In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln entschieden, dass das deutsche Urheberrecht auch greift, wenn die Urheberrechtsverletzung unter einer .it-Domain in italienischer Sprache stattfindet.
Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen (Frau M. und Herr V.), deren Gesellschaftszweck die Verwertung des Bestands an Lichtbildwerken des Unternehmens ist, das bis zum 31. März 2022 als W. S. GbR firmierte. Sie macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese unrechtmäßig zwei urheberrechtlich geschützte Bilder auf ihrer Website veröffentlichte.
Die Beklagte ist ein italienisches Unternehmen, das auf die Verarbeitung von Naturstein und Marmor spezialisiert ist. Auf einer Unterseite ihrer italienischen Website befanden sich zwei Fotos, deren Rechteverwertung bei der Klägerin liegt. Die beiden Bilder stammen aus dem Bestand der Website eines Unternehmens, das am Bau der Brücke beteiligt war, die auf den beiden Lichtbildern abgebildet ist. Die Beklagte hatte Anfang 2021 eine professionelle Web-Agentur beauftragt, Inhalte der Website des Unternehmens zu erwerben und sie auf ihre Internetpräsenz hochzuladen. Ab dem 04. Januar 2021 kam es zu einem schriftlichen Austausch der Parteien, der darin mündete, dass die Beklagte die Bilder entfernte, aber die Zahlung von Lizenzgebühren von sich wies. Eine gütliche Einigung des von den Anwälten der Parteien geführten Austauschs kam nicht zustande. Die Klägerin erhob Klage vor dem LG Köln und forderte zuletzt ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz und Ersatz der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Sie trägt unter anderem vor, die Inhalte unter der .it-Domain der Beklagten und deren Online-Shop seien auch in deutscher Sprache abrufbar und richte sich an deutsche Kunden. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und stützt sich dabei unter anderem darauf, dass es am notwendigen Inlandsbezug für eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland fehle. Ihr Angebot richte sich an italienische Kunden, die Übersetzung ins Deutsche sei eine bloße Verlinkung auf den Google-Übersetzer am Seitenende. Zudem treffe sie kein Verschulden, da die Lichtbilder seit 2015 beanstandungsfrei auf der Website des Unternehmens waren, von dem sie die Inhalte erworben hat. Dieses Unternehmen sei auch berechtigt gewesen, da es Urheberrechte an der abgebildeten Brücke habe.
Das Landgericht Köln sah sich hier international, örtlich und sachlich zuständig und in der Sache eine Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht. Es gab der Klage statt, wenn auch nicht vollumfänglich (LG Köln, Urteil vom 21.12.2023 – Az.: 14 O 292/22). Die Zuständigkeit ergebe sich aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung, wonach die Beklagte die Lichtbilder auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und diese in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar waren. Erfolgsort für das öffentliche Zugänglichmachen des angegriffenen Lichtbildes sei damit jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Köln. In der Sache habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz (§§ 97 Abs. 2, 13, 19a, 72 UrhG). Nach dem Schutzlandprinzip ist stets das Urheberrecht des Staates entscheidend, für dessen Gebiet der Anspruchsteller Schutz in Anspruch nimmt und damit hier deutsches Urheberrecht. Die Beklagte hat die Lichtbilder des Klägers ohne Genehmigung in ihrem auch in Deutschland abrufbaren Internetauftritt verwendet und damit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzt. Der Internetauftritt der Beklagten ist auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet: So ist in der Seite ein Übersetzungstool von Google vorgesehen, das die Inhalte auch auf Deutsch übersetzt. Zudem könne über den Webshop auch nach Deutschland bestellt werden. Das Landgericht führt weitere Gründe auf, welche die Ausrichtung der Website auch auf Deutschland untermauern. Bei den beiden Fotos handele es sich um geschützte Lichtbilder, die die Beklagte auf ihrer Website veröffentlicht hat. Sie handelte rechtswidrig, weil die Klägerin keine Nutzung eingeräumt hat. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, mindestens fahrlässig, da sie bei der Übernahme der Bilder die dahinterstehende Rechtekette der Lizenzen nicht geprüft hatte. Dass das Vorgängerunternehmen eine Urheberschaft an der auf den Fotos abgebildeten Brücke hat, wirke sich nicht auf die Fotos aus; es handele sich um zwei ganz verschiedene Rechte.
Damit waren alle Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegeben. Das Landgericht musste nun nur noch per Lizenzanalogie den angemessenen Ersatz beziffern. Im Ergebnis kam sie dabei auf einen geringeren Wert als die Klägerin. Dem Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten gab das Landgericht Köln in voller Höhe statt. – Etwas verwirrend sind die Angaben im Urteil zur Domain-Endung, da mehrfach von „entfernt.com“ die Rede ist. Allerdings heißt es an einer Stelle, die Website der Beklagten richte sich primär an das italienische Publikum in Italien, was »sich durch die Nutzung der italienischen Sprache, der italienischen Top-Level-Domain und den Unternehmenssitz der Beklagten in Italien […]« zeige.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.