Urheberrecht

Laut OLG Köln Urteil haftet Cloudflare als Täter wegen seiner Content-Delivery-Network Dienstleistung

Das US-Unternehmen Cloudflare haftet nicht als Betreiber eines DNS-Resolvers, aber als Betreiber eines Content Delivery Networks als Täter von Urheberrechtsverletzungen. Das hat das OLG Köln (Urteil vom 03.11.2023 – Az. 6 U 149/22) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert.

Die Klägerin – es soll sich um Universal Music handeln – ist eine Tonträgerherstellerin. Sie vertreibt Tonaufnahmen internationaler und inländischer Künstler, darunter auch das Musikalbum »Herz Kraft Werke« der Sängerin Sarah Connor. Die Beklagte – Cloudfare – bietet verschiedene Dienstleistungen im Internet an als Nameserver, Betreiberin von DNS-Servern (DNS-Resolver) sowie eines Content-Delivery-Networks (CDN). Wird die Beklagte als Nameserver tätig, leitet sie den gesamten Datenverkehr zwischen (End-) Nutzer und Webseitenbetreiber über eigene Server. Hierzu unterhält sie ein System von 200, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte. Die Leistungen der Beklagten werden weltweit von einer Vielzahl renommierter Unternehmen und staatlicher Institutionen, darunter auch dem Deutschen Bundestag, genutzt, weil die Beklagte die Möglichkeit einer Beschleunigung des Webdatenverkehrs sowie der Stabilisierung von Webseiten bietet, unter anderem durch Abwehr und Abschwächung von Cyberangriffen. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Urheberrecht auf Unterlassung in Anspruch im Zusammenhang mit illegalen Download-Angeboten des streitigen Musikalbums, welche über einen Vertragspartner der Beklagten – den Betreiber der Webseite ddl-music.to – erreichbar (gewesen) sind. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie nicht für Inhalte ihrer Kunden verantwortlich sei und verwies sie an den Host Provider oder den Webseiten-Betreiber; zugleich teilte die Beklagte die eMail-Adresse sowie Anschrift des Host Providers in Pakistan mit. Das Landgericht hat den Unterlassungsansprüchen und der Zahlungsklage wegen anteiliger Abmahnkosten antragsgemäß stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Das Oberlandesgericht Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung nur teilweise bestätigt und dabei differenziert, in welcher Rolle Cloudfare tätig geworden sei (Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 149/22). Soweit das Landgericht die Beklagte wegen täterschaftlicher Verletzung zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers zur Unterlassung verpflichtet habe, sowohl im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Betreiber der Webseite ddl-music.to einen Dienstleistungsvertrag über Nameserver und CDN geschlossen hat, als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieterin des DNS-Resolvers, sei dies vor dem Hintergrund des Digital Services Act (DSA), der am 16. November 2022 in Kraft getreten ist und ab dem 17. Februar 2024 in vollem Umfang, unter anderem bezüglich der Haftungsprivilegierungen, gelten wird, für den DNS-Resolver nicht überzeugend. Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver scheide schon im Ansatz aus. Der DNS-Resolver der Beklagten spiele nach dem spezifischen Kontext des vom EuGH nunmehr aufgestellten Kriteriums keine »zentrale Rolle« dafür, dass das streitbefangene Musikalbum in Internet frei geteilt werden konnte. Für das Auffinden der IP-Adresse über den Domain-Namen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch erleichtert dieser den Zugang – eine Auflösung der Domain in die IP-Adresse konnte ebenso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen. Bezüglich der Tätigkeit der Beklagten als mit dem unmittelbaren Rechteverletzter DDL-Musik vertraglich verbundene Dienstleisterin sei die Entscheidung des Landgerichts hingegen zutreffend. Insoweit habe die Beklagte die Verletzungshandlungen des öffentlichen Zugänglichmachens – neben dem Webseitenbetreiber – als Täterin verwirklicht. Der Nameserver der Beklagten und das Content-Delivery-Network ihres Kunden spielen für das Zugänglichmachen der rechtsverletzenden Inhalte eine „zentrale Rolle“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil die Beklagte als technische Inhaltelieferantin unmittelbar kausal tätig werde. Solange das Vertragsverhältnis zwischen dem Webseitenbetreiber und der Beklagten bestand, sei ein Zugriff auf die Links, über die wiederum der urheberrechtswidrige Inhalt abgerufen werden konnte, ausschließlich über das CDN der Beklagten möglich gewesen.

Soweit das OLG Köln eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver verneint hat, widerspricht es dem LG Leipzig, das den DNS-Dienst Quad9 als Mittäter von Urheberrechtsverletzungen verurteilt hatte. Die Entscheidung aus Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, es bliebe aber der Weg der Nichtzulassungbeschwerde. Allerdings ist das Angebot unter ddl-music.to schon geraume Zeit nicht mehr zu erreichen.

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