Newsletter-Ausgabe #406: März 2008

Themen: Steuerkurs – DENIC veröffentlicht Strategiepapier | .xxx – ICM Registry scheitert vor US-Gericht | TLD-Update – Neues von .pro, .gp und .rs | LG Düsseldorf – Parking-Anbieter haftet nicht | eva-padberg.com – wer ist der Beklagte? | Jackpot – EUR 400.000,- für casino.de | Domain-TV – zwei neue US-Sender gestartet | Domain-Konferenz – Tagesseminar in London

Steuerkurs – DENIC veröffentlicht Strategiepapier

Wohin steuert die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG? Mit einem Strategieplan hat der Vorstand nun erstmals ein Papier vorgelegt, das als Leitbild für die kommenden Jahre fungieren könnte.

Etwa ein Jahr ist es her, dass bei der DENIC mit dem Rücktritt von Vorstandsfrau Sabine Dolderer zahlreiche personelle Veränderungen einsetzten, die in der Wahl eines neuen Aufsichtsrates und einem überraschenden Comeback von Dolderer endeten. Zurück in der Sacharbeit stellt sich daher die Frage, in welche Richtung die DENIC künftig steuert. Zu diesem Zweck hat der neue Vorstand nun ein neunseitiges Strategiepapier veröffentlicht, das, in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Vorstellungen der Führung zusammenfasst.

Basierend auf dem Grundgedanken einer privatwirtschaftlichen Selbstverwaltung, verweist DENIC zunächst auf die hohe fachliche Kompetenz, internationale Wertschätzung und die tiefe Verwurzelung in der deutschen Internet Community. Zu Recht betont DENIC die Erfolgsgeschichte der letzten zwölf Jahre, in denen etwa zwölf Millionen .de-Domains registriert und eine stabile und zuverlässige Infrastruktur aufgebaut wurde. So ist es möglich, dass inzwischen rund zwei Millionen Transaktionen (Neuregistrierung, Aktualisierung oder Löschung von Domain-Daten) monatlich über das Registrierungssystem abgewickelt werden können. Doch die ansteigende Nutzung der Dienste – allein nur die Zahl der Nameserver-Anfragen hat sich von Anfang 2006 bis Ende 2007 versechsfacht – stellt DENIC vor neue Herausforderungen, die erhebliche Investitionen erforderlich machen. Einzige Einnahmequelle der DENIC jedoch bilden derzeit Domains, so dass DENIC gezwungen ist, sich erneut der Frage der Erweiterung der Geschäftstätigkeit zu stellen.

Bei der DENIC favorisiert man dabei einen Mittelweg: keine Beschränkung auf die Verwaltung von .de, aber auch keine Entwicklung zu einem globalen Registry-Provider. Letzteres ist nicht nur eine Anspielung auf alte Pläne zur Übernahme der Verwaltung von .net, sondern auch eine Begrenzung von Risiken, die sich einem Registry-Betreiber durch hohe Investitionen und eine Unterstützung problematischer Policies ergeben können. Um den zukünftigen Herausforderungen gerecht zu werden, will man sich bei DENIC auf drei grundlegende Aufgaben konzentrieren: operational Excellence, Gestaltung und Weiterentwicklung in neue Bereiche, die die Bereitstellung neutraler Infrastrukturdienste für Deutschland benötigen und Stärkung des Modells der industriellen Selbstverwaltung – Begriffe, die es in den kommenden Monaten und Jahren mit konkreten Taten umzusetzen gilt. Für die kommenden Wochen sind die Mitglieder der DENIC nun aufgerufen, diese Strategie zu diskutieren, kommentieren und Wünsche wie Anregungen einzubringen. Gelegenheit hierzu bietet sich bereits am 27. Mai 2008, wenn in Frankfurt am Main die jährliche Haupversammlung stattfinden wird.

> http://www.denic.de

Quelle: denic.de, eigene Recherche

.xxx – ICM Registry scheitert vor US-Gericht

ICM Registry, potentieller Betreiber der neuen Porno-Domain .xxx, hat eine weitere Schlappe einzustecken: vor einem US-Gericht ist das Unternehmen mit der Klage gescheitert, Einsicht in Regierungsunterlagen zu nehmen.

Im Jahr 2004 hatte ICM Registry den ersten Vorstoß gewagt und sich bei ICANN um die Verwaltung einer neu einzuführenden Top Level Domain .xxx beworben. Im Juni 2005 gab ICANN zunächst grünes Licht, musste zwei Monate später auf Intervention der Bush-Regierung aber zurückrudern und entschied schließlich mit neun zu fünf Stimmen gegen .xxx. Das wollte Stuart Lawley von ICM Registry nicht auf sich sitzen lassen, und hat Klage eingereicht, um mehr über die Hintergründe der staatlichen Intervention zu erfahren. Grundlage hierfür ist der „Freedom of Information Act“ (FOIA), der jedem US-Bürger das Recht gibt, Zugang zu Dokumenten der US-Regierung geltend machen zu können. Lawley wollte so ausfindig machen, wie konservative Gruppen wie die American Family Association und das Family Research Council Druck auf Bush ausüben konnten. Bereits im Mai 2006 hatte Lawley so rege eMail-Korrespondenz von US-Politikern veröffentlicht, in welcher diese nach Möglichkeiten gesucht hatten, über das US-Wirtschaftsministerium Druck auf ICANN auszuüben, die Entscheidung für .xxx zu revidieren.

Doch diesmal zog Lawley den Kürzeren. Er hatte argumentiert, dass es, wenn es einen Verdacht der unzulässigen Einflussnahme gäbe, die Unterlagen herausgegeben werden müssten. Dem folgte Richter James Robertson nicht; Anzeichen für eine Einflussnahme aus „schändlichen Zwecken“ seien nicht vorgetragen. Letztlich scheint ICM Registry daran gescheitert zu sein, dass man nicht ausreichend vorgetragen hatte, worauf sich die Annahme einer unzulässigen Einflussnahme begründet; der Zirkelschluss, dass dies erst durch Einsichtnahme möglich wäre, ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Die begehrten Unterlagen hatte das Gericht allerdings nicht eingesehen, was Lawley unter Umständen die Möglichkeit eröffnet, in Berufung zu gehen. Dabei lässt sich erahnen, dass ein Einblick aufschlussreich wäre: so umfassen die Unterlagen Stellungnahmen von Mitarbeitern des US-Wirtschaftsministeriums als auch des Weissen Hauses zu .xxx.

ICM Registry lässt sich aber von der Entscheidung nicht unterkriegen. Wie Robert Corn-Revere von der US-Kanzlei Davis Wright Tremaine mitteilte, prüft man sämtliche Optionen; der Weg für eine Klage gegen ICANN sei frei. Das letzte Kapitel im Streit um die Einführung von .xxx ist somit noch ungeschrieben.

Weitere Informationen zu ICM Registry finden Sie unter:
> http://www.icmregistry.com/

Quelle: news.com, wikipedia.de, eigene Recherche

TLD-Update – Neues von .pro, .gp und .rs

Fleissig wie nur der Osterhase werkeln die Domain-Verwaltungen weltweit an der Optimierung ihrer Top Level Domain. Welche besonderen Eier diesmal zu finden waren – hier unser Überblick.

RegistryPro, Verwalter der Profi-Domain .pro, macht einen erneuten Vorstoss, um die Attraktivität seiner Top Level Domain zu steigern. So soll zum einen der Kreis der Registrierungsberechtigten erweitert werden; namentlich genannte Berufsgruppen sind Architekten, Kaufleute, Zahn- und Tierärzte, Chiropraktiker, Erzieher und Pfleger. Third Level Domains wie .med.pro sollen erhalten bleiben, allerdings eine Registrierung direkt unterhalb von .pro möglich sein. Angestrebt ist weiter, dass die zum Nachweis der Zugehörigkeit zu einer der als besonders professionell eingestuften Berufsgruppen erleicht wird. ICANN stellt die geplanten Änderungen nun vorerst bis zum 10. April 2008 zur öffentlichen Diskussion; wann mit einer Entscheidung durch den ICANN-Vorstand zu rechnen ist, ist offen.

Das Karibik-Paradies Guadeloupe, als Teil Frankreichs auch Teil des Binnenmarktes der EU, macht die Tür zu einem besonders attraktiven Adressraum auf: in Kürze können unterhalb der Landesendung .gp auch Domain-Namen registriert werden, die nur aus einer oder zwei Ziffern bestehen. Den exakten Starttermin gibt die Verwalterin Nic.gp noch bekannt; aktuell sind nähere Informationen nur per eMail unter register@ntgroup.gp zu erhalten. Die Registrierung erfolgt direkt über die Website der Registry. Wer seinen Sitz auf Guadeloupe hat, zahlt pro Domain EUR 30,- jährlich, im Falle internationaler Registrierungen ist das doppelte an Gebühren fällig. Allerdings sind bei langfristigen Registrierungen Rabatte erhältlich.

Aus Serbien liegen die ersten Registrierungszahlen für die neue Landesendung .rs vor: allein in der ersten Stunde kamen über 7.000 Domain-Namen zur Anmeldung, aktuell sind es etwa 8.000, wobei etwa die Hälfte direkt unterhalb von .rs angemeldet sind. Unter den Sub-Domains führt derzeit .co.rs. Damit liegt die Registrierungszahl unter .rs bei ungefähr der Hälfte der noch aktiven .yu-Domains. So kommt .yu zwar statistisch auf ca. 40.000 Domains, nur die Hälfte davon wird aber aktiv genutzt.

Wenn wir gerade bei Zahlen sind: die tschechische Domain-Verwaltung CZ.NIC vermeldet die Registrierung der 400.000sten .cz-Domain; allein seit Oktober 2007 schoss die Statistik dank eines vereinfachten Registrierungsverfahrens um 74.000 Domains nach oben. Aus Spanien meldet die Verwalterin red.es die Anmeldung der 900.000sten .es-Domain; schon im Mai soll die Millionen-Marke geknackt werden. Die hat die kanadische Endung .ca im Visier: unter onemilliondomains.ca läuft der Countdown für die Aufnahme in den Club der Millionäre; derzeit fehlen noch gut 10.000 .ca-Domains.

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungten zu .pro
finden Sie unter:
> http://icann.org/announcements/announcement-14mar08.htm

Weitere Informationen zu .gp finden Sie unter:
> http://www.nic.gp/

Quelle: icann.org, domainnews.com, domaines.Info

LG Düsseldorf – Parking-Anbieter haftet nicht

Die Domain-Börse Sedo hat in einem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07) im Rahmen einer negativen Feststellungklage deutlich machen können, dass man für beim Parking auftretende Rechtsverletzungen erst ab Kennnis haftet.

Es ist nicht die erste Entscheidung zu Fragen des Domain-Parkings; bekannt ist ein früheres Urteil des hOLG Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) zur Haftung des Parkingproviders. Im aktuellen Fall mahnte die Beklagte die Klägerin, die Sedo GmbH, mit Schreiben vom 29.05.2007 ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, weil unter einer geparkten und zum Verkauf angebotenen Domain es durch die geschaltete Werbung zu einer Rechtsverletzung gekommen war. Mit Schreiben vom 06.06.2007 lehnte die Klägerin die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht nur mit der Begründung ab, von etwaigen Markenrechtsverstößen durch das Abmahnschreiben erstmals Kenntnis erlangt und die streitbefangene Domain daraufhin von der Internetplattform entfernt zu haben, sondern forderte vielmehr die Beklagte unter Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, von ihren Forderungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte ließ diese Frist kommentarlos verstreichen. Sedo erhob die Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf.

Die Parteien streiten nun über die Rechtsfrage, ob der Klägerin (Sedo) Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in dem außergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden könnte. Die Klägerin behauptet, bei derzeit über sieben Mio. geparkten Domains sei es nicht zumutbar, jede dieser Domains auf etwaige Markenrechtsverstöße zu überprüfen; eine solche Pflicht bedeute das Ende ihres Geschäftsmodells. Hier habe der Domain-Inhaber beim Parken der Domain das Keyword selbst eingegeben, welches zur automatischen Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagten geführt hat. Sobald man durch das Abmahnschreiben von der Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, habe man entsprechend reagiert, die Domain gelöscht und auf eine Sperrliste gesetzt. Weitere Rechtsverstöße zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain seien nicht mehr zu besorgen.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigt die Ansicht der Klägerin. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestand nicht in dem Moment, in dem die streitgegenständliche Domain auf der Internetplattform der Klägerin platziert und mit den auf Wettbewerber der Beklagten verweisenden Links versehen wurde. Erst mit der positiven Kenntnis von einer Rechtsverletzung musste die Klägerin handeln. Das hat sie indes auch getan.

Die Klägerin selbst nutzte die Marke der Beklagten nicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), sie war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie stellte lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher der Domain-Inhaber die Domain zum Verkauf angeboten hatte. Dabei ist sie nicht verpflichtet, die bei ihr geparkten Domains und deren Inhalte zu prüfen. Denn die Klägerin müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der die Gesamtschau (Markenrecherche, Klasseneintragsrecherche, hinterlegte Werbung usw.) ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar. Darüber hinaus hat die Klägerin unabhängig davon, ob der Kunde ein Keyword für seine Domain aussucht oder die Klägerin das besorgt, keinerlei Entscheidung und Auswahl bezüglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich einen Automatismus in Gang gesetzt, der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle entzog.

Damit ist Sedo einer unmittelbaren Haftung beim Domain-Parking vor Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung enthoben. Doch das Argument der Zerstörung eines Geschäftsmodells, welches Sedo wie auch das LG Düsseldorf heranziehen, ist nicht ganz unumstritten. Anders dürfte es freilich beim Sedo-Kunden sein.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf findet man unter:
> http://short4u.de/47ea9e92f02c8

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: webhosting-und-recht.de, eigene Recherche

eva-padberg.com – wer ist der Beklagte?

Mit den Tücken des Verfahrensrechts musste sich das deutsche Top-Model Eva Padberg herumplagen, nachdem es im Streit um die Domain eva-padberg.com das Genfer UN-Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation angerufen hatte. Das Panel nahm die Entscheidung zum Anlass, grundsätzliche Feststellungen zur Beklagten eines UDRP-Streits zu treffen.

Die Situation war vertrackt: in ihrer Klageschrift hatte die Klägerin eine „Eurobox Ltd“ aus St. Petersburg verklagt. Am 21. Dezember 2007 hatte das Gericht den Domain-Registrar Misternic LLC über das Verfahren informiert und um Verifizierung der Angaben zum beklagten Domain-Inhaber gebeten. Der Registrar teilte darauf am 30. Dezember 2007 überraschend mit, dass der Name und die Adresse des Inhabers identisch sei mit jenen der Klägerin; die Klägerin teilte dem Gericht auf Nachfrage allerdings mit, dass sie keine Kontrolle über die Domain habe. Am 10. Januar 2008 meldete sich der Registrar erneut und wies auf technische Probleme hin; eine WHOIS-Suche des Gerichts ergab dann, dass nunmehr Domain-Inhaberin und die Beklagte übereinstimmten; gleichwohl tauchten nunmehr auch noch zusätzliche Angaben zum Domain-Inhaber im WHOIS auf. Auf Hinweis des Gerichts modifizierte die Klägerin daher am 16. Januar 2008 die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite.

Am 11. Februar 2008 erhielten sowohl das Gericht als auch die Klägerin eine eMail von einer „Law firm Konsul“, in der diese darauf hinwies, dass man für eine „Expresspost Ltd“ handeln würde, welche eine Art Treuhand-Vereinbarung mit dem „wahren“ Domain-Inhaber geschlossen habe; der Inhaber werde die Domain auf die Klägerin übertragen. Taten und Beweise blieb man aber schuldig. Am 14. Februar 2008 stand plötzlich wieder die Klägerin als Inhaberin der Domain im WHOIS. Wenige Tage später wies der Domain-Registrar deshalb darauf hin, dass das Verfahren nicht gegen den Inhaber betrieben werde, und man daher einer Transfer-Entscheidung des Gerichts nicht folgen wolle.

In seinem Urteil nimmt das Gericht nun ausführlich Stellung dazu, wer nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy als richtiger Beklagter anzusehen ist. Nach den Verfahrensregelungen ist Beklagter der „holder of a domain-name registration“; dieser Begriff wird allerdings nicht näher definiert. Das Panel löst die Frage über einen Anscheinsbeweis: demnach ist jener richtiger Beklagter, der im WHOIS als solcher genannt ist; der „wahre“ Beklagte könnte andernfalls vielleicht nie ausfindig gemacht werden. Wird der Registrar über die Klage informiert und teilt er dann mit, eine andere Person sei Inhaber, kann der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Parteibezeichnung ändern. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht keinen Zweifel, dass die „Eurobox Ltd“ bei Einreichung der Klage laut WHOIS Inhaberin der Domain war; spätere Übertragungen sind aufgrund der Sperrwirkung eines UDRP-Verfahrens ohnehin unwirksam.

Der Rest war dann relativ einfach: die beklagte Domain-Inhaberin hatte zur Klage keine Stellung genommen. Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin wurde die Domain sodann antragsgemäß übertragen. Einziger Wehrmutstropfen: die derzeit bei Sedo als zum Verkauf angebotene Domain scheint in der Praxis noch nicht nutzbar – beim Aufruf kommt eine leere Website.

> http://www.eva-padberg.com/

Die Entscheidung finden Sie im Volltext unter:
> http://short4u.de/47e64cdc63238

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

Jackpot – EUR 400.000,- für casino.de

Die Zeiten für Rekord-Verkäufe waren wohl nie günstiger: nach dem Verkauf von fund.com in der zweiten Märzwoche, die für unglaubliche US$ 9.999.950,- (ca. EUR 6.521.301,-) den Inhaber wechselte, wollte .de nicht nachstehen. Für EUR 400.000,- ging casino.de an das dänische Unternehmen Balslev Media.

Keine Frage, mit EUR 400.000,- für eine Länder-Domain schoss casino.de vergangene Woche den Vogel ab. Dabei war es keineswegs die teuerste .de aller Zeiten; diese Ehre gebührt wohl poker.de, die im Juli 2007 für EUR 695.000,- einen neuen Inhaber fand. Nach casino.de auf Platz zwei der ccTLD-Liste der vergangenen Woche rangiert mit dna.se zu EUR 12.750,- überraschend eine Schweden-Domain, die sich damit noch deutlich vor die britische telecomjobs.co.uk zu umgerechnet ca. EUR 5.010,- schieben konnte. Erfreulich ist, dass sich die Europa-Endung .eu diesmal mit drei Verkäufen in der Bestenliste platzieren konnte, angeführt von notebook-shop.eu für glatte EUR 2.000,-. Weitere ccTLD-Verkäufe waren:

fbi.de – EUR 4.999,-
netball.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.500,-)
bodyguards.co.uk – GBP 3.100,- (ca. EUR 3.985,-)
mmo.es – EUR 2.000,-
coupled.co.uk – EUR 1.950,-
css-hilfe.de – EUR 1.651,-
tierzüchter.de (IDN) – EUR 1.420,-
freetube.de – EUR 1.400,-
zusatzverdienst.de – EUR 1.350,-
reisemobil.eu – EUR 1.100,-
tv-stars.de – EUR 1.000,-
miniaufkleber.de – EUR 1.000,-

Bei den neuen generischen Endungen konnte sich invest.net für US$ 45.000,- (ca. EUR 29.165,-) durchsetzen, ganz klar vor swimming.net und shows.mobi, die für jeweils US$ 20.000,- (ca. EUR 12.960,-) zu haben waren. Als Länderdomain ein Schnäppchen war danmark.net für US$ 4.000,- (ca. EUR 2.600,-), während abitur.mobi für nur EUR 2.500,- die nötige Reife noch vermissen lässt. Dagegen sind US$ 2.888,- (ca. EUR 1.870,-) Investition in onlinelawyer.net sicher gut angelegtes Geld. Der Rest zeigte sich in mittelprächtiger Verfassung:

equipt.net – US$ 18.000,- (ca. EUR 4.500,-)
bail.org – US$ 7.000.- (ca. EUR 4.540,-)
annunci.info – EUR 2.700,-
06.org – EUR 2.550,-
geodomains.org – US$ 3.950,- (ca. EUR 2.560,-)
domaintools.net – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.325,-)
entwickler.net – EUR 2.272,-
sucking.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 1.940,-)
repair.mobi – US$ 2.272,- (ca. EUR 1.470,-)
vitamin.mobi – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.330,-)
megastore.net – EUR 1.610,-
christmaslights.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.620,-)
weblawyer.net – US$ 1.888,- (ca. EUR 1.220,-)
megastore.org – US$ 1.689,- (ca. EUR 1.090,-)
markenschuhe.net – US$ 1.489,- (ca. EUR 965,-)
maleescorts.net – US$ 1.420,- (ca. EUR 920.-)
technorati.net – US$ 1.310,- (ca. EUR 850.-)
sleepingbag.net – US$ 1.300,- (ca. EUR 840.-)

In der Premium-Klasse der .com-Domains ist nach dem spektakulären fund.com-Deal etwas Ruhe eingekehrt. Teuerste Domain war tests.com, die für US$ 176.505,- (ca. EUR 114.400,-) bei Sedo über die Theke ging. Dagegen suchte relative.com familiären Schutz, bevor sie für US$ 95.000,- (ca. EUR 61.570,-) Anlass zu Änderungen im WHOIS gab. Ein Schmerzensgeld von US$ 30.000,- (ca. EUR 19.440,-) dürfte dem vormaligen Inhaber von antidepressant.com den Abschied erleichtert haben. Dass die Zeichenfolge von entscheidender Bedeutung ist, zeigt cheatccc.com zu US$ 3.700,- (ca. EUR 2.400,-), wohingegen cccheat.com nur US$ 2.060,- (ca. EUR 1.330,-) erzielte. Immer beliebt sind auch Domain-Pakete: so verkauften sich adultDVDs.com, adultdvds.net und adultdvds.org mit zusammen US$ 55.000,- (ca. EUR 35.650,-) für weit mehr, als ein Einzelverkauf erzielt hätte. Im übrigen gab es einige Verkäufe mittleren Preissegment:

psychiatrists.com – US$ 88.240,- (ca. EUR 57.200,-)
niche.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 55.090,-)
surveyors.com – US$ 68.988,- (ca. EUR 44.710,-)
crocodile.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 29.160,-)
discountstores.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 23.330,-)
g2g.com – US$ 35.450,- (ca. EUR 22.975,-)
handhelds.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 19.440,-)
hotelstaff.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 16.200,-)
creditcrunch.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 12.960,-)
qwc.com – US$ 7.501,- (ca. EUR 4.860,-)
asiangays.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 3.890,-)
shoespot.com – US$ 5.501,- (ca. EUR 3.560,-)
motortrade.com – US$ 5.199,- (ca. EUR 3.370,-)
powerwheelchair.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.240,-)
thefly.com – US$ 4.744,- (ca. EUR 3.070,-)
tuningcars.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.270,-)
finanzplanung.com – US$ 3.000,- (ca. EUR 1.940,-)
foto24.com – US$ 2.788,- (ca. EUR 1.800,-)
princewilliam.com – US$ 2.395,- (ca. EUR 1.550,-)
diet-food.com – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.420,-)
concertpianist.com – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.360,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com

Domain-TV – zwei neue US-Sender gestartet

Das Domain-Business ist ab sofort um ein Angebot reicher: mit DNTV.tv und DomainerTV.com stehen zwei neue Fernsehkanäle zur Verfügung, die rund um die Uhr News und Berichte für Domainer senden.

Zunächst das technische: klassisches Fernsehen aus der Flimmerkiste bieten beide Sender nicht. In Zeiten von youtube.com und myvideo.de heisst das Zauberwort „streaming media“: sämtliche Inhalte werden per Stream angeboten, können somit ohne Bindung an Sendetermine jederzeit weltweit abgerufen werden, wobei ein schneller DSL-Internetzugang zu empfehlen ist. Wer den hat, auf den warten ein derzeit noch sehr übersichtliches, aber aktuelles Programmangebot, das vor allem durch Berichte von Domainer-Veranstaltungen wie T.R.A.F.F.I.C., TrafficZ Party oder der BIDO Party in Las Vegas zu überzeugen weiss.

So finden sich etwa bei domainertv.com, dessen Internetauftritt professioneller wirkt als bei DNTV.tv, zum Beispiel Interviews von Ron Jackson, Herausgeber des dnjournal.com, mit dem ungekrönten Domain-King Rick Schwartz, sowie weitere Interviews mit Domainern von der TrafficZ Party. Ferner plant domainertv.com eine Serie namens „Outside Looking In“, in der Domainer und ihre Ansichten vorgestellt werden. „Streams from the (dot com) Dream“ portraitiert die Domainer, die es schon geschafft haben. Beide Serien starten im Frühjahr 2008. Wer sich bei DNTV.tv reinklickt, der fühlt sich an youtube.com erinnert: Das Programm versteht sich als Sender für Domainer, Investoren und alle Inaber von Domains und Webseiten. Das Angebot wirkt noch etwas hausbacken, glänzt aber mit einer täglichen Newsübersicht, in der über aktuelle Termine ebenso berichtet wird wie über Hintergründe zum Domaining.

Beide Programme werden von US-Unternehmen betrieben. So steckt hinter DomainerTV.com das Duo Marcia Lynn und Warren Walker aus Little River (South Carolina), das bereits das Programm myrtle beach TV betreibt. DNTV.tv ist ein Projekt von Page Howe aus Manchester (Tennessee). Wenig überraschend liegt daher der eindeutige Schwerpunkt der Berichte und Reportagen auf der Domain-Szene der USA. Sollten beide Programme jedoch langen Atem haben und auf Dauer hochwertige Inhalte produzieren, ist der Schritt hin zu einer weltweiten Produktion etwa im Rahmen von ICANN-Meetings nur logisch.

DNTV.tv finden Sie unter:
> http://www.domainnametv.tv/

DomainerTV.com finden Sie unter:
> http://www.domainertv.com/

Quelle: domaintools.com, eigene Recherche

Domain-Konferenz – Tagesseminar in London

„Domains, Domain Disputes and Brands Conference 2008“ – unter diesem Motto veranstaltet der britische Schulungsanbieter CLT Group am 15. Mai 2008 ein Ein-Tagesseminar in der britischen Metropole London.

Egal, ob effektives Domain-Management, Lösungen für streitige Auseinandersetzungen oder selbst die zwangsweise Durchsetzung von Rechten an Domain-Namen, überall lauern juristische und praktische Probleme. Die Konferenz will daher vermitteln, wie mit missbräuchlichen oder spekulativen Registrierungen umzugehen ist, ebenso welche rechtlichen Schritte bei der Bekämpfung Erfolg versprechen. Neben klassischen juristischen Instrumenten wie der UDRP, der Streitschlichtungsordnung der britischen Registry Nominet und dem ADR-Verfahren für .eu-Domains bietet die Konferenz auch einen Vortrag zum Thema „Bewertung von Domains“; wenn man also einen Domain-Namen nicht erstreiten kann, was kostet es, ihn zu kaufen? Zu den Dozenten zählen unter anderem Andrew Lothian, CEO vom IP-Beratungsunternehmen Demys, und Jonathan Turner, der als Richter am tschechischen .eu-Schiedsgericht ebenso wie bei ICANN und Nominet bereits annähernd 100 Fälle verhandelt und entschieden hat.

Die Konferenz findet am 15. Mai 2008 in London statt; der genaue Veranstaltungsort wird im Rahmen der Anmeldung noch mitgeteilt. Sie beginnt um 9.00 Uhr mit der Registrierung und endet gegen 17.15 Uhr mit einer Abschlussrede. Die Teilnahmegebühr liegt bei umgerechnet etwa EUR 500,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für Mitglieder von CLT, von Nichtmtgliedern sind ca. EUR 630,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Wer an einer Teilnahme verhindert ist, kann gegen die Zahlung von umgerechnet gut EUR 120,00 auch ausschließlich die Schulungsunterlagen bestellen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.clt.co.uk/brochures/CF38248.pdf

Quelle: domaine.blogspot.com

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top