WIPO

Studie empfiehlt Haftung von DNS-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Bei der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) denkt man darüber nach, DNS Service Provider für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen. Das geht aus einer Präsentation hervor, die bei einem Treffen des »Advisory Committee on Enforcement« (ACE) vorgestellt wurde.

Vom 31. August bis 02. September 2022 hielt das ACE seine mittlerweile 15. Session ab. Bereits der Blick auf die Teilnehmerliste verrät die Bedeutung dieser Veranstaltung: Regierungsvertreter zahlreicher Länder sind genannt, die Bundesrepublik war sowohl durch das Bundesministerium der Justiz als auch das Auswärtige Amt vertreten. Schwerpunktthema waren „IP enforcement policies and regimes“ einschließlich der Mechanismen, um Konflikte im Bereich des Geistigen Eigentums zu lösen. Dem Domain Name System widmete sich ein dreistündiger Vortrag mit dem Titel The Role Of The Domain Name System In Online Copyright Enforcement. Einer der beiden Referenten ist der Rechtsanwalt Jan Bernd Nordemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin und Herausgeber des »Fromm / Nordemann«, dem ältesten Kommentar zum Urheberrechtsgesetz. Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission haben ihn mehrfach als Experten für geistiges Eigentum hinzugezogen; sein Wort hat also Gewicht. Als zweiter Autor ist Dean S. Marks genannt, ebenfalls Rechtsanwalt und von 2015 bis 2017 bei der Motion Picture Association of America (MPAA) als Deputy General Counsel and Chief, Global Content Protection tätig.

Im Mittelpunkt ihrer Studie stand die Haftung von so genannten Intermediären strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten, die sie am Beispiel der Website fmovies.se durchdeklinierten. Unter der Domain befindet sich ein Angebot, über das Links und eingebettete Videos gehostet werden, die es den Benutzern ermöglichen, Filme kostenlos zu streamen oder herunterzuladen. Zwar erkennen sie an, dass Registries, Registrare und DNS Resolver keine einzelnen Inhalte einer Website entfernen können; jedoch könnten Registries und Registrare eine Domain suspendieren und einfrieren, so dass kein Transfer möglich sei, und DNS Resolver könnten deren Auflösung verhindern. Insgesamt seien sie »in a good position to help«. Sie hätten einen vertraglichen Anspruch, um bei Rechtsverletzungen tätig werden zu können. Sie müssten ausserdem proaktiv handeln; dazu zähle die Verifizierung der WHOIS-Daten, die Beschränkung oder das Verbot von Privacy- bzw. Proxy-Diensten, das Blockieren oder Löschen aller Registrierungen eines missbräuchlich handelnden Domain-Inhabers und das Implementieren von Al­go­rith­men, um missbräuchliche Registrierungen zu identifizieren und zu verhindern. Ausserdem spricht man sich für einen »Trusted Notifier« aus, eine Organisation, die strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten identifiziert – das erinnert wohl nicht zufällig an die im Jahr 2021 gestartete Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII).

Ob die beiden Autoren mit ihrer Präsentation Zustimmung finden, ist offen. Gerade das Beispiel FMovies zeigt, dass DNS-Sperren nur eingeschränkt helfen: das Angebot gibt es seit 2016, und spätestens die Nutzung von Blockchain-Domains würde alle Bemühungen um DNS-Sperren ins Leere laufen lassen. An der Effektivität von »löschen statt sperren« kommt demnach auch diese Ansicht nicht vorbei.

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