzeichneten einen Durchschnittspreis von je über US$ 10.000,-, darunter promotion.asia (US$ 26.000,-), sushi.asia (US$ 22.500,-) und pos.asia (US$ 20.500,-). Zwei Drittel der Landrush-Auktionen dauern derzeit noch an, so dass Potential für weitere Steigerungen vorhanden ist. Insgesamt prognostiziert DotAsia für das 1. Quartal nach Beginn der Registrierung die Anmeldung der 250.000sten .asia-Domain; dazu beigetragen haben unter anderem die Registrierungen von mehr als 30.000 Markeninhabern weltweit.

Eine von Afilias, Verwalter der Top Level Domain .info, angestrebte Änderung der Vergaberegelungen sorgt unter Policy-Experten für Stirnrunzeln: die zum Schutz vor missbräuchlicher Registrierung gedachte „.info Abusive Domain Use Policy“ soll betonen, dass Afilias illegale Praktiken wie Spamming, Phishing und Pharming nicht akzeptiert, und die akkreditierten Registrare verpflichten, entsprechenden Vorwürfen nachzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Doch der Teufel steckt im Detail: die Policy räumt Afilias bei missbräuchlichem Verhalten die Befugnis ein, Domain-Namen nach eigenem Ermessen zu löschen, transferieren, sperren oder bereits ihre Registrierung zu verweigern. ICANN-Insider George Kirikos kritisiert hieran, dass völlig offen sei, wann eine solche missbräuchliche Handlung vorliegt, zumal sich dies in China anders beurteilen könnte als in den USA, Kanada oder der EU. Zu Ende gedacht, gäbe diese Regelung der Registry das Recht, Domains ihrem Inhaber wegzunehmen; da sich VeriSign dies als Vorbild nehmen könnte, würden ähnliche Änderungen auch bei .com/.net drohen. Wann ICANN über die geplante Policy entscheidet, ist offen; derzeit liegt sie zur öffentlichen Kommentierung aus.

Die kanadische Domain-Verwaltung CIRA (Canadian Internet Registration Authority) modifiziert den Einblick in die WHOIS-Daten: während bei Unternehmen die Inhaberdaten zu einer .ca-Domain weiterhin frei und öffentlich einsehbar sind, gelten bei privaten Inhabern Daten wie Namen, Adresse, Telefonnummer und eMail-Adresse als nichtöffentlich, sofern nicht der Inhaber selbst der Veröffentlichung zustimmt. Im Fall von Rechtsverletzungen etwa durch Cybersquatting oder Straftaten werden die Inhaberdaten aber auf Anfrage bekanntgegeben. Künftig gelten für Domain-Namen unterhalb von .ca somit erheblich erhöhte Datenschutzanforderungen; ob sie nun nicht erst recht Anreiz für illegale Aktivitäten bieten, bleibt abzuwarten.

Quelle: dotasia.org, circleid.com, cira.ca

Internet – Eltern haften für ihre Kinder

Der Pressesprecher des Landgerichts München I gab vergangene Woche in einer Presseinformation das Ergebnis im Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 7 O 16402/07) des Landgerichts München I bekannt. Danach haften Eltern auch im Internet für ihre Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Internet ist gefährlich, und nicht nur, wenn man selbst Inhalte er- und online stellt, sondern auch, wenn das die eigenen Kinder machen. Das erfuhren nun die Eltern einer 16-jährigen, die ein aus 70 Einzelbildern zusammengeschnittenes Video auf Internetportale gestellt hatte. Das Urheberrecht an den Bildern lag jeweils bei der Klägerin. Diese nahm neben der Tochter auch deren Eltern auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Eltern verweigerten indes zunächst die Unterlassungserklärung. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht München I.

Das Landgericht München I gelangte zu der Überzeugung (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 7 O 16402/07), die Eltern würden für die Rechtsverletzung der Tochter mithaften, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Nach Meinung der Kammer haben die Eltern nicht nachweisen können, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen seien. Denn Eltern müssten den Kindern eine einweisende Belehrung für den Umgang mit dem Internet erteilen. Ein Computer mit Internetanschluss, so das Gericht, berge erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken, ganz zu schweigen von jugendgefährdenden Inhalten. Ein solcher Computer stehe einem gefährlichen Gegenstand gleich. Dass die Tochter nach Angaben der Eltern, was das Internet betrifft, wesentlich versierter sei, da sie in der Schule einen IT-Kurs belegt hatte, ließ das Gericht nicht gelten: Aus der Belegung eines IT-Kurses in der Schule könne ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, soweit die Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden. Auch die allgemeine Diskussion, insbesondere um in Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen, mache die Belehrung durch die Eltern letztlich nicht entbehrlich; eher gäbe sie Anlass dafür. Darüber hinaus erfordere die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung, um zu überprüfen, ob sich das Kind auch im in der einweisenden Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.

Die – nicht rechtskräftige – Entscheidung des LG München I, die zur Zeit ein starkes Medienecho erfährt, ist nicht unproblematisch. Bisher hat sich in dem Bereich keine einheitliche Rechtsprechung etabliert. Schon das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06) deutlich gemacht, dass Eltern sich nicht auf fehlende Sachkunde im Hinblick auf das Internet zurückziehen könnten; es meinte, in einem solchen Falle müsse eben fachkundige Hilfe beigezogen werden. Diese Ansicht vertritt auch das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 21.03.2006 (Az.: 28 O 150/06) in der es ausführte, wie ein Elternteil im Falle von Urheberrechtsverletzungen aufgrund Filesharings, bei recht jungen Kindern von 11 und 15 Jahren, ihren Aufsichtspflichten nachzukommen hätte: durch Einrichtung eigener Benutzerkonten mit limitierten Befugnissen auf dem Rechner, sowie einer Firewall. Auch hier erwartete das Gericht – wie in der Hamburger Entscheidung – die Ergreifung solcher Sicherungsmaßnahmen unter gegebenenfalls Herbeiziehung fachkundiger kostenpflichtiger Hilfe.

Anders zeigte sich allerdings das LG Mannheim in zwei Entscheidungen (Urteil vom 29.09.2006, Az.: 7 O 76/06 und Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06), nach denen die dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder jedenfalls dann nicht zumutbar ist, soweit kein konkreter Anlass besteht. Wenn das Kind volljährig ist und gegenüber den Eltern einen Wissensvorsprung bezüglich Computer- und Internettechnologie hat, dann ist eine einweisende Belehrung seitens der Eltern, nach Ansicht des LG Mannheim, nicht sinnvoll. Selbst bei jüngeren Kindern (wie im Fall des LG München I) hält das LG Mannheim eine Belehrung nur bedingt und je nach Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall für sinnvoll.

Die Pressemitteilung samt Ergänzung des LG München I findet man unter:
> http://short4u.de/486bf2ebe7a3e
> http://short4u.de/486bf2ebe7a3e

Die anderen genannten Entscheidungen findet man bei jurpc.de:
LG Mannheim:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20070083.htm
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20070033.htm

LG Hamburg:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20070078.htm

LG Köln:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20080029.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: justiz.bayern.de

vw.de – ein Urteil und seine (Rechts-)Folgen

Nach der kürzlich ergangenen vw.de-Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main reagieren Unternehmen sofort: Registrare für .de-Domains sehen sich mit Kundenanfragen hinsichtlich Zwei-Zeichen-Domains unter .de konfrontiert. Derzeit verbietet sich aber jede Annahme eines solchen Kundenauftrages. Auf unsere Anfrage bezieht DENIC eG Stellung.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 29.04.2008, Az.: 11 U 32/04 (Kart)), dernach die deutsche Domain-Verwaltung DENIC unter einer auflösenden Bedingung den Domain-Namen vw.de der Volkswagen AG zuteilen muss, zieht die zu erwartenden Folgen nach sich: Bei Domain-Registraren gehen Anfragen und Vormerkungswünsche hinsichtlich Zwei-Zeichen-Domains unter .de ein. Die Anfragen sind derzeit jedoch aussichtslos, und das hat viele Gründe.

Registrare sind an die Registrierungsrichtlinien der DENIC gebunden; die sehen keine Registrierung von Zwei-Zeichen-Domains unter .de vor. Das spiegelt sich auch im Registrierungssystem wider: rein technisch ist das Registrierungssystem von DENIC nicht in der Lage, Zwei-Zeichen-Domains zu verarbeiten. Es tritt demgemäß eine Fehlermeldung auf, für den Fall, man versuchte, eine Domain wie vw.de zu registrieren. Schon deshalb wird von Seiten der Registrare den Kundenwünschen nicht entsprochen werden können. Doch das ist nicht alles, die gesamte Entscheidung aus Frankfurt spricht dagegen, dass zukünftig problemlos Zwei-Zeichen-Domains unter .de registriert werden dürfen.

Zunächst muss man sich klar machen, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Derzeit befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde seitens DENIC eG. Erst wenn über diese entschieden ist, wird das Frankfurter Urteil entweder rechtskräftig, oder der Rechtsstreit wird vor dem Bundesgerichtshof weiter geführt.

Sollte die Entscheidung tatsächlich rechtskräftig werden, entfaltet sie alleine zwischen den Parteien des Rechtsstreits Wirkung. Dritte können daraus keinen Anspruch ableiten. Zudem muss man sich klar machen, dass der Tenor der Entscheidung eine auflösende Bedingung enthält: die Volkswagen AG hat einen Anspruch auf vw.de nur, solange es die Top Level Domain .vw nicht gibt. Hinzu kommt, dass es sich um eine komplexe kartellrechtliche Entscheidung handelt. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Recht der Wettbewerbsbeschränkungen sind eng gefasst; nur wenige wären, wenn überhaupt, anspruchsberechtigt. Schließlich werden in der Entscheidung die technischen Schwierigkeiten deutlich, die eine Zwei-Zeichen-Domain-Registrierung in aller Regel verbieten: die Volkswagen AG war lediglich erfolgreich, weil derzeit keine Top Level Domain .vw existiert und eine Gefährdung der Sicherheit im Internet damit ausgeschlossen ist.

Führt man sich das alles vor Augen, stellen sich für den Fall von anderen Zwei-Zeichen-Domain-Registrierungen erhebliche Fragen, von den Registrierungsvoraussetzungen bis hin zur Vertragsgestaltung. DENIC eG müsste ein Register sämtlicher potentiell problematischer Domains erstellen und regelmäßig mit der sich ständig ändernden Länder-Domain-Liste abgleichen; zudem wäre für jeden Anwärter auf eine gegebenenfalls technisch zulässige Zwei-Zeichen-Domain eine umfassende Rechtsprüfung hinsichtlich des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen. Allein das wird ihr kaum möglich sein; schon der Aufwand für eine solche Prüfung widerspräche dem Sinn und Zweck des Geschäftsmodells der DENIC, die problemlose, schnelle Registrierung für jedermann ermöglicht. Weiter müsste das Registrierungssystem umgeschrieben oder ein ganz neues implementiert werden. Darüber hinaus dürften Verträge mit auflösenden Bedingungen, die nicht nur DENIC eG, sondern auch Registrare und Endkunden einbinden, der Rechtssicherheit keineswegs förderlich sein. Davon einmal abgesehen, müsste allererst eine Änderung der Registrierungsrichtlinien der DENIC durchgeführt werden. Von einer Änderung der DENIC-Richtlinien ist nicht auszugehen, dafür besteht keinerlei Anlass. Eine Änderung wird auch durch das Urteil nicht geboten.

Alle diese Überlegungen sprechen gegen die Zwei-Zeichen-Domains. Auf unsere Bitte um eine Stellungnahme äußert sich Sabine Dolderer, Mitglied des Vorstands der DENIC eG: „Abgesehen davon, dass DENIC das Urteil des OLG Frankfurt per Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen hat und es deshalb nicht rechtskräftig ist, hat das OLG ohnehin nur bestimmt, dass DENIC die Domain „vw.de“ für Volkswagen registrieren muss. Das OLG hat hingegen nicht entschieden, das Verbot zweistelliger Domains in den DENIC-Domain-Richtlinien sei generell unwirksam. Ebensowenig hat das OLG die DENIC dazu verpflichtet, die Domain-Richtlinien in diesem Punkt zu ändern. Die Domain-Richtlinien bleiben deshalb unverändert und voll wirksam, und die DENIC registriert weiterhin keine zweistelligen Domains. Dementsprechend nimmt das DENIC-Registrierungssystem auch in Zukunft keine Aufträge für zweibuchstabige Domains entgegen.“

Der Wunsch nach Registrierung einer Zwei-Zeichen-Domain unter .de ist derzeit also aussichtslos, und wird dies auf absehbare Zeit auch bleiben.

Informationen zur Entscheidung des OLG Frankfurt/M finden Sie
unter:
> http://snipurl.com/2srpt

Quelle: eigene Recherche

deals.de – .de-Geschäfte auf hohem Niveau

Die vergangene Handelwoche zeigte – endlich wieder einmal – die deutsche Endung in Bestform. Auch Kanada überrascht, während .com schwächelte. Insgesamt schnitten die Länderendungen weit besser ab als die generischen Adressen.

Mit deals.de zum Preis von EUR 65.640,- schob sich .de diesmal ganz nach vorne, und legte mit nepal.de zu EUR 38.000,- gleich gewichtig nach. Darüber hinaus kamen die Käufer von .de-Domains eher günstig weg:

jurist.de – EUR  8.600,-
spamschutz.de – EUR  3.100,-
deeplink.de – EUR  3.000,-

Sehr gute Ergebnisse erzielte auch die kanadische Endung mit gleich sechs gewichtigen Domains:

cv.ca – US$ 54.977,- (ca. EUR 35.053,-)
income.ca – US$ 26.242,- (ca. EUR 16.732,-)
diploma.ca – US$ 17.999,- (ca. EUR 11.476,-)
pharmacies.ca – US$ 15.663,- (ca. EUR  9.987,-)
eyeglasses.ca – US$ 11.410,- (ca. EUR  7.275,-)
zz.ca – US$  9.959,- (ca. EUR  6.350,-)

Aber damit nicht genug, auch die französische Endung, sowie die US-amerikanische und auch die britische, präsentierten Domains im fünfstelligen Euro-Bereich:

ideescadeaux.fr – EUR 17.500,-
ideescadeau.fr – EUR 17.500,-

baseball.us – US$ 25.000,- (ca. EUR 15.940,-)
classiccars.co.uk – GBP 10.100,- (ca. EUR 12.766,-)
planten.nl – EUR  7.500,-
landbouw.nl – EUR  5.600,-
bio.nl – EUR  4.200,-
rss.nl – EUR  3.500,-
when.es – EUR  3.000,-
baccara.eu – EUR  3.000,-

Damit konnten sich die generischen Endungen und insbesondere die neueren, vertreten durch garden.info zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 3.188,-), norwegian.info zum Preis von EUR 2.050,- und paris.biz für US$ 3.533,- (ca. EUR 2.253,-), nicht vergleichen. Die wirkliche Position von generischen Endungen zur führenden .com zeigte sich an zehn Zifferndomains unter .net, die jeweils lediglich US$ 2.700,- kosteten, während 553.com (siehe weiter unten) ein Vielfaches erzielte.

cityjobs.net – US$ 10.000,- (ca. EUR  6.376,-)
jiee.org – US$  5.300,- (ca. EUR  3.379,-)
cleanenergy.net – US$  4.950,- (ca. EUR  3.156,-)
ares.net – US$  4.300,- (ca. EUR  2.742,-)
laptopcomputers.org – US$  4.250,- (ca. EUR  2.710,-)
upswing.net – US$  3.588,- (ca. EUR  2.288,-)
pokerblogs.net – US$  3.100,- (ca. EUR  1.977,-)
searchsite.net – US$  2.988,- (ca. EUR  1.905,-)
scent.net – US$  2.988,- (ca. EUR  1.905,-)
sustainableenergy.net – US$  2.850,- (ca. EUR  1.817,-)
258.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
198.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
175.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
158.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
156.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
155.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
150.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
136.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
133.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)
131.net – US$  2.700,- (ca. EUR  1.722,-)

Unter der Endung .com ragt blonde.com zum Preis von US$ 99.000,- (ca. EUR 63.122,-) heraus, gefolgt von track.com zu US$ 92.500,- (ca. EUR 58.978,-), bei der irgend etwas schief gelaufen sein muss, erzielte sie doch im Jahr zuvor noch ganze US$ 100.000,-. An dritter Position unter .com positionierte sich computerparts.com zum Preis von US$ 80.000,- (ca. EUR 51.008,-). Danach tat sich eine Kluft auf:

closings.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 15.940,-)
nwn.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 14.346,-)
digitalsignage.com – US$ 20.200,- (ca. EUR 12.879,-)
labsupplies.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 11.477,-)
jaho.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 11.477,-)
carcenter.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 10.202,-)
austria-trend.com – EUR 10.000,-
9sports.com – EUR 10.000,-
airplanemodels.com – US$ 15.200,- (ca. EUR  9.691,-)
553.com – US$ 14.242,- (ca. EUR  9.081,-)
liaise.com – US$ 10.700,- (ca. EUR  6.822,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Kairo – 33. ICANN-Meeting im November 2008

Nachdem das 32. ICANN-Meeting gerade sein Ende gefunden hat, zieht der ICANN-Tross nun von Paris nach Kairo (Ägypten), wo vom 02. bis 07. November 2008 das 33. ICANN-Meeting abgehalten wird.

Das Internet entwickelt sich zu einem prosperierenden Sektor in Ägypten, heisst es auf den Informationsseiten, die man bei ICANN abrufen kann. Ägyptens Top Level Domain lautet .eg, und deren Domain-Verwaltung, das Egyption Universities Network, ist unter www.frcu.eun.eg erreichbar. Zur Zeit findet eine Umstrukturierung des Registrierungssystems statt. Informationen über die Domain-Registrierung findet man unter:

> http://www.egregistry.eg

Der Gesamteindruck spricht eher dafür, dass Ägypten und das Internet eine noch sehr junge Beziehung pflegen; dafür sind die Registrierungsbedingungen kurz und bündig. Desto wichtiger ist es, das ICANN dort sein kommendes Meeting vom 02. bis 07. November 2008 abhält.

Da das ICANN-Treffen in Kairo noch einige Zeit in der Zukunft liegt, finden sich noch keine genaueren Daten zur Agenda. Doch das ist auch jetzt noch nicht so wichtig, vielmehr müssen die Terminplanung und die Reisevorbereitungen getroffen werden. Der Ausweis muss auf dem aktuellen Stand sein und ein Visa beantragt werden. Auch hat man sich um eine Unterkunft zu kümmern: Beim Tagungshotel handelt es sich um das „Citystars Cairo“ in der Omar Ibn el Khattab-Straße in 11737 Cairo, Ägypten.

In der Regel wird man lediglich ein Einreisevisum benötigen, welches man gegebenenfalls auch erst bei der Einreise beantragen kann. Genauere Informationen über Visapflichten für Ägypten finden Sie unter (in der rechten Spalte):
> http://short4u.de/486beb4f25b8e

Eine Hotelbuchung können Sie hier vornehmen:
> http://short4u.de/486beb5f839ab

Weitere Informationen über das ICANN-Meeting in Kairo finden Sie unter:
> http://public.icann.org/cai

Quelle: icann.org

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