UrhG

Keine Sondervergütung für Zweitdomain

Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts und überträgt hierzu die Nutzungsrechte an Lichtbildern, kann er bei Nutzung einer zusätzlichen Domain für den selben Auftritt keinen gesonderten Zahlungsanspruch geltend machen. Das hat das AG Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 09.07.13, Az. 57 C 14411/12).

Die Klägerin betreibt einen Verkauf von Textilien. Im November 2011 beauftragte sie die Beklagte mit der Erstellung eines Internetauftritts unter einer .de-Domain zum Sonderpreis von EUR 750,–. Die Beklagte erstellte daraufhin zur Verwendung für die Website 15 Lichtbilder und erteilte der Klägerin das einfache Nutzungsrecht hieran. Nachdem der Internetauftritt erstellt worden war, ordnete die Klägerin ihm eine weitere, von der Beklagten zur Verfügung gestellte .de-Domain hinzu; damit waren der Internetauftritt und damit die Fotos auch über diese zweite Domain zu erreichen. Dies nahm die Beklagte im August 2012 zum Anlass, einen Zuschlag von 25 Prozent auf das nutzungsbezogene Honorar bezogen auf die üblicherweise von ihr verlangten Lizenzgebühren für die Fotos geltend zu machen. Hieraus ergab sich eine Forderung von EUR 77,50 pro Foto, bei 15 Fotos also insgesamt EUR 1.162,50 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das wollte sich die Klägerin nicht gefallen lassen; sie zog vor das AG Düsseldorf und begehrte Feststellung, dass sie im Hinblick auf die Zugänglichmachung der Fotos über eine zweite Webdomain nicht verpflichtet ist, Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Das AG Düsseldorf gab der Klage statt und wies den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch zurück. Die Klägerin war im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts berechtigt, ihre Website auch über eine zweite Domain zugänglich zu machen. In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem jeweiligen Vertragszweck. Im Streitfall ergab sich der Vertragszweck nicht lediglich aus dem Umfang dessen, was zur Erstellung eines Internetauftrittes zwingend erforderlich ist, nämlich lediglich einer Domain; das Wort »Internetauftritt« trifft also keine Aussage darüber, wie viele Domains zugeordnet werden. Zur üblichen Art und Weise der Nutzung eines Internetauftritts gehört inzwischen auch die Ermöglichung des Zugangs über zwei Domains, denn es ist nach Ansicht des Gerichts für Firmenhomepages marktüblich, dass Anbieter von Webhosting bereits im Grundpreis die Zuweisung von zwei Domains ermöglichen; als Beispiele nennt das Urteil das Einstiegspaket »T-Homepage Starter« der Deutschen Telekom AG und das Paket »Dual Starter« des Anbieters 1&1. Die Zuweisung einer zweiten Domain gehört daher zu dem, womit beide Vertragsparteien im Rahmen der üblichen Verwendung eines Firmeninternetauftritts rechnen müssen. Folglich erstrecke sich die Einräumung von Fotolizenzen auch auf diese Zweitdomain, so dass ein gesonderter Vergütungsanspruch der Beklagten nicht bestand.

Das Urteil verdient Zustimmung, denn allein die Nutzung einer zweiten Domain zur Weiterleitung auf eine Hauptdomain begründet keine erneute Nutzung der darunter erreichbaren Inhalte. Schon heute registrieren viele Unternehmen allein aus Gründen des Markenschutzes mehr als eine Domain, die dann zur Hauptdomain weiterführen; durch die Einführung hunderter neuer Top Level Domains wird sich dies noch zusätzlich steigern. Wollte man der Ansicht des AG Düsseldorf nicht folgen, wären sie dann bei Fehlen einer vertraglichen Regelung gezwungen, gesonderte Internetauftritte zu entwickeln oder diese Domains ungenutzt zu lassen, um dem Vergütungsanspruch des Website-Erstellers zu entgehen. Der vorsichtige Jurist wird seinem Mandanten aber künftig ohnehin raten müssen, sich das Nutzungsrecht unabhängig von der Zahl der Domains übertragen zu lassen, die zu einem Internetauftritt führen.

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