Filesharing

Zwei Gerichte, zwei Entscheidungen

In den vergangenen Tagen sind zwei Filesharing-Entscheidungen öffentlich geworden: eine aus Köln, bei der gegen den Anschlussinhaber geurteilt wurde, und eine aus Frankfurt/M, bei der der Kläger das Nachsehen hatte. Bei beiden Entscheidungen scheiterten die Parteien an der Darlegungslast.

Bei dem Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 05.06.2013, Az.: 28 O 346/12) hatte der beklagte Internetanschlussinhaber und Familienvater den dezidierten Vorwürfen der Klägerinnen, mehrere Musikverlage, entgegen gehalten, er habe zu keinem Zeitpunkt an Tauschbörsen teilgenommen oder eine Teilnahme durch Dritte über seinen Internetanschluss ermöglicht. Seine Familie habe ihm versichert, sie hätte kein illegales Filesharing betrieben. Er habe seine Familienmitglieder bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingehend auf das Verbot von Filesharing hingewiesen und die Nutzung über seinen Internetanschluss untersagt. Er könne selbstverständlich naturgemäß etwaige ihm entgangene oder verheimlichte Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder von Freunden und Gästen seiner Familienangehörigen nicht hundertprozentig ausschließen.

Aus Sicht des Landgerichts Köln reicht dieser Vortrag des Beklagten nicht aus, den durch den Klägerinnenvortrag gestützten Beweis des ersten Anscheins auszuräumen. Das Gericht sah diesen Vortrag sogar als widersprüchlich an. Der Beklagte hätte eine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts darlegen müssen. Aber da die Parteien sich darüber einig waren, dass die Familienangehörigen kein rechtswidriges Filesharing betrieben haben, kam nur der Beklagte selbst als Täter in Betracht. Seine Erklärung, naturgemäß nicht hundertprozentig ausschließen zu können, dass irgendein Missbrauch durch Dritte ihm verheimlicht werde, sei widersprüchlicher Vortrag, der den Klägerinnen die Möglichkeit nehme, prozessual zu reagieren. Das Landgericht verurteilte den Beklagten unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz.

Die zweite Entscheidung kommt vom Oberlandesgericht Frankfurt/M, bei dem die klagende Filmindustrie gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts Frankfurt/M Rechtsmittel eingelegt hatte. Der Kläger war unzufrieden, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nachdem sich herausgestellt hatte, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern seine im selben Haushalt lebende Ehefrau rechtswidriges Filesharing betrieben hatte. Der Kläger hatte, nachdem das klar wurde, die Hauptsache des Rechtsstreits für erledigt erklärt und seinen Vortrag dahin berichtigt, dass die Ehefrau die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung nicht. Das Landgericht Frankfurt/M erlegte die Kosten des Verfahrens dem Kläger auf, wogegen sich dieser erfolglos wehrte, so dass das Oberlandesgericht über die Kostenentscheidung befinden musste.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M geht davon aus, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts richtig ist (Beschluss vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13). Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil der Kläger selbst gegen den Beklagten als Täter keinen Anspruch mehr geltend mache. Eine Haftung als Teilnehmer der durch seine Ehefrau begangenen Tat liege auch nicht vor, denn hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Und selbst wenn der Beklagte die Teilnahme seiner Frau an Peer-to-Peer-Netzwerken über seinen Internetanschluss gebilligt hätte, so ergäbe sich daraus nicht, dass er von der konkreten Rechtsverletzung gewusst hätte. Auch die Haftung des Beklagten als Störer kam nicht in Betracht, da der Kläger hier ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen habe. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte etwaige Prüfpflichten verletzt hätte: Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beklagte wusste oder annehmen musste, dass seine Frau Urheberrechtsverletzungen begehen würde, gab es nicht, weshalb eine Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflicht, die er hätte verletzen können, dem Beklagten nicht zumutbar war.

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