LG Halle

Fehlende Eile im Facebook-Streit

Das Landgericht Halle hat eine erste Entscheidung über Urheberrechtsverletzungen auf Facebook vorgelegt. Leider hilft das Urteil nicht weiter, da das Gericht den im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgeschmettert hat (LG Halle, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 2 O 3/12).

Die Parteien sind Wettbewerber beim Verkauf von Badeenten. Die Geschäftsführerin der Klägerin hatte eine Spielzeugente fotografiert, die Beklagte hatte das Bild auf ihrer Facebook-Seite eingestellt. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Letztere gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, so dass sich die Klägerin bemüßigt sah, ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustrengen, wonach die Beklagte erklären soll, das Bild nicht öffentlich zugänglich zu machen.

Das Landgericht Halle wies den Antrag der Klägerin als nicht eilbedürftig ab. Die Klägerin habe keine besonderen Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, warum die vorliegende Sache eilbedürftig sei. Dies hätte sie nach Auffassung des LG Halle machen müssen, da das Urheberrecht, das hier geltend gemacht wird, keine Erleichterung für die Darlegung der Eilbedürftigkeit vorsieht und eine andere, vergleichbare Regelung nicht hilfsweise (analog) herangezogen werden könne (gemeint ist § 12 UWG). Die Sache sei sogar ganz besonders wenig eilbedürftig, da etwaige wirtschaftliche Interessen marginal sind: Das Badeentenbild habe – hochgegriffen – einen Wert von EUR 500,–, und nicht von EUR 6.000,–, wie von der Klägerin als Streitwert angegeben. Der wirtschaftliche Vorteil der Beklagten durch Nutzung des Bildes, welches sie andernfalls lizensieren oder selbst fertigen müsste, um es rechtmäßig nutzen zu können, ist über den Zeitraum, den ein ordentliches Hauptverfahren in Anspruch nimmt, gering. Das LG Halle kommt auf einen Ertrag von EUR 12,50 bei einem dreimonatigen Hauptsacheverfahren unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 10 Prozent (EUR 500,– x 0,1 x 3/12), der als Nachteil bei der Klägerin zu Buche schlüge. Ein solch geringer Betrag mache die Angelegenheit gerade nicht eilbedürftig. Zur Frage der Urheberrechtsverletzung äußerte sich das LG Halle nicht, und die Möglichkeit von Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs ließ es wegen der fehlenden Eilbedürftigkeit außen vor.

Die Entscheidung des Landgerichts Halle ist nachvollziehbar. Rechtsanwalt Arno Lampmann, der das Urteil veröffentlicht hat, sieht in dem Umstand, dass sich das Gericht über fast sieben von neun Seiten des Urteils mit dem Problem der Eilbedürftigkeit herumgeschlagen hat, den Hinweis, dass es keine Lawine bei Millionen von Facebook-Nutzern lostreten wollte. Doch geht der Streit möglicherweise in die Berufung, wo dann auch in der Sache entschieden werden könnte.

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