Newsletter-Ausgabe #414: Mai 2008

Themen: Online-Recht – Leitfaden aus dem Heise-Verlag | Domain-Auktion – Komplott bei .asia? | Backordering – Praxis-Tücken bei GoDaddy | US-Gericht – Urteil zu „negative keywords“ | Manara – Registrare, Registries und ihre Haftung | bellevue.com – Schlossblick für US$ 150.000,- | Bochum – Tagung zum Recht von Internetportalen

Online-Recht – Leitfaden aus dem Heise-Verlag

Der Hannoveraner Verlag Heinz Heise, im Internet bekannt geworden vor allem durch sein kompetentes IT-Newsangebot, bereichert die juristische Literatur durch ein neues Werk: die Loseblattsammlung „Heise Online-Recht – Der Leitfaden für Praktiker und Juristen“ soll helfen, den Überblick zu behalten.

Über die Internetkompetenz des Heise-Verlags zu sprechen, hiesse Eulen nach Athen zu tragen. Mit seinem Online-Newsticker unter heise.de bietet der Verlag nicht nur eines der erfolgreichsten, sondern auch eines der am höchsten angesehenen IT-News-Portale im deutschsprachigen Bereich. Daher lässt die Ankündigung, einen Leitfaden zum Online-Recht für die Praxis zu veröffentlichen, aufhorchen: bei der Erstellung und dem Betrieb von Webseiten lauern viele, oft unterschätzte Gefahren und Fallstricke. Hier setzt das Werk an, und will für Klarheit und Sicherheit sorgen. Das als regelmäßig ergänzte Loseblattsammlung veröffentlichte, derzeit 1.256 Seiten starke Kompendium deckt nach Eigenbeschreibung alle wichtigen Bereiche ab: angefangen bei der Planung von Online-Projekten über die Domain-Registrierung, Rechtsbeziehungen zum Hoster, die Formulierung der Inhalte (z.B. Beachtung des Jugendschutzes), den E-Commerce-Einsatz bis hin zum Dauerthema Haftung für fremde Inhalte. Aber auch Problemkreise wie Bezahlsysteme und Risikomanagement, Gewinnund Glücksspiele und Datenschutz finden vertiefte Beachtung. Anhand von vielen Checklisten erhalten Praktiker Hilfestellung und Orientierung für die tägliche Praxis.

Als Herausgeber sind genannt Jörg Heidrich, Justiziar des Heise Zeitschriften Verlages und Rechtsanwalt aus Hannover, Prof. Dr. Nikolaus Forgo, Professor für IT-Recht/Rechtsinformatik an der Juristischen Fakultät der Universität Hannover, sowie Thorsten Feldmann, Rechtsanwalt LL.M. aus Berlin. Über den Bookshop von eMedia aus der Heise Medien Gruppe kann das Werk bis zum Erscheinungstermin im 2. Quartal 2008 zum Subskriptionspreis von EUR 89,- Euro ohne Versandkosten online bestellt werden, danach werden EUR 99,- fällig. Bestellungen werden ab sofort entgegengenommen.

Bestellmöglichkeit und weitere Informationen unter:
> http://www.emedia.de

Quelle: heise.de, eigene Recherche

Domain-Auktion – Komplott bei .asia?

Die Wuppertaler Madunia GmbH wittert bei der Versteigerung von .asia-Domains aus Sunrise- und Landrushphase eine Verschwörung: laut einer Pressemitteilung soll Auktionator Pool.com mit einigen Mitwerbern um Top-Domains verbandelt sein. Richard Schreier, CEO von Pool.com, dementierte umgehend.

Wie berichtet, geht die neue Asien-Domain .asia bei der Einführung neue Wege: statt eines „Wettrennens“ um die begehrtesten Domains veranstaltet Verwalter DotAsia bei Mehrfachbewerbungen um .asia-Domains in der Sunrise- und der Landrush Period unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung innerhalb einer Phase eine Auktion. Über den kanadischen Domain-Auktionator Pool.com werden die Domains meistbietend versteigert. Damit will DotAsia verhindern, dass sich gewiefte Domainer durch zahlreiche Vorbestellungen und technische Tricks in unlauterer Weise Vorteile verschaffen. Doch auch dieser Weg scheint holprig zu sein: wie die Madunia GmbH – eine Fantasiewelt und Community im Internet, in der der Modellbau zentrales Thema ist – festgestellt haben will, hat sich das irische Unternehmen Drake Ventures Ltd. im Rahmen der Auktionen einige der begehrtesten Domains geschnappt, darunter porn.asia, stocks.asia, lotto.asia und dating.asia.

Daran wäre wenig zu beanstanden, wenn hinter Drake Ventures Ltd. nach den Recherchen von Madunia nicht Drake Domains Corporation mit Sitz auf Barbados stecken würde – und die wiederum soll Richard Schreier von Pool.com gehören. Die Schlussfolgerung von Madunia: da Schreier als Auktionator naturgemäss alle Maximumgebote seiner Konkurrenten bekannt waren, gingen dank Insider-Informationen diverse Top-Domains im Millionenwert an ihn. Auch das australische Unternehmen Throne Ventures Pty Ltd. soll Drake Ventures Ltd. und damit Schreier gehören. Mit diesen Informationen wandte sich Madunia Anfang April 2008 an DotAsia; CEO Edmon Chung zeigte sich betroffen und versprach weitere Untersuchungen. Ebenso teilte er aber am 22. April 2008 mit, grundsätzlich kein Problem darin zu sehen, dass ein Auktionsteilnehmer mit dem Auktionator in Verbindung stehe.

Richard Schreier hat die Anschuldigungen inzwischen heftig dementiert. Weder er noch Pool.com haben ein „Inhaberinteresse“ an den Bieter-Unternehmen. Zwar habe Drake Ventures an der Sunrise Period teilgenommen; hierfür haben aber frühere Rechte bestanden, die zur Teilnahme berechtigt hätten. Schließlich habe Drake Ventures jeweils nur zu Beginn jeder Auktion ein Gebot abgegeben; bei 18 von 21 Auktionen habe man das Nachsehen gehabt. Zugleich schlägt Schreier zurück: die erhobenen Vorwürfe seien eine Retourkutsche, da Madunia bei einigen Auktionen zuvor ausgeschlossen worden war; Grund sollen unerlaubte Absprachen zum Gebotsverhalten („bid rigging“) gewesen sein.

Die Diskussionen und Untersuchungen dauern aktuell an. Schon jetzt zeichnet sich aber ab, dass auch eine Versteigerung von Sunrise- oder Landrush-Domains keinen Königsweg bietet, um jeglichen Kritiker verstummen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.dotasia-complot.org

Quelle: domainnamenews.com, domainnews.com

Backordering – Praxis-Tücken bei GoDaddy

Das Zauberwort „Backordering“ lässt viele aufhorchen, gilt es doch seit den Anfangstagen des Domain-Handels als nützliches Instrument, um an Domains mit auslaufenden Registrierungsverträgen zu kommen. Doch Backordering beim US-Domain-Registrar GoDaddy hat seine Tücken.

Über 25 Millionen verwaltete Domains und damit etwa dreimal so viel wie der Zweitplatzierte eNom – der US-Registrar GoDaddy zählt ohne Zweifel zu den Domain-Schwergewichten. Zehntausende von Domains werden dort täglich registriert, aber auch gelöscht und damit wieder frei – was liegt also näher, als einen so genannten „Backorder“ gerade bei GoDaddy zu platzieren, wenn da die meisten Domains umgeschlagen werden? Passenderweise bietet GoDaddy diese Leistung an: Beim Backorder legt der Nutzer bekanntlich einen bestimmten, noch vergebenen Domain-Namen fest, den er im Fall der Löschung gerne haben möchte. Bedingt durch die Art der Verwaltung, betrifft Backordering hauptsächlich Domains unter den Endungen .com, .net und .org, nicht dagegen die deutsche Endung .de; bei diesen generischen Domains gibt das WHOIS anders als bei .de auch wertvolle Hinweise, wann ein Domain-Name auslaufen und wieder frei gegeben wird.

Nach den Recherchen von domainnamewire.com ist ein Backorder über GoDaddy aber überraschenderweise nur für jene Domains effektiv, die nicht bei GoDaddy registriert sind. Hintergrund ist eine auf den ersten Blick widersprüchliche Geschäftsmethode: auch wenn zuvor ein Backorder platziert wurde, bietet GoDaddy seine auslaufenden Domains über die unternehmenseigene Börse TDNAM zur Auktion an; mit der Backorder-Gebühr von US$ 18,95 gibt der Kunde zugleich ein Gebot von US$ 10,- für die vorgemerkte Domain ab. Doch warum sollte man dann diese Leistung in Anspruch nehmen, wenn die Domain ohnehin versteigert wird? GoDaddy begründet dies mit dem Schutz des bisherigen Domain-Inhabers: 26 Tage nach dem Auslaufen geht die Domain in die Versteigerung, wobei der Inhaber des Backorder zugleich sein Maximalgebot benennen kann, für das GoDaddy automatisch mitbietet. Am 43. Tag nach dem Auslaufen geht die Domain an den Höchstbietenden oder an den Inhaber des Backorder. Existiert keiner von beiden, hat der bisherige Inhaber etwa 30 weitere Tage Zeit, in denen er die Domain doch noch einmal verlängern kann. Mit anderen Worten: bei über GoDaddy registrierten Domains kann sich die Löschung hinziehen.

Gleichwohl bleibt Backordering ein nützliches Instrument, um an auslaufende Domains zu kommen. Trotz der damit verbundenen Kosten vertrauen viele Domainer auf professionelle Backordering-Angebote, wie sie neben GoDaddy auch Network Solutions, namejet.com, vor allem aber Pool.com anbieten. Bei letzterem sind zwar happige Gebühren von US$ 60,- je Domain einschließlich der Registrierungsgebühr im ersten Jahr fällig, sind jedoch nur im Erfolgsfall zu bezahlen. Eine Garantie gibt es nämlich nicht: selbst im Fall des „planmäßigen“ Freiwerdens kann kein Anbieter verbindlich zusichern, die vom Kunden gewünschte Adresse auch tatsächlich zu sichern. Wer seine Chancen zusätzlich erhöhen will, kann parallel gleichzeitig mehrere Backordering-Angebote nutzen.

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

US-Gericht – Urteil zu „negative keywords“

Ein US-Gericht hat in einem Streit über Nutzung von Markenbegriffen als Google Adwords eine weitgreifende Entscheidung getroffen: Konkurrenten müssen negative Keywords nutzen, um Markenrechtsverletzungen zu verhindern. Ob sich diese Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland zukünftig „fortsetzt“, ist zunächst wenig wahrscheinlich. Doch auszuschließen ist sie in besonderen Fällen nicht.

Die Finanzierungsgesellschaft Orion Bancorp, Inc. verklagte die Orion Residential Finance, LLC (ORF) vor einem Gericht in Florida, weil ORF das als Marke von der Klägerin geschützte Wort „Orion“ als Keyword für Google-Werbung nutzte. ORF bietet ähnliche Dienstleistungen im Bereich der Hausfinanzierung wie die Orian Bancorp, Inc. an, die unterschiedliche Marken, von „Orion Bancorp“ über „Orion Bank“ bis „Orion“, eingetragen hat. Die Beklagte, die den Markenbegriff als Keyword nutzte und auch Inhaberin der Domain orionresidentialfinance.com ist, hielt sich zurück und trat der Klage nicht entgegen, sie sandte jedoch einen Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung.

In seiner Entscheidung, einem Versäumnisurteil (CASE NO: 8:07-cv-1753-T-26MAP), bestimmte Judge Richard A. Lazzara neben dem Umstand, dass die Beklagte den eigenen Firmennamen nicht mehr benutzen dürfe, sie es zu unterlassen habe, Keywords bei ihrer Onlinewerbung zu nutzen, die der Marke der Klägerin entsprechen oder ihr zur Verwechselung ähnlich sind; diese seien darüber hinaus bei Schalten einer Anzeige so einzustellen, dass der Begriff „Orion“ als negatives Keyword genutzt wird. Richter Lazzara hat in der Entscheidung den Begriff „negative keyword“, bzw. „negative adword“ in einer Fußnote genauer erklärt, damit es keine Verständnisschwierigkeiten gibt. Es handelt sich um eine spezielle Werbekeyword-Option, die bei sich entsprechenden Begriffen dafür sorgt, dass gerade dann die eigene Werbung nicht erscheint, wenn das entsprechende Keyword mit einem der Suchbegriffe identisch ist. Bei Google nennt sich diese Einstellung „negative keywords“, bei Yahoo nennt sich das „excluded words“.

Die Adword-Rechtsprechung ist noch nicht gefestigt, trotz der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des LG Braunschweig, bei der das Gericht, entgegen seiner gängigen Rechtsprechung, keine Markenrechtsverletzung bei Nutzung eines Markenbegriffes als Adwords sah (Urteil vom 26.03.2008, Az.: 9 O 250/08). Die überwiegende Meinung toleriert die Nutzung von Markenbegriffen, doch kommt es letzten Endes auf den Einzelfall an. Nachdem die Entscheidung aus Florida bekannt geworden ist, wird man sehen, inwieweit diese Variante in die Anträge von Anspruchstellerseite und in der Folge in die Rechtsprechung Eingang findet.

Die Entscheidung findet man unter:
> http://pub.bna.com/eclr/07cv1753_032508.pdf

Quelle: out-law.com, domainnews.com, intern.de

Manara – Registrare, Registries und ihre Haftung

Cédric Manara hat eine kleine Erhebung zur Rechtsprechung im europäischen Raum über die Haftung von Registraren und Domain-Verwaltungen durchgeführt, und freundlicherweise auf Englisch in seinem Weblog gepostet. Wir geben die Erhebung wieder, und steuern das eine oder andere Urteil bei.

Cédric Manara ist im französischen Raum ein renommierter Blogger zum Thema Domains, Professor an der Edhec Business School und Panel für ADR-Rechtsstreitigkeiten um .eu-Domains. Sein – wie er schreibt – (sehr) kleines Kurzgutachten zur Frage der Haftung von Registraren und Domain-Verwaltungen in der Europäischen Union ist nichtsdestotrotz aufschlussreich.

Bei uns liegt die frühe Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Haftung der DENIC eG vor. Seinerzeit ging es um die Domain ambiente.de (Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99), bei der der BGH der Haftung der DENIC eine klare Absage erteilt hat. Nur soweit die Rechtsverletzung offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar, kommt eine Haftung nach Mitstörergrundsätzen in Betracht. Dem folgte dann auch das OLG Frankfurt/M (Urteil vom 13.02.2003, Az.: 6 U 132/01) im Streit um viagra-tip.de. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte zudem die Haftung von Domain-Name-Server-Betreibern im Fall nimm2.com selbst für den Fall der Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung ausgeschlossen (Urteil vom 27.02.2003, Az.: 3 U 7/01).

Zu einem ähnlich frühen Zeitpunkt musste auch der österreichische Oberste Gerichtshof die Frage der Haftung der Vergabestelle NIC.at klären (Urteil vom 12.09.2001, Az.: 4Ob176/01p). Auch hier ist man der Ansicht, die Domain-Verwaltung sei nicht verpflichtet, eine generelle Überprüfung der Domains durchzuführen.

In Belgien bescheinigten die Gerichte der Verwaltung DNS.BE, sie würde ihre dominierende Position ausnutzen, soweit sie die Registrierung von bestimmten Domain-Namen ohne Grund ablehne (Comm. Bruxelles, cess., 8 nov. 2000, A.C. 8.286/2000), doch wenn es sich um generische Begriffe handele, die abgelehnt würden, gehe das in Ordnung (Civ. Bruxelles, réf., 28 janv. 2000, R.R. 2000/107/C).

Frankreich weist ein aus Sicht von Cédric Manara missverstandenes Urteil aus, wonach ein Registrar für die Registrierung einer rechtsverletzenden Domain durch einen Kunden verantwortlich gemacht werden könne. Tatsächlich wird der Registrar in Frankreich in die Haftung genommen, allerdings nur hinsichtlich der entstehenden Verfahrenskosten. Der französische Domain-Verwaltung AFNIC hingegen drohte eine Zurechtweisung wegen Ausnutzung ihrer dominanten Position: sie verweigerte die Registrierung von generischen Begriffen; doch hat sich die Frage erledigt, nachdem AFNIC ihre Registrierungsbedingungen entsprechend geändert hat.

Zuletzt bleibt Ungarn, wo das höchste Zivilgericht der Ansicht ist, Domain-Registrare haften in Fällen von Markenrechtsverletzungen durch registrierte Domains.

Das Weblog von Cédric Manara und einige Links zu den genannten Entscheidungen findet man unter:
> http://domaine.blogspot.com/index.html

Die Entscheidung des BGH findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20010220.htm

Die Entscheidung des OHL Frankfurt/M findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030195.htm

Das Urteil des hOLG Hamburg zu nimm2.com findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030233.htm

Die Entscheidung des OGH findet man unter:
> http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/fpo-at-II.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: domaine.blogspot.com

bellevue.com – Schlossblick für US$ 150.000,-

In der vergangenen Handelswoche überbot bellevue.com zum Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 96.969,-) alle anderen Geschäfte. Unter den Länderkennungen lag .de wieder einmal vorne, und generische Neu-Endungen weisen wieder Lücken auf.

Die Adresse ferienhaus-miete.de für EUR 8.000,- repräsentierte .de in nicht gerade herausragender Stärke, aber imemrhin als teuerste Domain der vergangenen Handelswoche, gefolgt von einer im Preis ebenfalls akzeptablen, aber genausowenig herausragenden schnellkredit.de, die EUR 6.000,- erzielte. Ihnen weiter folgten:

fulltiltpoker.de – EUR  1.750,-
pflegeberatung.de – EUR  1.650,-
die-welle.de – EUR  1.600,-

Auf gleicher Augenhöhe bewegt sich – wie üblich – .uk: furnitureremovals.co.uk war mit US$ 11.850,- (ca. EUR 7.661,-) dabei und ein Doppelpack von ferrytickets.co.uk und ferryticket.co.uk zu je US$ 4.900,- (ca. EUR 3.168,-). Die europäische Endung dotEU gibt sich wieder einmal bescheiden mit eigentumswohnung.eu für EUR 4.500,- und beton.eu für EUR 3.300,-. Weiter zeigten sich die unterschiedlichsten Länderendungen mit einem interessanten Schwerpunkt auf Indien:

bingo.co.in – US$  6.000,- (ca. EUR  3.879,-)
bet.co.in – US$  5.000,- (ca. EUR  3.232,-)
leap.in – US$  3.000,- (ca. EUR  1.939,-)

apex.us – US$  5.000,- (ca. EUR  3.232,-)
portfolio.be – EUR  3.000,-
tischfussball.at – EUR  1.500,-
bombon.es – EUR  1.500,-
ecoogler.es – EUR 1.400,-

Die neueren generischen Endungen schwächeln wie gehabt. Die Endung .biz liefert mit loan.biz zu US$ 11.350,- (ca. EUR 7.337,-) und proxy.biz für US$ 9.027,- (ca. EUR 5.836,-) zumindest zwei Kandidaten, während die Erfolgsendung .mobi lediglich anuncios.mobi für US$ 7.400,- (ca. EUR 4.784,-) aufbietet. Anders nun wieder die älteren Endungen; unter ihnen zeigt sich wieder einmal .org mit pi.org für US$ 40.000,- (ca. EUR 25.858,-) bestens positioniert und deutlich vor pw.net für US$ 25.000,- (ca. EUR 16.161,-). Doch zahlenmäßig liegt wie gewohnt .net vorne:

nuclear.org – US$ 22.000,- (ca. EUR 14.222,-)
nightlife.net – US$ 20.000,- (ca. EUR 12.929,-)
snowmobiles.net – US$ 17.000,- (ca. EUR 10.990,-)
grandcayman.net – US$ 13.000,- (ca. EUR  8.404,-)
yemen.org – US$ 12.400,- (ca. EUR  8.016,-)
centralamerica.net – US$ 12.000,- (ca. EUR  7.758,-)
versa.net – US$  9.100,- (ca. EUR  5.883,-)
beds.net – US$  9.100,- (ca. EUR  5.883,-)
burbank.net – US$  8.000,- (ca. EUR  5.172,-)
freesound.org – US$  6.430,- (ca. EUR  4.157,-)
router.org – US$  5.400,- (ca. EUR  3.491,-)
9f.net – US$  5.251,- (ca. EUR  3.395,-)
ced.net – US$  5.250,- (ca. EUR  3.394,-)
comedyclubs.net – US$  5.000,- (ca. EUR  3.232,-)
learningonline.net – US$  4.510,- (ca. EUR  2.916,-)

Wie üblich weist .com die teuersten Domains auf. Bellevue.com brachte US$ 150.000,- (ca. EUR 96.969,-) und war damit doppelt so teuer wie die zweitplatzierte Domain trusts.com, die US$ 75.000,- (ca. EUR 48.484,-) erzielte. Weitere nennenswerte Domain-Geschäfte waren:

taz.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 25.858,-)
bedbug.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 25.858,-)
learningtoys.com – US$ 34.500,- (ca. EUR 22.303,-)
coolnews.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 19.394,-)
chianti.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 18.424,-)
newyorkbiz.com – EUR 18.000,-
posse.com – US$ 24.500,- (ca. EUR 15.838,-)
alergia.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 14.869,-)
livingtrusts.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 12.929,-)
mukilteo.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 12.283,-)
gadsden.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 12.283,-)
sidejobs.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 10.343,-)
barbecuetools.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 10.343,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Bochum – Tagung zum Recht von Internetportalen

Der Lehrstuhl für Bürgerliches Recht der Ruhr-Universität zu Bochum und andere laden am 03. Juni 2008 zu der Seminartagung „Aktuelle Rechtsfragen von Internetportalen, Vertragsverhältnisse – Schutzpflichten – Haftung – Beweis“.

Die Tagung soll Ausbildung, Wissenschaft und Praxis zusammenführen. Die Themen erstrecken sich über Vertragsgestaltung und Datenschutz bis Fragen des Urheberrechts. Studenten der Ruhr-Universität stellen die unterschiedlichen Themen zunächst in Referaten dar. Anschließend beziehen jeweils Referenten der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer Stellung aus Sicht der Praxis. Bei allen Themen besteht Gelegenheit zur Diskussion. Wie sich unschwer erkennen lässt, ist neben dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht, insbesondere Recht der Medien und der Informationstechnologie, die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer mitverantwortlich.

Die Veranstaltung beginnt am 03. Juni 2008 um 09:00 Uhr und endet um ca. 17.45 Uhr. Veranstaltungsort ist das Veranstaltungszentrum der Ruhr-Universität Bochum, Saal 1, Universitätsstraße 150, 44801 Bochum. Teilnahmegebühren reichen von EUR 25,- für Doktoranden/Referendare/Studenten bis EUR 69,- für Private und Unternehmen; dazu gibt es Seminarunterlagen und Pausengetränke. Studenten, die keine Seminarunterlagen brauchen, können auch für EUR 19,- teilnehmen. Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2008.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://short4u.de/483469ffbdd1c

Quelle: ruhr-uni-bochum.de

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