WIPO

Schweizer Raiffeisen-Bank erstreitet raiffesen.ch

Die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft stritt sich – nicht zum ersten Mal – mit einem polnischen Domain-Inhaber um eine Vertipperdomain. Und obwohl alles für ein auf Englisch zu führendes Verfahren sprach, entschied das Panel auf Deutsch als Verfahrenssprache, unter Berufung auf ein früheres Verfahren der Parteien.

Die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft ist eine der größten Banken der Schweiz. Sie ist Inhaberin der 1994 in der Schweiz registrierten Wortmarke »RAIFFEISEN« und der 1996 registrierten Domain raiffeisen.ch, die sie seither für ihren Internetauftritt nutzt. Sie sieht ihre Marken- und weitere Rechte durch die Domain raiffesen.ch verletzt. Vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) erhob sie deshalb eine Beschwerde nach dem Schweizer Verfahrensreglement und erklärte, der Gegner stehe weder zu ihr noch zu einer anderen Gesellschaft aus der Raiffeisen-Gruppe in einer Beziehung. Mit dem Domain-Namen raiffesen.ch betreibe der Gegner Typosquatting. Das habe direkte, nachteilige Konsequenzen für die Gesuchstellerin, da die Website unter raiffesen.ch Links auch zu Wettbewerbern aufweise. Das führe zu Fehlzurechnungen und schädige ihre Reputation. Der Gegner habe in der Vergangenheit den Domain-Namen raiffeissen.ch registriert, und ein früherer Expertenentscheid habe die Übertragung dieser Domain angeordnet. Der Gegner, mit Sitz in Polen, hatte die Domain im September 2015 registriert. Er reichte weder eine Antwort auf die Beschwerde ein noch brachte er auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck. Er beantragte lediglich, das Verfahren solle auf Englisch geführt werden. Als Experte wurde der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini berufen.

Mondini gab dem Gesuch statt und entschied auf Übertragung der Domain raiffesen.ch auf die Gesuchstellerin (WIPO Verfahren Nr. DCH2019-0011). Zunächst stellte sich für Mondini aber die Frage der Verfahrenssprache: Die Gesuchstellerin hatte das Gesuch auf Deutsch eingereicht und wurde von der WIPO darauf aufmerksam gemacht, dass die Registrierungsvereinbarung auf Englisch ist. Der Gegner hatte ohne nähere Begründung beantragt, das Verfahren auf Englisch zu führen. In der Folge begründete die Gesuchstellerin ihren Antrag, das Verfahren auf Deutsch zu führen, damit, dass bereits ein früheres Verfahren beider Parteien um die Domain raiffeissen.ch (WIPO Verfahren Nr. DCH2016-0018) auch auf Deutsch geführt worden sei. Mondini gab diesem Antrag der Gesuchsstellerin statt, weil der Gegner seinen Antrag nicht begründet und sich nicht in der Sache geäussert hatte, und da zwischen den Parteien schon das frühere Verfahren über die Domain raiffeissen.ch auf Deutsch geführt worden war.

In der Sache war die Entscheidung rasch getroffen: Der Domain-Name raiffesen.ch sei im Schriftbild praktisch identisch zur Marke und zur Domain raiffeisen.ch der Gesuchstellerin. Es bestehe die Gefahr, dass Nutzer, welche die Homepage der Gesuchstellerin besuchen möchten, sich bei der Eingabe des Domain-Namens vertippen und ungewollt auf die Homepage des Gegners zugreifen, worunter identische oder gleichartige Dienstleistungen durch Verlinkung beworben werden. Die Domain schaffe damit eine Verwechslungsgefahr zur Marke und zur Website der Gesuchstellerin. Davon abgesehen, unterstünden Domain-Namen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts. Die Schaffung einer Verwechslungsgefahr durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internetnutzer bei der Eingabe des Domain-Namens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog. Typosquatting), verletze in der Regel nicht nur die Rechte von Markeninhabern, sondern falle auch unter Artikel 3 Abs. 1 lit. d UWG. Erschwerend komme hinzu, dass der Gegner auch die Domain raiffeissen.ch registriert hatte, so dass er offenbar systematisch unlauteres Typosquatting zu betreiben versuche. Damit lag für Mondini ein klarer Verstoß gegen Markenrecht und UWG vor, weshalb er nicht weiter untersuchte, ob auch das Namensrecht oder der Firmenschutz der Gesuchstellerin beeinträchtigt sind. Mondini bestätigte so das Gesuch der Gesuchstellerin und entschied auf Übertragung der Domain raiffesen.ch.

Stellt man die Entscheidung über die Verfahrenssprache der in der von uns in der vergangenen Woche besprochenen Entscheidung gegenüber, so kommt der Gedanke an Willkür auf. Im letzte Woche besprochenen Streit um (unter anderem) die Domain infineom.com hatte der Entscheider die Beschwerde insgesamt abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren in Englisch führen wollte, der Domain-Vertrag aber auf Chinesisch geschlossen worden war. Und während sich in dem Verfahren der chinesische Gegner gar nicht gemeldet hatte, hatte im hier streitigen Fall der Gegner zumindest beantragt, man möge das Verfahren auf Englisch, der Sprache des Registrierungsvertrages, führen. Und doch entschied Mondini auf Deutsch als Verfahrenssprache. Dabei stützt sich Mondini auf Ziffer 7 (a) des Verfahrensreglements, wonach der Experte nach eigenem Ermessen angesichts der Umstände des Streitbeilegungsverfahrens die Verfahrenssprache festlegen kann. Das Argument, das frühere Verfahren der Parteien sei auch auf Deutsch geführt worden, wird geschwächt, wenn man sich die frühere Entscheidung anschaut. Im WIPO-Verfahren Nr. DCH2016-0018 um die Domain raiffeissen.ch hatte der Gegner auf Englisch erklärt, kein Deutsch zu können. Das führte allerdings nicht dazu, dass die Verfahrenssprache vom Panelist Peter Wild problematisiert wurde, denn in dem Fall war die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch. Nun war die Registrierungsvereinbarung jedoch auf Englisch, und der Gegner beantragte Englisch als Verfahrenssprache. Unter diesen Gesichtspunkten ist zumindest die Entscheidung hinsichtlich der Sprachwahl problematisch. In der Sache lag Mondini allerdings richtig.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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