AG Frankfurt/M

Haftung des Anschlussinhabers

Das Amtsgericht Frankfurt am Main setzte sich bereits vor einigen Wochen mit der Frage nach der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses bei einer Urheberrechtsverletzung auseinander (Urteil vom 14.06.2013, Az.: 30 C 3078/12 (75)). Aus Sicht des Gerichts reicht es, wenn der beklagte Anschlussinhaber darlegt, von ihm belehrte Familienmitglieder hätten Zugriff auf das WLAN gehabt, um die klagende Partei in Beweiszwang zu bringen. Zu recht.

Die Klägerin ist eine führende deutsche Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte einer Doppel-CD, die über den Internetanschluss des Beklagten von diesem selbst über ein Filesharing-Programm zum Download zur Verfügung gestellt worden sein soll. Sie mahnte den Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der Kosten der Abmahnung. Der Beklagte hielt entgegen, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen, auf seinem Rechner gäbe es kein Filesharing-Programm, zudem hätten seine Frau und seine Kinder mit ihren Rechnern Zugriff auf das WEP-verschlüsselte WLAN-Netzwerk. Seiner Familie habe er bereits 2006 deutlich gemacht, keine illegalen Daten herunterzuladen oder zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Den Kindern verbat er die Nutzung von Filesharing-Programmen und -diensten jeder Art.

Das Amtsgericht in Frankfurt/M wies die Klage ab (Urteil vom 14.06.2013, Az.: 30 C 3078/12 (75)). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Beklagte keinen Beweis für eine durch den Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung angeboten hat. Sie könne sich auch nicht auf eine Beweiserleichterung stützen, da der Beklagte die Vermutung, er habe die Urheberrechtsverletzung begangen, hinreichend entkräftet habe. Der Annahme, in erster Linie nutze der Beklagte als Anschlussinhaber den Internetanschluss, stehe der substantiierte Vortrag des Beklagten entgegen, wonach der Haushalt zum Tatzeitpunkt drei weitere Personen umfasste, die ihrerseits Zugriff auf den Anschluss hatten. Es fanden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung angestiftet hatte oder als Gehilfe beteiligt war. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestehe ebenfalls nicht, da die Abmahnung nicht berechtigt war. Der Beklagte hafte nicht als Störer wegen einer von einem Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung, da er seinen Kindern die Nutzung von FilesharingProgrammen und -diensten jeder Art und das Herunterladen von illegalen oder das zur Verfügungstellen von Inhalten verboten hat. Die Belehrung des Beklagten reichte aus, der bestehenden Aufsichtspflicht zu genügen. Eine Verpflichtung zur Überwachung seiner Kinder bei der Nutzung des Internets und der Überprüfung der Computer oder der teilweisen Sperrung des Zugangs zum Internet bestand nicht. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für verbotswidriges Handeln der Kinder waren nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung von Prüfpflichten hinsichtlich seiner Ehefrau vermochte das Gericht nicht festzustellen, da ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen waren, dass diese Urheberrechtsverletzungen begehe. Schließlich habe der Beklagte auch ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen, indem der WLAN-Router ein ausreichendes, individuelles, werkseitiges Passwort und WEP-Verschlüsselung aufwies.

Das Amtsgericht Frankfurt/M zeigt damit eine angemessene entspannte Einschätzung bezüglich der Entlastung des Anschlussinhabers und folgt dabei der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. In München stellt man hingegen höhere Anforderungen an den Anschlussinhaber, wenn er sich entlasten will. Das LG München I spricht von einem »nach Auffassung der [21.] Kammer anzulegenden strengen Maßstab[s] an den Detailgrad der Plausibilität des Sachvortrags […]«. Der Hinweis auf weitere Familienmitglieder, die Zugriff auf das WLAN haben, reicht da – unverständlicher Weise – nicht.

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