LG Stuttgart

Facebook-Kunde haftet für Foto

Mit einem Versäumnisurteil hat das Landgericht Stuttgart den Inhaber eines Facebook-Accounts verurteilt, es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Fanpage ein bestimmtes Bild in Form eines Nutzerbeitrages zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen (Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).

Der Kläger hatte ein Bild eines bekannten Sängers und Entertainers geschossen. Dieses stellte ein Fan des Sängers auf der vom Beklagten betriebenen Facebook-Fanseite als Beitrag ein. Der Beklagte kommentierte das Bild und kennzeichnete es als »gefällt mir«. Der Inhaber der Urheberrechte am Bild setzte den Beklagten von der rechtswidrigen Veröffentlichung des Bildes auf dessen Facebook-Fanseite in Kenntnis. Der Beklagte reagierte darauf nicht, weshalb er abgemahnt wurde. Doch gab der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung ab, noch entfernte er das Bild. Der Kläger wandte sich an das Landgericht Stuttgart. Das LG Stuttgart erliess, da der Beklagte sich nicht meldete und nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, ein Versäumnisurteil gegen ihn, in dem er zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz verurteilt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte auch auf die Klage nicht reagiert hatte und deshalb ein Versäumnisurteil erging, liegen keine Entscheidungsgründe vor.

Der Klägervertreter Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M. geht davon aus, dass der Beklagte aufgrund des Umstands, dass er, wie das „gefällt mir“ zeigt, bereits Kenntnis von dem Bild hatte und weil auf dem Bild gut sichtbar die Quelle angegeben war, sich das Bild zu Eigen gemacht hatte und deswegen unmittelbar hafte. Da das Gericht sich dazu nicht äußern musste, bleibt diese Frage unbeantwortet.

Mit dieser Entscheidung liegt nun ein zweites Urteil zur Haftung von Inhabern von Facebook-Accounts wegen Verletzung von Urheberrechten vor. Das erste bekannt gewordene Urteil kam vom Landgericht Halle (Urteil vom 01.06.2012, Az.: 2 O 3/12), bei dem es um das Bild einer Spielzeugente ging. Seinerzeit wies das LG Halle den Eilantrag der Klägerin zurück, da der aus der Urheberrechtsverletzung sich ergebende Schaden aus Sicht des Gerichts einfach zu gering und so eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben war. Sie verwies die Klägerin auf ein Hauptsacheverfahren.

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