WIPO

VW-Konzern erringt Lamborghini-Domain in UDRP-Verfahren

Der Volkswagen-Konzern verteidigt alle seine Marken. Kürzlich erstritt er die Domain lamborghiniaustin.com in einem UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Domain-Inhaber, ein Immobilienmakler aus Austin (Texas), pokerte hoch – und verlor.

Die Volkswagen Group of America, Inc., eine Tochter der Volkswagen AG Deutschland, sah ihre Markenrechte durch die Domain lamborghiniaustin.com verletzt. Seit dem Jahr 1979 ist Lamborghini in den USA als Marke registriert. In den USA werden Lamborghinis über ein Netzwerk lizenzierter Autohändler vertrieben, deren Domain-Namen nach der Regel »Marke« und »Ort« registriert werden, wie etwa lamborghinehouston.com. Der Beschwerdegegner ist Partner einer Immobilienfirma in Austin (Texas). Er registrierte die Domain lamborghiniaustin.com am 12. August 2014. Im Jahr 2016 fand die Beschwerdeführerin einen Vertriebspartner in Austin (Texas). Am 08. Februar 2017 fiel auf, dass die Domain lamborghiniaustin.com bereits vergeben war. Daraufhin schrieb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Gegner per eMail an, erhielt allerdings keine Antwort. Erst nach einer zweiten eMail und nach einer Voicemail meldete sich der Gegner. Die Parteien traten in Verhandlungen. Die Beschwerdeführerin war bereit, US$ 150,– als Ausgleich für die Domain-Registrierung zu zahlen, um die Domain zu bekommen. Der Gegner verlangte, die Immobilienfirma, deren Partner er ist, solle Lamborghini oder den Franchisenehmer beim Kauf oder Leasing der Immobilie vertreten, und er selbst wolle eine bezahlten Vollzeitjob bei Lamborghini Austin. Nach seiner Ansicht sei die Domain soviel wert. Die Beschwerdeführerin erhob darauf das UDRP-Verfahren. Im Rahmen dessen erklärte der Gegner, er lebe schon immer in Austin und sei Hobbyfotograph, der mehrere Blogs betreibe. Unter der Domain lamborghiniaustin.com betreibe er einen „super car photo blog“, dessen erste Bilder aus 2014 stammen. Ursprünglich wollte er die Domain lamborghinisinaustin.com registrieren, aber der Mittelteil der Domain ergebe den Begriff „sin“ (Sünde), was Besucher des Blogs falsch auffassen könnten.

Als Entscheider wurde der texanische Anwalt William R. Towns berufen. Der bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Domain lamborghiniaustin.com (WIPO Case No. D2017-0815). Towns stellte zu Anfang kurz fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin und die Domain des Gegners zum Verwechseln ähnlich sind. Auch der Beweis des ersten Anscheins, wonach der Gegner kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain hat, bestätigte sich für ihn schnell: laut Beschwerdeführerin hatte sie dem Gegner nicht erlaubt, die Marke zu nutzen, und der hatte sie nur gegen einen umfänglichen Handel wieder hergeben wollen. Doch im Verfahren trug der Gegner vor, er sei lediglich Hobbyfotograph, der die Domain für ein Blog mit Bildern von Lamborghinis in Austin nutzen wolle. Dabei verneinte er nicht, dass er die Domain-Namenskonvention für Lamborghini-Händler in den USA kenne, bei der die Marke Lamborghini und der Ort angegeben wird, an dem der Händler seinen Sitz hat. Aus Towns Sicht könnten Internetnutzer aufgrund der Nutzung der Domain durch den Gegner verwirrt werden, da für sie nicht ersichtlich sei, ob und inwieweit eine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin besteht. Die Behauptung des Gegners, ein „super car photo blog“ zu betreiben, erschien Towns als Ausrede. Die Domain lamborghiniaustin.com leitet auf eine Instagrammseite weiter. Die wenigen, dort vorhandenen Bilder von Lamborghinis sind augenscheinlich nicht in Austin photographiert worden. Lediglich zwei Bilder scheinen in Austin aufgenommen worden zu sein, und datieren auf den 21. April 2017, dem Tag, an dem das UDRP-Verfahren von der Beschwerdeführerin gestartet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies die Domain lamborghiniaustin.com aber noch auf eine Parkingseite mit dem Hinweis »website coming soon«. Towns fand, die Weiterleitung auf die Instagramseite sei lediglich eine Ausrede, mit der der Gegner die Registrierung der Domain im Nachhinein rechtfertigen wolle. Bei der Frage der Bösgläubigkeit ging Towns nicht mehr in die Tiefe: es sei unabweisbar, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung die Marke Lamborghini und auch die Registrierungsregel »Marke« plus »Ort« für authorisierte Lamborghini-Händler kannte. Der Gegner versuchte sich hier in einer Domain-Spekulation. Sein Handeln zeige, dass sein eigentliches Motiv bei der Registrierung der Domain lamborghiniaustin.com war, daraus Kapital zu schlagen. Er handelte böshläubig. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und William R. Towns entschied auf Transfer der Domain.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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