Urheberrecht

LG Köln untersagt fragdenstaat.de die Veröffentlichung eines Gutachtens

Das LG Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Informationsplattform FragDenStaat verboten, ein 6-seitiges Dokument des Bundesinstituts für Risikobewertung über Glyphosat zu veröffentlichen. Der Antragsteller der einstweiligen Verfügung berief sich auf das Urheberrecht.

Die gemeinnützige Informationsplattform fragdenstaat.de, über die man Behörden in Deutschland nach Informationen und Dokumenten fragen kann, hatte im Dezember 2018 ein 6-seitiges Gutachten vom Bundesinstitut für Risikobewertung durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten. Die Behörde wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Veröffentlichung ihrer Zustimmung bedürfe. FragDenStaat veröffentlichte das Gutachten, in dem es um Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat geht, auf der eigenen Plattform, ohne diese Zustimmung einzuholen. Nachdem das Bundesinstitut von dieser Veröffentlichung Kenntnis erhalten hatte, mahnte es die Plattform ab, und da sie das Gutachten nicht wieder herunternahm, beantragte das Institut vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen den für FragDenStaat Verantwortlichen, mit der ihm unter anderem verboten werden soll, die »Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat« vom 04. September 2015 ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten im Internet zu veröffentlichen.

Das Landgericht Köln gab der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung statt und ging dabei von einer Urheberrechtsverletzung seitens FragDenStaat aus (LG Köln, Beschluss vom 13. 03.2019, Az.: 14 0 86/19). Zunächst sieht sich das Landgericht Köln als in dieser Sache zuständig an, obwohl die Parteien des Rechtsstreits beide ihren Sitz in Berlin haben. Es liege eine unerlaubte Handlung vor (§ 32 ZPO); zu diesen zählten auch Urheberrechtsverletzungen. Die Zuständigkeit ergäbe sich dabei sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort. Bei einer Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung im Internet sei der Erfolgsort, soweit das Werk im Inland urheberrechtlich geschützt und es auch öffentlich abrufbar ist, in jedem Gerichtsbezirk, somit auch in Köln. In der Sache ergibt sich, nach Ansicht des LG Köln, der Unterlassungsanspruch des Bundesinstituts aus den §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 6, 19 a UrhG). So habe Herr Dr. Roland Alfred Solecki, Abteilungsleiter beim Bundesinstitut, glaubhaft gemacht, Inhaber ausschließlicher Nuzungsrechte an dem Gutachten zu sein. Es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk (§ 2 UrhG), das ohne seine Zustimmung öffentlich gemacht worden sei. Da die Stellungnahme lediglich der internen Information gedient habe und es bisher auch noch nicht mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei (§ 6 Abs. 1 UrhG), habe FragDenStaat auch in das Recht zur ersten Veröffentlichung eingegriffen. Die Schrankenbestimmungen (§§ 50, 51 UrhG), die Veröffentlichungen bei Tagesereignissen oder Zitate erlauben, greifen nach Ansicht des LG Köln nicht. Einerseits sei das streitige Gutachten nicht im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden. Andererseits sei es weder mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten öffentlich gemacht worden, noch habe der Antragsgegner das Gutachten als Zitat genutzt. Kurz stellt das Gericht fest, dass auch Wiederholungsgefahr bestehe, die durch die begangene Urheberrechtsverletzung indiziert werde. Das Gericht sah auch keinen Ausschlussgrund für den Unterlassungsanspruch auf Grund des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), da das Gesetz nicht für Informationen gelte, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind und zu denen der Antragsteller gehöre. Damit gab das LG Köln dem Antrag des BfR auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres 6-seitigen Gutachtens auf FragDenStaat statt.

Mit dieser Entscheidung ist der Streit noch nicht beendet. Wie es auf fragdenstaat.de heißt, wird man Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts einlegen. FragDenStaat meint, das Gericht habe offensichtlich die Pressefreiheit sowie europäische Regelungen zur Informationsfreiheit nicht ausreichend beachtet. Man habe zudem bereits Klage gegen die Bundesregierung vor dem Berliner Landgericht erhoben, um feststellen zu lassen, dass staatliche Dokumente grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen. Aber auch das Bundesinstitut hat sich mittlerweile zu Wort gemeldet und teilt in einem 3-seitigen .pdf-Dokument mit, dass es bei dem Rechtsstreit alleine um die Einhaltung des Urheberrechts gehe und nicht etwa um Zensur. Die Informationen, die in dem auf FragDenStaat veröffentlichten Gutachten zu finden waren, stellten lediglich eine deutschsprachige Zusammenfassung des 2015 vom BfR verfassten Addendums I sowie sämtlicher fachlicher Schlussfolgerungen dar, die schon seit Herbst 2015 auf den Seiten der European Food Safty Authority abgerufen werden könnten.

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