WIPO

Zwei Schweizer im Streit um my-pizza.ch

Die Schweiz beherbergt nicht nur die WIPO, eine der großen UDRP-akkreditierten Schiedsstellen, sondern hat auch eine eigene Streitbeilegungsordnung für die Landesendung .ch. Diese kam in einem aktuellen Verfahren vor der WIPO um die Domain my-pizza.ch zum Zuge.

Die ITmakers GmbH mit Sitz in Basel (Schweiz) wandte sich wegen der Domain my-pizza.ch an die WIPO. Die ITmakers GmbH bezweckt den Betrieb von Online-Portalen im Gastronomiebereich. Sie ist Inhaberin der Domain mypizza.ch, die 1999 erstmals registriert wurde und unter der sie seit September 2016 eine Online-Bestellplattform betreibt. Die ITmakers GmbH ist seit Februar 2017 zudem Inhaberin einer Marke »mypizza«. Sie trägt vor, seit mindestens 2002 existiere die Online-Bestellplattform mypizza.ch mit Gastronomieangeboten. Dabei würden die beiden Zeichen »MyPizza« und »MyPizza.ch« auf ihrer Webseite benutzt. Der aktuelle Geschäftsführer sei bereits Mitgründer und Geschäftsführer der vorangegangenen Inhaberin der Domain, die die Webseite von 2004 bis 2009 betrieben hat, gewesen. Von da an bis September 2016 habe der Geschäftsführer das Angebot als Einzelunternehmer betrieben. Seit September betreibe die ITmakers GmbH die Online-Bestellplattform unter seiner Führung. Die Zeichen »MyPizza« bzw. »MyPizza.ch« würden seit dem Jahr 2008 auch zu Marketingmaßnahmen gegenüber geschäftlichen Kunden wie Restaurants und Lieferdiensten genutzt. Die Gegnerin verletze mit der Domain my-pizza.ch ihre Kennzeichen- und Markenrechte. Die ITmakers GmbH rief als Gesuchstellerin die WIPO für ein Verfahren nach der Streitbeilegungsordung für die schweizer Landesendung .ch auf und beantragte die Übertragung der Domain my-pizza.ch.

Der Inhaber der Domain my-pizza.ch, Cengiz Goekceguen, der seinen Sitz ebenfalls in Basel hat, ist Softwareentwickler. Die Domain my-pizza.ch wurde im Mai 2010 registriert und seit Oktober 2015 ist er der Inhaber der Domain. Er hält entgegen, hinter der Domain my-pizza.ch stehe die Pizzeria »My-Pizza Sejdini«, die seit 2014 betrieben wird. Sie ist über die Domain my-pizza.ch seit September 2015 erreichbar. Er, Goekceguen, habe die Webseite für »My-Pizza Sejdini« gestaltet und programmiert und halte die Domain my-pizza.ch für »My-Pizza Sejdini«. Seit November 2015 bestehe zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung: »My-Pizza Sejdini« ist auf dem Portal mypizza.ch als Lieferdienst unter der Domain my-pizza.ch verzeichnet. Der Gesuchsstellerin und deren Geschäftsführer sei dies bekannt, sie seien explizit damit einverstanden gewesen, dass »My-Pizza Sejdini« die Domain my-pizza.ch dafür benutzt. Die Marke der Gesuchstellerin sei im Übrigen erst im November 2016 beantragt worden.

Als Entscheider wurde der Schweizer Juraprofessor Daniel Kraus berufen. Der prüfte die Sache eingehend und kam zu dem Ergebnis, dass die Domain my-pizza.ch beim Inhaber verbleibt (WIPO Verfahren Nr. DCH2017-0004). Für Kraus stellt die Domain mypizza.ch, auf deren langjährige Nutzung sich die Gesuchsstellerin stütze, kein absolutes Kennzeichenrecht dar, auf dass sie sich stützen könne. Es sei nicht bewiesen, dass die Domain mypizza.ch ausreichend bekannt geworden sei. Die Marke hingegen habe sie erst am 03. November 2016 angemeldet. Der Gegner habe die Domain my-pizza.ch bereits 2015 registriert, und zuvor war der Betreiber von »My-Pizza Sejdini« Inhaber der Domain gewesen. Für diesen und in dessen Auftrag halte der Gegner nun die Domain. Aufgrund des Markenschutzgesetztes (MschG) könne die Gesuchstellerin dem Gegner nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Markenanmeldung genutztes Zeichen weiter zu gebrauchen. Auch aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs greife kein Tatbestand: ein täuschendes und treuwidriges Verhalten des Gesuchsgegners vermochte Kraus nicht festzustellen, da »my« und »pizza« generische Begriffe sind, die selbst in Kombination nur schwach kennzeichnend wirken und somit keine Unterscheidungskraft haben. Damit geniessen die Domain-Namen keinen Kennzeichenschutz, weshalb keine Verwechslungsgefahr vorliege. Der Gesuchsgegner habe sein legitimes Interesse an der bereits vor der Markenregistrierung erfolgten Verwendung des Domain-Namens my-pizza.ch nachgewiesen. Die Domain diene auch nicht als »Lockvogel«, indem die Erwartungen eines Suchenden zwecks Kundenfang ausgenützt werden, denn die Pizzeria »My-Pizza Sejdini« ist bereits seit 2014 ins Handelsregister eingetragen. Damit genieße sie zudem Priorität gegenüber der Marke »mypizza« der Gesuchsstellerin. Schließlich habe der Gegner die Domain my-pizza.ch nicht ohne triftige Gründe oder spezifische Bedürfnisse registriert, oder um die Gesuchsstellerin von deren Nutzung auszuschließen. Er hält die Domain für ein Unternehmen, welches eine Pizzeria führt. Nach alle dem wies Kraus das Gesuch der ITmakers GmbH auf Übertragung der Domain my-pizza.ch zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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