Lizenzgebühr

Laut LG Köln gilt bei .li-Domain mit deutschsprachigen Inhalten deutsches Urheberrecht

Bei der Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes im Urheberrecht spricht die Verwendung einer .li-Domain dafür, dass der gesamte deutschsprachige Verkehr angesprochen wird. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Köln in einer grenzüberschreitenden Streitigkeit (Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20).

Der Kläger ist ein in der Schweiz ansässiger Heilpraktiker. Er nutzte auf seiner Website ein Bild, das der aus Italien stammende Beklagte, nach eigenen Angaben professioneller Fotograph, erstellt hatte. Die Website des Klägers ist in deutscher Sprache gehalten und unter der Top Level Domain .li (Liechtenstein) erreichbar, obwohl der Kläger Schweizer ist und seinen Sitz in der Schweiz hat. Der Beklagte mahnte den Kläger im April 2020 ab und forderte unter Berufung auf deutsches Urheberrecht Unterlassung, Schadensersatz sowie Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger rügte diverse Mängel der Abmahnung, unter anderem, dass eine Angabe der Anschrift des Beklagten fehlte, und dass das streitige Lichtbild nicht beigefügt oder sonst beschreibend konkretisiert war. Dennoch stellte er die Nutzung des Lichtbildes auf die Abmahnung hin ein und bot dem Beklagten eine weltweit geltende Unterlassungsverpflichtung an. Im Übrigen wies er die Abmahnung zurück und forderte stattdessen seinerseits Aufwendungsersatz zur Verteidigung gegen die Abmahnung. Der Beklagte nahm die Unterlassungserklärung an, ohne jedoch den verlangten Aufwendungsersatz zu leisten.

Das wiederum wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen. Er vertrat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Ansicht, dass es sich bei der Fotographie nicht um ein Lichtbildwerk handele, sondern nur um ein einfaches Lichtbild. Er meint außerdem, dass deutsches Urheberrecht nicht anwendbar sei bzw. es sich nicht um eine in Deutschland erfolgte Rechtsverletzung handele, weil der Kläger Schweizer ist und nur in der Schweiz tätig sei; der Beklagte sei Italiener ohne Bezug zu Deutschland. Jedenfalls sei die Schadensersatzforderung des Beklagten von EUR 22.015,92 für einen behaupteten Nutzungszeitraum 21. April 2017 bis 04. April 2020 extrem überhöht. Diese Feststellungsklage konterte der Beklagte mit einer Widerklage, in der er Schadensersatz in Höhe von EUR 19.600,– geltend machte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger die Feststellungsklage hinsichtlich des vom Beklagten verlangten Schadensersatzes für erledigt. Dieser Erledigungserklärung hatte sich der Beklagte angeschlossen, an seiner Widerklage jedoch festgehalten.

Das Landgericht Köln prüfte zunächst, ob es örtlich zuständig sei, und bejahte dies für die Klage unter Hinweis auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 32 ZPO, und für die Widerklage aus § 33 ZPO. Zudem ging es davon aus, dass der Beklagte Fotograph und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitigen Fotographie sei, folglich aktivlegitimiert. Die Einbindung des Lichtbildes auf der Webseite des Klägers stelle einen schuldhaften Eingriff in das dem Beklagten zustehende ausschließliche Verwertungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Dass deutsches Urheberrecht anwendbar sei, ergebe sich daraus, dass die Website grundsätzlich das gesamte deutschsprachige Publikum adressiere. Der Umstand, dass der Beklagte Italiener ist und in Italien seinen Wohnsitz hat, nicht aber in Deutschland, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Kläger Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ist. Im Mittelpunkt stand dann aber die Höhe des Schadensersatzes, und hier strich das LG Köln die Forderung des Beklagten radikal zusammen. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Auf dieser Grundlage hält das Gericht einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von EUR 500,– für angemessen. Dies beruht auf der Erwägung, dass die konkrete Nutzung auf einer deutschsprachigen Webseite in Verbindung mit deutschsprachigen Texten und gewerblichen Angeboten erfolgt ist. Die Webseite ist erreichbar unter der Top Level Domain .li. Die relativ kleine Population des Fürstentums Liechtenstein und die allein aufgrund des Auseinanderfallens von Geschäftssitz und Top Level Domain ersichtliche »grenzüberschreitende Tätigkeit« sprechen dafür, dass der gesamte deutschsprachige Verkehr angesprochen wird. Dies ist auch durch die konkrete Art der Texte und der Angebote indiziert, da sie keine räumliche Beschränkung nahelegen. Da jedoch die Population der Bundesrepublik Deutschland den weit überwiegenden Teil des deutschsprachigen Adressatenkreises ausmacht, betrifft die Rechtsverletzung auch maßgeblich den territorialen Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts. Dass dem Beklagten letztlich auch noch die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, dürfte ihm die Laune endgültig vermiest haben.

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