WIPO

zermatt.com bleibt in asiatischer Hand

Seit langem steht mit zermatt.com wieder einmal eine UDRP-Entscheidung breit in den Medien. Die WIPO hatte in dem Verfahren der Gemeinde Zermatt und deren Touristikzentrale gegen die Inhaberin der Domain entschieden, dass letztere berechtigter Weise die Domain inne habe. Marco Bundi und Benedikt Schmidt setzten sich bei weblaw.ch mit der Entscheidung auseinander.

Die Antragsteller beriefen sich in dem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) einerseits auf den Namen, bei dem Nutzer davon ausgingen, die Domain sei von Zermatt oder zumindest mit Zustimmung der Gemeinde betrieben, andererseits auf Rechte aus den Wort-/Bildmarken ZERMATT MATTERHORN und ZERMATT ALPINE MONUMENT. Die Domain-Inhaberin, das thailändische Unternehmen Activelifestyle Travel Network, hielt entgegen, die Gemeinde Zermatt habe kein exklusives Recht auf den Namen, der eine geografische Bezeichnung sei; die Marken weichen deutlich vom Domain-Namen ab; eine Täuschung der Nutzer über die Inhaberschaft liege nicht vor, da diese es gewohnt seien, dass viele Domains in Händen von Dritten stünden; zudem würden nur Zermatt spezifische Daten bereit gestellt und die Domain sei bereits 1996 registriert worden, was den Antragstellern schon lange bekannt ist und erfolgte, noch ehe die Marken beantragt wurden.

Panel David H. Bernstein, der alleine als Panel eingesetzt war, kam zu dem Ergebnis, die Inhaberin dürfe die Domain behalten. Einen markenrechtlichen Schutz macht er hier über Umwege aus, auch wenn geografische Begriffe per se nicht unter der UDRP geschützt sind. Für touristische Angebote bestehe hier zwar keine Kennzeichnungskraft der Marken. Allerdings werden die Marken, deren maßgebliches Kennzeichen gerade der Begriff „Zermatt“ darstellt, auch für zahlreiche andere Produkte genutzt, die nichts mit dem geografischen Ort zu tun haben. Aus diesem Grunde sah Panel David H. Bernstein hier eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen den Marken und der Domain. Bei der Frage nach dem berechtigten Interesse der Nutzung durch den Inhaber verfällt Richter Bernstein jedoch darauf, es handele sich um eine Nutzung der geografischen Bezeichnung „Zermatt“. In solchen Fällen sei es offensichtlich, das der Domain-Inhaber nicht namentlich identisch mit der Domain ist.

Zur Frage des bad faith (böser Glauben) des Nutzers kommt das Gericht nicht mehr. Dennoch mutmaßen Marco Bundi und Benedikt Schmidt auf Weblaw.ch (nur für zahlende Abonnenten) völlig zu recht, dass die Chancen, diesen nachzuweisen, gering sei: Die Domain wird ordentlich genutzt, und das seit zehn Jahren. Aufgrund der langjährigen Duldung komme ein schutzwürdiger Besitzstand in Betracht. In ihren Anmerkungen zur WIPO-Entscheidung gehen Bundi und Schmidt auf gleichgelagerte Fälle ein, die in der Regel scheiterten wie zum Beispiel heidelberg.net, stmoritz.com und andere. Aber daneben gäbe es durchaus auch positive WIPO-Entscheidungen wie etwa im Falle potsdam.com. Der Antrag stellenden Gemeinde bleibe jetzt der Weg über die ordentlichen Gerichte. Und da zeigte vor kurzem das schweizerische Bundesgericht im Fall von „lauisse.com“ (Bundesgericht, Entscheid vom 06.03.2007), dass für Rechtsstreite dieser Art tatsächlich schweizer Gerichte zuständig sein können, weil die Internetdomains in der Schweiz bestimmungsgemäß abrufbar sind und damit die Rechtsverletzung vor Ort begangen wird.

In der deutschen Gerichtsbarkeit ist dies schon lange Gang und Gäbe. Vor den schweizer Gerichten, so Bundi und Schmidt, kann sich die Gemeinde Zermatt auch auf das Namensrecht (§ 29 ZGB) berufen. Damit hätte man gute Erfolgsaussichten. Ob die Gemeinde den Weg über die Zivilgerichte wählt, wird, wie die Basler Zeitung berichtet, am 3. Dezember 2007 entschieden.

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