Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass es mehr als einer handwerklich ordentlich erstellten Webseite bedarf, damit diese Urheberrechtsschutz genießt (Beschluss vom 08.03.2012, Az.: 13 W 17/12).
Die Klägerin betreibt eine Webseite mit Informationen über den und Bekanntmachungen des Ortsteil einer Gemeinde. Der Beklagte bot auf seiner Webseite ein Informationsangebot, unter anderem in dem er Seiten der Klägerin im Wege des Framings übernahm. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen und verlangte unter anderem, dass er das Framing unterlasse. Der Beklagte stellte das Framing ein, gab aber die Unterlassungserklärung nicht ab. Die Klägerin erhob Klage und verlangte unter anderem die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, um der Klage entgegentreten zu können. Das Landgericht gab dem Prozesskostenhilfeantrag jedoch nur teilweise statt, weil es meinte, eine unveränderte Übernahme der Bilder und Grafiken von der Seite der Klägerin durch den Beklagten verletze ihr Urheberrecht (§§ 15 Absatz 1, 97 Absatz 1 UrhG) und die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt. Der Beklagte wandte sich gegen die Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle.
Das OLG Celle gab dem Antrag des Beklagten hinsichtlich der Prozesskostenhilfe statt, weil keine Urheberrechts- oder sonstige Rechtsverletzung vorliege (Beschluss vom 08.03.2012, 13 W 17/12). Zwar sei die temporäre Darstellung der geframten Daten in einem Browserfenster eine Vervielfältigung; doch bedurfte die konkrete Art der Vervielfältigung nicht der Zustimmung der Klägerin, denn deren Internetseite als solcher fehle es an der notwendigen Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen (§ 2 Absatz 1 UrhG). Die Gestaltung der klägerischen Internetseite ging nach Ansicht des OLG Celle nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftritts im Internet handwerklich zu leisten sei: weder mit den gestalterischen Mitteln, der Farbauswahl oder -kombination, der Anordnung der Bilder und Grafiken noch auch mit den sprachlichen Mittel, die sich auf sachliche Information beschränkt, erreiche die Internetseite der Klägerin die notwendige Schöpfungshöhe. Das OLG Celle prüfte weitere Anspruchsgrundlagen, die aber ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin rechtfertigten: einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verneinte das Gericht, weil der Inhaber einer Internetseite damit rechnet, dass auf seine Seite verwiesen wird, und davon auszugehen ist, dass er damit grundsätzlich einverstanden ist. Zudem fehlte es mangels Unternehmensbezugs bereits an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Einen namensrechtlicher Anspruch aus § 12 BGB aufgrund einer Namensanmaßung verneinte das Gericht ebenso, denn die Klägerin beschwerte sich über die Darstellung ihrer Internetseite durch den Beklagten im Wege des Framings; doch die Gefahr der namensmäßigen Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung war nicht gegeben, da der Beklagte immer auf seine Quelle hingewiesen hat. Die Verwendung der Domain könnte, so das OLG Celle, einen unzulässigen Namensgebrauch darstellen, aber das zu prüfen sei Aufgabe des Landgerichts, der dieses noch nicht nachgekommen sei. Schließlich stellte sich noch die Frage, ob die Klägerin als Verwertungsberechtigte an Bildern und Grafiken einen Anspruch gegen den Beklagten hat, doch hatte die Klägerin dazu, ob sie die absoluten Verwertungsrechte inne hat, nicht ausreichend vorgetragen.
Die Entscheidung des OLG Celle macht deutlich, welche Anforderungen das Urheberrecht an den Schöpfer einer Internetseite stellt. Es gehört eben mehr dazu, als sich eine Webseite nach normalen Maßstäben zu gestalten und digital umzusetzen, damit diese als Werk Urheberschutz genießt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG).
Wer hat denn über die Schöpfungshöhe entschieden? Gab es einen Gutachter, etwa der Allianz of German Designers AGD? Oder war die Website so platt gebaut, dass sich sogar die Richter selber zum Gutachten aufschwingen konnten?
Wenn nicht, sage ich: Schuster (Richter) bleib bei deinen Leisten.
Sport frei!
Das können wir im Detail nicht sagen. Ich nehme an, dass das die Richter selbst beurteilt haben. Das können die durchaus auch (je nach dem). Eines Gutachtens bedarf es da nicht zwingend. Die abstrakten Begriffe, die die Rechtsprechung entwickelt reichen sicher in der überwiegenden Zahl der Fälle aus, das Vorliegen oder Fehlen einer schöpferischen Höhe zu beurteilen.