Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende April über die Frage entschieden, ob die durch die Suchmaschine Google angezeigten Vorschaubilder im Suchergebnis eine Urheberrechtsverletzung darstellen oder nicht. Anders als die Vorinstanz, sah der Bundesgerichtshof keine Urheberrechtsverletzung, da die Google-Webcrawler freien Zugriff auf die Daten der Internetseite mit den Bildern hatten.
Die Klägerin ist eine bildende Künstlerin, die Abbildungen ihrer Werke auf ihrer Internetseite präsentiert. In 2005 stellte sie anlässlich einer Google-Suche nach ihrem Namen fest, dass die von ihr online gestellten Bilder dort in pixelreduzierter, verkleinerter Form als so genannte Thumbnails dargestellt werden sowie mit einem Link auf ihre Homepage versehen sind, wobei auch Bilder dargestellt wurden, die sie bereits von ihrer Homepage entfernt hatte. Hierin sieht sie eine Urheberrechtsverletzung. Sie verklagte Google auf Unterlassung und machte auch Schadensersatzansprüche geltend. Vor dem Landgericht in Erfurt (Urteil vom 15.03.2007, Az.: 3 O 1108/05) und dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 27.02.2008, Az.: 2 U 319/07) war sie nicht erfolgreich. Beim OLG Jena war man der Ansicht, es läge eine Urheberrechtsverletzung vor; doch sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da die Künstlerin eine Suchmaschinenoptimierung an ihrer Homepage vorgenommen hatte, die den Webcrawlern von Google den Zugriff auf ihre Homepage erleichterte.
Laut der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil, dessen Gründe noch nicht vorliegen, geht dieser in diesem Fall davon aus, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Wie schon das OLG Jena meint der BGH, die Klägerin habe keine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, mit der sie Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche einräumte. Gleichwohl meint der BGH, die öffentliche Wiedergabe der Bilder (§ 19 UrhG) im Google-Suchergebnis sei nicht rechtswidrig, denn die Künstlerin habe von der technischen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, die Datensammelprogramme (Webcrawler) von Google daran zu hindern, ihre Homepage zu durchsuchen und die gesammelten Daten in Suchergebnissen darzustellen. Unter diesen Umständen durfte Google davon ausgehen, die gesammelten Daten nutzen und die Bilder in Suchergebnissen wiedergeben zu dürfen.
Der BGH stellt in dieser Entscheidung zugleich klar, dass Suchmaschinenbetreiber, die Bilder wiedergeben, die unberechtigter Weise ins Internet gestellt wurden, erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haften. Das entspräche so der Rechtsprechung des EuGH sowie den Vorgaben der EG-Richtlinie für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.