WIPO

UDRP-Beschwerdeverfahren über advanced.com gerinnt zur Farce

In einem aktuellen Streit um die Domain advanced.com legt der Beschwerdeführer mehrmals nach, womit das Verfahren aus Sicht des Panelist zur Farce verkommt und er ein Reverse Domain Name Hijacking feststellt.

Brian M. Maouad und sein Unternehmen Advance 2000 Inc. bieten Computer-Hardware und Software-Beratungsdienstleistungen, wofür er das Angebot unter der Domain advance2000.com betreibt. Er sah seine Rechte durch die Domain advanced2000.com verletzt und ließ deren Inhaber im Mai 2025 abmahnen. Der reagierte darauf nicht, weshalb Maouad ein UDRP-Verfahren startete. In der Beschwerde trägt er unter anderem vor, seit Januar 2011 Inhaber der eingetragenen US-Marke »ADVANCE 2000« zu sein. Gegner und Inhaber der Domain advanced2000.com sind Reza Sanjideh und die Advanced 2000. Die Domain registrierte er im Dezember 1996, unter ihr bietet er unter anderem »Managed Security Services« und »Cyber Security Compliance« an. Sanjideh nutzte das Zeichen »Advanced 2000« seit 1995 in Washington (DC), um – nicht nur – Hardware und IT-Dienstleistungen zu vertreiben. Er trägt weiter vor, dass die Washington Post sein Geschäft bereits 1998 als seriösen Händler erwähnte. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Nachdem sich der Gegner geäußert hatte, reichte der Beschwerdeführer einen unaufgefordert nachgeschobenen Schriftsatz ein, in dem er vortrug, bereits ab 1990 Inhaber einer Marke »ADVANCE 2000« und zweier weiterer Marken von 1999 zu sein. Zwei Tage nach diesem verspäteten weiteren Vortrag gab der Beschwerdeführer eine »Abschlusserklärung« ab, in der er erklärte, dass der Gegner gegen die »federal trademark statutes«, das »federal copyright statute« und das »New York civil rights statute« verstoße.

Der als Entscheider eingesetzte Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler Robert A. Badgley aus Chicago wies die Beschwerde ab und stellte RDNH fest (WIPO Case No. D2025-2137). Er fand, dass Domain und Marke zum Verwechseln ähnlich sind, auch wenn die Domain ein zusätzliches »d« aufweist. Er bestätigte dem Gegner aber ein Recht und berechtigtes Interesse an der Domain. Dieser habe sie 1996 registriert und nutze sie seitdem über 28 Jahre lang für seine Dienstleistungen. 1998 fand er in der Washington Post als »seriöser Händler« Erwähnung. Das „look and feel“ seiner Website sei ganz anders als das des Beschwerdeführers. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der Gegner bei der Registrierung der Domain mögliche Kenntnis von der Marke des Beschwerdeführers hatte. Selbst wenn man den verspäteten Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner weiteren drei Marken von 1990 und 1999 ins Kalkül zöge, die sich im Übrigen als bereits gelöscht herausstellten, legt der Beschwerdeführer keine Nachweise dafür vor, inwieweit seine Marke im Jahr 1996 bekannt war. Badgley sah damit das zweite Element der UDRP als nicht erfüllt an und stellte zur Frage der Bösgläubigkeit lediglich fest:

The Panel concludes, for the reasons discussed above, that Respondent did not register the Domain Name in bad faith.

Er prüfte dann das Vorliegen eines RDNH, das er mit harschen Worten bestätigte. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass er mehr vorzutragen gehabt hätte, als ihm bewusst geworden war, dass der Gegner seit mehr als 28 Jahren Inhaber der Domain advanced2000.com ist. Der verspätete Vortrag des Beschwerdeführers kam unerwartet und hätte im Hinblick auf frühere Markenanmeldungen schon bei Begründung der Beschwerde vorgetragen werden müssen. Darüber hinaus reichte er zwei Tage später eine »Abschlusserklärung« ein, in der er auf Normen verweist, die weit über den Anwendungsbereich der UDRP hinausgehen. Er spitzte so den Fall zu, obwohl er die Beschwerde hätte zurückziehen sollen, nachdem der Gegner eine 28-jährige Nutzung seiner Domain advanced2000.com dargelegt hatte. Der Beschwerdeführer verwies stattdessen auf das »federal trademark statutes«, das »federal copyright statute« und das »New York civil rights statute«. Damit mache der Beschwerdeführer aus dem Verfahren eine Farce. Es sei zugestanden, dass nicht jeder das UDRP-Verfahren kennt und versteht; aber wenn man so ein Verfahren startet, dann sollte man ein wenig Mühe auf sich nehmen, um ein Grundverständnis des Verfahrens zu erlangen, oder juristische Hilfe zuziehen. Damit wies Badgley die Beschwerde ab und bestätigte einen Fall von RDNH.

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