Leistungsschutzrecht

Erstes Urteil des LG Berlin geht fehl

Das Landgericht Berlin hat in einer jungen Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erstmals das Leistungsschutzrecht angewandt, das die Hersteller von Presseerzeugnissen vor Missbrauch durch Suchmaschinen schützt. Die Entscheidung ist umstritten.

Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die Betreiberin einer Website, die ihrerseits von der Website der Antragsgegnerin, einer Fotoagentur, ein Bild nutzte und von der Antragsgegnerin deswegen abgemahnt wurde. In der Sache ist derzeit ein Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Die Antragsgegnerin hatte einen Screenshot der Website der Antragstellerin mit dem Bild gefertigt und stellte dieses Dokument im .jpg-Format ihrerseits auf ihre Webseite mit einem individuellen Link. Die Antragstellerin mahnte nun die Antragsgegnerin wegen dieses Screenshots ab, weil diese unberechtigter Weise ihre urheberrechtlich geschützten Inhalte öffentlich zugänglich gemacht habe. Sie meint, bei den Inhalten ihrer Website handele es sich um redaktionelle Angebote, also Presseerzeugnisse, die urheberrechtlich geschützt sind. Da die Antragsgegnerin sich der Abmahnung nicht unterwarf, wandte sich die Antragstellerin an das Landgericht Berlin, welches eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ. Dagegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Sie meint, da sie nur einen Ausschnitt des Screenshots online gestellt habe, liege keine Urheberrechtsverletzung vor, vielmehr handele es sich um ein erlaubtes Zitat. Letztlich sei die URL nicht ohne Kenntnis des Passwortes aufrufbar gewesen.

Das Landgericht Berlin schaute sich die Sache nochmals an, kam aber zum selben Ergebnis (Urteil vom 06.01.2015, Az.: 15 O 412 /14). Nach Ansicht des LG Berlin steht der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zu (§§ 87 f. Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG). Das Gericht meint, bei dem Screenshot handele es sich um ein Presseerzeugnis, da er auf einer periodisch veröffentlichten Sammlung gründe. Die Antragsgegnerin hat den Screenshot öffentlich zugänglich gemacht, indem sie ihn auf ihrer Website unter einer URL für jedermann abrufbar machte. Ein Zugänglichmachen liegt bereits vor, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL zugänglich ist und nicht über eine Suchfunktion. Die abstrakte Möglichkeit des Abrufes genügt dafür, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankommt. Eine Rechtfertigung für das öffentliche Zugänglichmachen, wie es sich etwa aus dem Zitatrecht (§ 51 UrhG) ergibt, erkannte das Gericht nicht. Für die Verfolgung eigener urheberrechtlicher Ansprüche war die Zugänglichmachung des Screenshots nicht notwendig. Da es grundsätzlich niemanden verwehrt werden könne, seine absoluten Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen, war es in der Situation zwischen den Parteien auf Seiten der Antragstellerin nicht rechtsmissbräuchlich, ihren Anspruch geltend zu machen. Damit lagen die Voraussetzungen der Urheberrechtsanspruches aufgrund des Leistungsschutzrechts aus Sicht des LG Berlin vor und dem Antrag war stattzugeben.

Die erste öffentlich gewordene Entscheidung zum umstrittenen Leistungsschutzrecht, welches erst kürzlich in das Urheberrecht eingearbeitet wurde, ist ihrerseits nicht unumstritten. Die Entscheidung zeigt allererst, wie man im Rahmen einer Abmahnung mit Gegenabmahnungen reagiert, um die eigene Position im eigentlichen Streit zu festigen und andere Lösungen als ein Urteil gegen sich zu ermöglichen. Davon aber abgesehen, zeigt das Landgericht Berlin, dass das umstrittene Leistungsschutzrecht missverstanden wird. Rechtsanwalt Thomas Stadler weist in seinem Weblog internetlaw.com darauf hin, dass das Leistungsschutzrecht sich an Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, wendet (§ 87g Abs. 4 UrhG). Dass aber das Fotolabor, die Antragsgegnerin, solche Dienstleistungen anbietet, ist nicht ersichtlich und der Entscheidung nicht zu entnehmen. Stadler resümiert völlig zu recht:

Das Urteil des Landgericht Berlin ist daher falsch.”

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top