Das LG Berlin (Urteil vom 26.01.2006, Az.: 16 O 543/05) befasste sich mit der Frage des Urheberschutzes bei sich auf den Geschäftsgegenstand beziehenden Texten. Diesen kann durchaus urheberrechtlicher Schutz zukommen.
Die Parteien sind Webdesigner, die Dritten im Internet die kostenpflichtige Gestaltung von Webseiten anbieten. Die Klägerin hat eine ausführliche Homepage, auf der die angebotenen Dienstleistungen näher beschrieben werden. Diese Texte erscheinen im wesentlichen identisch auf den Seiten des Beklagten. Die Klägerin monierte über ihren Anwalt Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Beklagten, und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Abmahnkosten.
Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Streichung der Verpflichtung zur Kostenübernahme. Die Anwaltskosten macht die Klägerin mittels der Klage geltend. Sie meint, urheberrechtlich geschützte Texte zu haben, die der Beklagte kopiert hat. Der Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin sei gar nicht Urheberin der Texte und habe keine Urheberrechte an ihnen, und die Klägerin sei mit ihren Texten später als er, der Beklagte, mit den Texten online gegangen. Zudem seien die Texte gar nicht dem Schutz des Urheberrechtgesetzes zugänglich, da es sich um eine knappe, aus der Natur der angebotenen Dienstleistung vorgegebene Beschreibung handele, die das rein Handwerksmäßige nicht überschreite.
Das LG Berlin gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Klägerin kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten der Abmahnung vom Beklagten verlangen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin Inhaberin der Urheberrechte ist. Die Texte sind urheberrechtlich geschützt. Die Gesamtheit der Darstellung des Dienstleistungsangebots lässt eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet. Hinsichtlich der Frage, wer zuerst mit den Texten online war, sieht das Gericht den Beklagten im Zugzwang: Er selbst gibt keinen anderen Ursprung für die erkennbar identischen Inhalte an, weshalb sein Bestreiten ohne Substanz sei.
Damit wird klar, dass auch technische und dienstleistungsorientierte Beschreibungen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das einfache Kopieren von Inhalten auf Internetseiten verbietet sich somit nicht nur von selbst, sondern auch von Gesetzes wegen.