In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen der Haftung eines Domain-Registrars für urheberrechtsverletzende Inhalte, die über eine Domain erreichbar sind, dargelegt. Der Registrar haftet danach nur subsidiär nach dem Domain-Inhaber und dem Host-Provider.
Die Klägerin stellt Tonträger her. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Musikalbum eines bestimmten Künstlers. Die Beklagte ist ein Domain-Registrar, über den die Domain h33t.com registriert ist, deren Inhaber seinen Sitz auf den Seychellen hat. Über die Domain war am 02. August 2013 eine BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglichte, über einen Tracker das streitgegenständliche Musikalbum im Wege des Filesharing herunterzuladen. Die Klägerin wies die Beklagte auf die Verfügbarkeit des Albums hin und forderte sie auf, die Rechtsverletzung zu beenden. Die Beklagte teilte der Klägerin am selben Tag mit, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weiterleitung an dessen Kunden gegeben. Außerdem teilte sie die Daten des Registranten, des Resellers und des in den Niederlanden ansässigen Host-Providers mit. Die Klägerin erwirkte vor dem LG Saarbrücken eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Beklagte gab keine Abschlusserklärung ab. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Landgericht in Saarbrücken und beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Das LG Saarbrücken gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil war erfolglos: Das Saarländische Oberlandesgericht war der Ansicht, die Beklagte hafte als Störerin für die begangene Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung der Konnektierung der beanstandeten Domain. Sie habe durch die Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass Registrant und Besucher der Domain Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Zwar treffe sie als Registrar keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains. Im Streitfall sei sie jedoch auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen worden. Das Saarländische Oberlandesgericht ließ die Revision zu, die die Beklagte wahrnahm und so den Streit zum BGH brachte.
Der BGH bestätigte die Revision der Beklagten und hob das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts auf. Er verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Urteil vom 15.10.2020 – Az. I ZR 13/19). In seiner Entscheidung geht der BGH auf die Haftung der Beklagten als Störerin ein und die damit einhergehenden Prüfpflichten. Der BGH stellt fest, dass Registrare sich nicht auf die Haftungsprivilegien für Diensteanbieter (§§ 7 bis 10 TMG) berufen können, da sie keine Diensteanbieter im Sinne des Gesetztes sind. Registrare nehmen lediglich die administrative Abwicklung der Domain-Registrierung vor, indem sie der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilen. Registrare sind an der technischen Bereitsstellung oder Zugangsvermittung von Domains selbst nicht beteiligt. Im Hinblick darauf seien sie mit Internetzugangsprovider vergleichbar, weshalb die für diese geltenden Haftungsgrundsätze auf Registrare übertragbar seien. Die Annahme anlassloser allgemeiner Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars komme nicht in Betracht. Der Registrar haftet als Störer, wenn er ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt. Unter der beanstandeten Domain müssen jedoch weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden, und der Rechteinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen sein, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, und einem solchen Vorgehen nicht jede Erfolgsaussicht fehlen. Der diese Haftung auslösende Hinweis muss alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände hinreichend konkret darlegen: die Rechtsverletzung, eine weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte unter der Domain und eine erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter. In dem dem BGH vorliegenden Falle fehlte es jedoch an der Feststellung, ob sich der Hinweis der Klägerin auch auf eine erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme des Domain-Betreibers oder seines Host-Providers bezog. Unklar war auch, ob unter der beanstandeten Domain tatsächlich weit überwiegend rechtswidrige Inhalte erreichbar waren. Es sei unter diesen Umständen in der Revision zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Voraussetzung der subsidiären Haftung des Registrars nicht vorliegt. Aus diesen Gründen hob der BGH das Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, damit dieses die fehlenden Feststellungen treffe.
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