BGH

Rechtsstreit um Framing eines YouTube-Films geht zurück zum OLG

Vergangene Woche besprachen wir ein Urteil des OLG Düsseldorf, in dem das Thema Urheberrechtsverletzung durch Framing angesprochen wurde. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinerseits Stellung zu Rechtsverletzungen im Falle von Framing genommen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, aber in einer Pressemitteilung nahm die Pressestelle des BGH schon mal Stellung.

Die Klägerin stellt Wasserfiltersystemen her und vertreibt diese. Sie stellte einen Film auf ihrer Website online, an dem sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte innehält. Dieser Film wurde auch bei YouTube eingestellt. Die Beklagten ermöglichten es, diesen Film auf ihrer Website per Framing (in einem Rahmen) von den Servern von YouTube abzurufen. Dadurch sah die Klägerin ihre Urheberrechte verletzt und wollte von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht München I (Urteil vom 02.02.2011, Az.: 37 O 15777/10) gab dieser Klage statt. Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung ein und waren damit vor dem OLG München erfolgreich (Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 U 1092/11). Nun legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der BGH hob daraufhin das Urteil des OLG München auf und verwies das Verfahren zurück an dieses, da zunächst geklärt werden müsse, ob die Veröffentlichung des Films auf YouTube mit oder ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12). Nur dann lässt sich klären, ob eine Rechtsverletzung seitens der Beklagten vorliegt. Dabei geht der BGH davon aus, dass das Framing kein öffentliches Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke darstellt, denn der Urheber, der sein Werk bei sich online stellt, kann es jederzeit wieder entfernen, womit, im Falle des Framings durch Dritte, die Inhalte bei diesen verschwinden. Über diese Zugänglichmachung wird kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, die allein dem Urheber zusteht, verletzt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits auf eine Vorlage des BGH hin bestätigt. Das gilt selbst dann, wenn für den Nutzer der Eindruck entsteht, das Werk läge tatsächlich auf der Website, auf der er sich befindet, und werde nicht lediglich über einen Link vermittelt. Der BGH entnimmt den Ausführungen des EuGH allerdings, dass eine Urheberrechtsverletzung beim Framing dann vorliegen kann, wenn von Seiten des Urhebers keine Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes vorliegt. Im konkreten Fall also, wenn die Klägerin der Veröffentlichung des Films auf YouTube nicht zugestimmt hat. Es läge dann eine unzulässige öffentliche Wiedergabe auf Seiten der Beklagten vor, da schon die Veröffentlichung auf YouTube nicht rechtens wäre. Aber genau die Frage hatte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht geklärt. So sah sich der BGH gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Frage klärt.

Die Pressestelle des BGH führt weiter aus, der BGH habe ein Aussetzen des Verfahrens erwogen, da derzeit beim EuGH ein Verfahren läuft, das die Frage behandelt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht worden ist. Da in dem Fall aber das Urteil noch ein Jahr auf sich warten lassen wird und das Ergebnis nur relevant würde, wenn der Film im BGH-Fall ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bei YouTube eingestellt worden war, sah der BGH von einer Aussetzung des Verfahrens ab. Solange nicht geklärt ist, ob die Zustimmung vorlag oder nicht, sei eine Aussetzung des Verfahrens nicht angebracht, meint der BGH. Die Linie des BGH ist klar – und sie geht konform mit der Einschätzung des EuGH: Framing einer unrechtmäßigen Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist rechtswidrig.

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