LG Düsseldorf

Erfolgloser Streit um Webdesign

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in einem Streit um ein Website-Design zwar das Bestehen eines Geschmacksmusters, jedoch nicht dessen Verletzung. Ein behauptetes Urheberrecht der Klägerin wies das Gericht zurück, so dass der Beklagte gut aus dem Streit herauskam.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Werbeagentur, die Webdesigns entwickelt und individuelle Webseiten für ihre Kunden erstellt. Der Beklagte, der eine orthopädische Privatpraxis unterhält, fragt bei der Klägerin im Januar 2008 nach den Kosten für die Umgestaltung seiner bereits vorhandenen Website. In einem persönlichen Gespräch zeigte die Klägerin dem Beklagten die Webseite eines Kiefernorthopäden, für deren Gestaltung die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Der Beklagte erhielt von der Klägerin ein Angebot für die Umgestaltung, das er nicht annahm. Mitte Juli 2010 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte seinen Internetauftritt umgestaltet hat. Sie sieht darin eine Nachahmung des Designs der Website des Kiefernorthopäden. Sie mahnte den Beklagten erfolglos ab. Sie meint, das Design, welches sie in der Klageschrift näher beschreibt, genieße Urheberrechts- und Geschmacksmusterschutz, der mit der Website des Beklagten verletzt würde. Sie verlangt vom Beklagten Schadensausgleich in Form der Lizenzanalogie und vorgerichtliche Kosten erstattet. Der Beklagte hält entgegen, dass das Design bereits vor 2007 dem Internetstandard entspräche und es sich nicht um ein Geschmacksmuster handele, sowie keinen Urheberrechtsschutz für sich beanspruchen könne.

Das Landgericht Düsseldorf sah keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10 U). Zwar sei die Klägerin Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an der Gestaltung der Seite des Kiefernorthopäden gewesen, doch werde dieses von der Website des Beklagten nicht verletzt. Das Design der Klägerin besitze die notwendige Eigenart, doch das Design der Website des Beklagten falle nicht in den Schutzbereich des Designs der Klägerin, denn es erweckt einen anderen Gesamteindruck. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung, da die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Bei dem Website-Design der Klägerin handele es sich um eine Gestaltung, die im Bereich des handwerklichen Könnens des durchschnittlichen Webgestalters liege: sie hebe sich nicht von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen ab; vielmehr fänden sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen wieder. Damit wies das Landgericht Düsseldorf die Klage ab.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, wie schmal der Grad zwischen Erfolg und Misserfolg verläuft. Die erforderliche Schöpfungshöhe des Urheberrechts, die bereits leicht über dem einfach Handwerklichen beginnt, ist bei sinnvollem, einfachen Webdesign nicht ohne weiteres zu erreichen. Ähnlich ist es mit beispielsweise technischen Texten, die in einer Entscheidung des Landgericht in Berlin (Urteil vom 26.01.2006, Az.: 16 O 543/05) allerdings die schöpferische Höhe aufwiesen.

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