WIPO

Zwei Beschwerdeführer streiten erfolgreich um drei Domains

In einem UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) gab es gleich zwei Beschwerdeführer, die gemeinsam gegen den Inhaber dreier Marken-Domains unter den neuen Endungen .center, .global und .support mit Erfolg vorgingen.

Beschwerdeführer sind die Starwood Hotels & Resorts Worldwide Inc. und Westin Hotel Management L.P., die zunächst wegen der Domains westin.global und westin.support eine Beschwerde nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei WIPO einreichten. Eine gute Woche später korrigierten sie die Beschwerde, indem sie sie um die Domain westin.center erweiterten. Sie sahen ihre Marke »WESTIN« aufgrund der Registrierung der Domains am 5. Juli 2015 durch den Beschwerdegegner verletzt. Unter den Domains finden sich Werbeseiten des Registrars, über den der Beschwerdegegner sie registriert hatte. Der Beschwerdegegner nahm dazu keine Stellung.

Als Panelist wurde Evan D. Brown berufen, der den Beschwerden problemlos stattgab und jeweils auf Transfer der drei Domains entschied (WIPO Case No. D2015-2092). Vorab klärte er jedoch, ob der Umstand, dass zwei Entitäten als Beschwerdeführer, von denen keiner klar seine Rechte an der Marke artikuliert hatte, dem Verfahren im Wege stünden. Keiner der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Ansprüche beider in diesem Verfahren zusammenzuführen. Über ihre konkrete Beziehung hatten sie nichts weiter vorgetragen, als dass Westin P.L. eine »affiliated entity« der Starwood Inc. ist. Da die UDRP (§ 10(c)) aber zulässt, nach gebührender Untersuchung (due expedition) Ansprüche Einzelner zusammenzuführen, verfuhr Evan D. Brown in diesem Falle so, nachdem er festgestellt hatte, dass Westin P.L. Inhaber der Marke und Starwood ein Partner von Westin ist. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht dagegen, und für Brown war schließlich nicht ersichtlich, dass ihm durch die Zusammenführung der Ansprüche ein Nachteil entstünde.

Danach widmete sich Evan D. Brown der Sache und stellte fest, dass die Marke »WESTIN« und die Domains, abgesehen von den Endungen, identisch sind. Die Beschwerdeführer haben auch den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen an den Domain-Namen hat. Da der Beschwerdegegner nicht vorgetragen hat, ist dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Es stellte sich nun noch die Frage der Bösgläubigkeit, die Brown ebenfalls bejahte: Die Domains sind geparkt und weisen gesponsorte Links auf, über die der Beschwerdegegner kommerzielle Gewinne zu erlangen suchte, indem er bei Internetnutzern eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Marke „WESTIN“ erzeugte. Damit lagen alle Voraussetzungen nach der UDRP vor, so dass Evan D. Brown auf Transfer der Domains erkennen konnte.

Diese einfache WIPO-Entscheidung zeigt einerseits, dass die neuen Endungen von Grabbern für Markenrechtsverletzungen genutzt werden, und andererseits dass Markeninhaber sich darum kümmern müssen, um keine Nachteile zu erfahren. Markeninhaber sollten den Markt beobachten und handeln, am besten indem sie Grabbern vorausgreifen und zumindest Domains unter leidlich relevanten Endungen registrieren. Darüber hinaus bietet das Verfahren ein Beispiel dafür, dass zwei unterschiedliche Beschwerdeführer ein Verfahren gemeinsam führen können und trotz gewisser Ungereimtheiten dabei erfolgreich sein können.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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