Der World Intellectual Property Organization (WIPO) lag wieder einmal ein Fall in deutscher Sprache vor. RTL wandte sich gegen den Inhaber der Domain dsds.tv, und war vor der Streitbeilegungsstelle erfolgreich.
Antragstellerin ist die RTL Television GmbH aus Köln, die den Fernsehsender RTL betreibt. Seit 2003 strahlt sie erfolgreich die Musik-Castingshow »Deutschland sucht den Superstar« aus, die unter der Abkürzung »DSDS« bekannt ist. Die Antragstellerin ist Inhaberin zweier Marken DSDS, die 2005 und 2011 eingetragen wurden, und der Domain dsds.de, die auf Internetseiten unter der Domain rtl.de weiterleitet. Sie sieht sich durch den Antragsgegner, Michael Ehrhardt aus Bremerhaven, der seit frühestens Dezember 2012 Inhaber der Domain dsds.tv ist, in ihren Rechten verletzt. Der Antragsgegner bot die Domain dsds.tv, die ihrerseits auf seine Domain nexusm.org weiterleitete, zum Verkauf an: Einerseits war die Domain bei Sedo gelistet, weiter bot er sie unter nexusm.org für US$ 9.999,– an, und schließlich sandte der Antragsgegner per eMail am 8. Oktober 2014 der »UFA Show GmbHq, die die Sendung »Deutschland sucht den Superstar« produziert, ein Angebot zum Kauf der Domain. Die UFA Show GmbH reichte die eMail an die Antragstellerin weiter. Diese wandte sich an die World Intellectual Property Organization, reichte ein UDRP-Verfahren ein und verlangte die Übertragung der Domain dsds.tv auf sich.
Die WIPO-Panelistin Andrea Jaeger-Lenz kam am 20. Januar 2015 zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Antragstellerin berechtigt und die Domain dsds.tv zu übertragen ist (Verfahren Nr. DTV2014-0005). Der Domain-Name des Antragsgegners und die Marken der Antragstellerin sind identisch, da die Endung .tv lediglich ein beschreibender Hinweis auf die TV-Branche ist, so die Panelistin. Was das Recht beziehungsweise das berechtigte Interesse des Antragsgegners an der Domain betrifft, so sei ein solches nicht ersichtlich: Die Antragstellerin hatte dargelegt, dass sie dem Gegner weder Nutzungsrechte eingeräumt noch der Registrierung der Domain zugestimmt habe. Der Antragsgegner hat keine Tatsachen vorgetragen, aufgrund der er berechtigt wäre, die Domain zu nutzen. Die Panelistin sah auch keine Anhaltspunkte für eine gutgläubige Nutzung der Domain dsds.tv auf Seiten des Antragsgegners, da die Domain einfach auf nexusm.org weiterleitete. Sein mangelndes Eigeninteresse an der Nutzung der Domain spiegele sich auch in den zahlreichen Verkaufsangeboten der Domain durch den Antragsgegner wider.
Schließlich stellte sich die Frage nach der Bösgläubigkeit der Registrierung und Nutzung der Domain, die die Panelistin ebenfalls bestätigt sah: Einerseits habe der Antragsgegner zwei Mal versucht, die Domain an die Produktionsgesellschaft zu verkaufen und anderswo zum Verkauf angeboten, was davon zeugt, dass er die Domain hauptsächlich zum Zwecke, sie an die Antragstellerin, mit ihr verbundenen Unternehmungen oder Dritten zu verkaufen, registriert hatte. Bei dem Preis von US$ 9.999,– handele es sich um ein im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten der Registrierung der Domain unangemessen hohes Entgelt. Die Marken der Antragstellerin sind sehr bekannt, und der Antragsgegner erklärte selbst in der eMail vom 08. Oktober 2014 »by the way: i like your show«. Damit, so die Panelistin,
ist offensichtlich, dass der Domainname in voller Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin an den DSDS-Marken und damit bösgläubig von dem Beschwerdegeger registriert wurde.”
Weiter sprechen gegen den Antragsgegner, dass durch die Endung .tv der Bezug zur Sendung der Beschwerdeführerin unterstrichen werde. Der Antragsgegner habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme einer ernsthaften Nutzung der Domain für eigene Zwecke rechtfertigen könnten. Maßgebend für den Zeitpunkt der Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner Inhaber wurde, da dies einer Neuregistrierung gleichkommt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Marken bereits registriert und bekannt. Selbst als der Vorhinhaber der Domain am 12. Mai 2007 Inhaber der Domain wurde, waren Marke und Sendung bereits registriert und bekannt. Schließlich ist die Panelistin auch der Ansicht, dass der Antragsgegner die Domain nicht gutgläubig nutzt, denn über sie lockte er Internetbenutzer auf sein Angebot unter nexusm.org, wo er Dienstleistungen eines Medienpartners anbietet, welche denen der durch die DSDS-Marken Geschützten ähnlich sind. Damit waren die drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und die Panelistin konnte auf Übertragung der Domain dsds.tv auf die Antragstellerin erkennen.
Dies ist ein gutes Beispiel für Domain-Grabbing. Wie man angesichts der bekannten Rechtsprechung der Zivilgerichte und der Streitbeilegungsstellen wie WIPO und NAF solche Domains registrieren und mehr oder weniger den Rechtsinhabern direktzum Kauf anbieten kann, bleibt ein Rätsel. Der naheliegende Missbrauch an den Rechten der Antragstellerin durch die Registrierung und Nutzung der Domain dsds.tv in diesem Fall dürfte jedem Laien ins Auge springen. Die Website nexusm.org zeigt derzeit eine Schmähung mit der Unterschrift »dsds ist das allerletzte«.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.