Der Bundesgerichtshofs durfte sich ein weiteres Mal mit möglichen Urheberrechtsverletzungen durch die Wiedergabe von Vorschaubildern im Ergebnis der Google-Suche beschäftigen. Auch beim zweiten Anlauf lehnte das Gericht indes eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers ab (Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10).
Kläger ist ein Fotograf, der im Rahmen einer Suchanfrage die Abbildungen eines von ihm gefertigten Lichtbildes als Vorschaubild entdeckte. Google verwies auf zwei Internetseiten als Fundort. Der Fotograf meinte, er habe den Betreibern der Seiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Allerdings nahm er nicht diese, sondern Google wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Zunächst wandte er sich erfolgreich an das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07). Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, wies die Klage ab (Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08). Schließlich wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof.
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück: der Suchmaschinenbetreiber konnte und durfte davon ausgehen, dass der Kläger in die Wiedergabe der Bilder als Vorschaubilder eingewilligt hat. Maßgebend sei laut BGH, „dass der Kläger einem Dritten das Recht eingeräumt hatte, das Lichtbild ins Internet zu stellen, und zwar auf eine Seite, die keine Schutzvorkehrungen hinsichtlich etwaiger Urheberrechte des Klägers aufwies.“ Suchmaschinenbetreiber dürfen das dahin verstehen, dass sich eine solche Einwilligung auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in der Vorschau erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Der Hintergrund dafür liegt in der blinden Technik der Suchmaschinenbetreiber, die nicht erkennen kann, ob ein aufgefundenes Bild vom Berechtigten oder Nichtberechtigten ins Internet eingestellt wurde. Nicht von Belang sei es, dass der Kläger den beiden Betreibern der Internetseiten, auf die die Vorschaubilder verwiesen, keine Nutzungsrechte eingeräumt habe.
Der BGH verwies auch auf seine frühere Entscheidung vom April vergangenen Jahres. Sie unterscheidet sich insoweit, als die Urheberin ihr Werk selbst online gestellt hatte. Der BGH meinte seinerzeit, die öffentliche Wiedergabe der Bilder (§ 19 UrhG) im Google-Suchergebnis sei nicht rechtswidrig, denn die Künstlerin habe von der technischen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, die Datensammelprogramme (Webcrawler) von Google daran zu hindern, ihre Homepage zu durchsuchen und die gesammelten Daten in Suchergebnissen darzustellen. Damit gebe die Urheberin durch schlüssiges Verhalten ihre Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung. Der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) sei dann nicht rechtswidrig (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08).