Nicht zum ersten Mal versuchte die easyGroup Limited gegen die Easy Group Holdings Limited über ein UDRP-Verfahren wegen der Domain easygroup.com vorzugehen und sie zu ergattern. Diesmal beschied sie ein Panel aus drei Fachleuten mit dem Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking, mit einer abweichenden Meinung.
Die Antragstellerin easyGroup Limited aus London (UK) besitzt ein sehr großes Markenportfolio, das auch Hong Kong, China und zahlreiche andere Staaten der Welt mit einbezieht. Darunter finden sich die Marken Easygroup und easy.com, easyjet und weitere, die alle auf »easy« lauten. Sie behauptet, 1995 ihr easygroup-Branding begründet zu haben, führt jedoch nicht näher aus, wie genau sie das getan hat, außer daß sie die Marke EasyJet vor Registrierung der Domain durch die Antragsgegnerin angemeldet habe. Sie sieht sich durch die Antragsgegnerin, die Inhaberin der Domain easygroup.com ist, in ihren Rechten verletzt. Die Antragsgegnerin Easy Group Holdings Limited mit Sitz in China wurde mit diesem Namen im November 1998 gegründet; die Domain easygroup.com registrierte sie bereits am 08. Dezember 1998. Die Domain verweist auf die Domain foodeasy.com, unter der sie ihr eigentliches Geschäft, einen Restaurantführer, betreibt. Sie hält der Antragstellerin entgegen, sie möge 1995 EasyJet gegründet haben, aber die EasyGroup habe sie erst 2000 gegründet, fast zwei Jahre nach Registrierung der Domain. Schließlich hält die Antragsgegnerin entgegen, dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt und die Antragstellerin bereits zum dritten Mal versucht, an die Domain easy group.com zu kommen: bereits 2001 und 2004 hatte die Antragstellerin UDRP-Verfahren angestrengt, jedoch war bisher keines erfolgreich.
Das WIPO-Panel bestand aus drei Fachleuten: Michael A. Albert, Douglas Clark und Jane Lambert. Sie wiesen am 19. Februar 2015 mit einer 2/3-Mehrheit den Antrag der Antragstellerin zurück und stellten Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D2014-2128). Das Panel war sich einig, dass Marke und Domain identisch sind, bis auf die in diesem Falle vernachlässigbare Endung der Domain. Jedoch was die Frage der Rechte und des legitimen Interesses der Antragstellerin betrifft, gingen die Meinungen auseinander, und nur zwei Panelisten gestanden der Antragsgegnerin zu, dass sie unter dem Namen Easy Group Holdings seit 1998 in Hong Kong als eingetragenes Unternehmen tätig ist und im Hinblick darauf ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Die Antragstellerin hatte dem nichts entgegen zu setzen, wie etwa, dass sie unter ihrer Firmierung bereits dort bekannt war und so die Antragsgegnerin aufgrund dessen kein ordentliches Geschäft mit legitimen Rechten auf ihrem Geschäftsfeld hätte aufbauen können. Aus dem Namen und der Marke der Unternehmung EasyJet ergibt sich jedenfalls nicht, dass damit alle Easy-Marken für andere nicht zugänglich wären, zumal Easy ein allgemeiner Begriff aus dem Wörterbuch ist. Vielmehr deute sich aus dem undifferenzierten Vortrag und Verhalten der Antragstellerin ein Missbrauch an. Sie hoffte wohl, das Panel würde die Unklarheiten über die Markenregistrierungen übersehen, oder die Gegnerin würde die Erwiderungsfrist nicht einhalten, da die Antragstellerin, die 16 Jahre nachdem die Domain registriert wurde, das Verfahren führt, der Antragsgegnerin keine Fristverlängerung von 14 Tagen wegen Urlaubszeiten einräumen wollte. Bei der Frage, ob seitens der Antragsgegnerin Bösgläubigkeit vorgelegen habe, war sich das Panel im Prinzip einig: Diese kann nicht gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin und deren Marken zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung nichts wusste. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen waren jedoch nur zwei der drei Panelisten der Ansicht, dass die Antragsgegnerin gutgläubig war, als sie die Domain registrierte. Auch gibt es keine Hinweise, dass die Nutzung der Domain als Verweis auf einen Online-Restaurantführer bösgläubig ist. Eine Verbindung und Ähnlichkeit mit den Geschäften der Antragstellerin ist nicht vorhanden. Schließlich bestätigten die beiden Panelisten, die schon die Bösgläubigkeit nicht festgestellt hatten, dass seitens der Antragstellerin ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliege, da sie keinen Nachweis für die Marken EasyGroup erbrachte, die vor der Zeit der Domain-Registrierung liegen. Im Hinblick darauf war das Verfahren von Anfang an zum Scheitern verurteilt und die UDRP wurde bewusst missbraucht.
Im Nachgang erläuterte Panelisten Jane Lambert, warum sie von der Meinung der anderen abweicht und dem Übertragungsanspruch der Antragstellerin statt gegeben haben würde. Aus ihrer Sicht ist die Antragsgegnerin gerade nicht unter der Bezeichnung Easy Group Holding Limited bekannt, weil ihr Geschäft unter der Domain foodeasy.com läuft. Wenn überhaupt, wäre es richtig, sie nenne sich Food Easy Ltd. oder so ähnlich. Aus dem Grunde sehe sie nicht, dass sie Rechte oder legitime Interessen an dem Namen und somit an der Domain easygroup.com habe. Mit jeder Verlängerung der Domain-Registrierung habe sie sich zudem dem Registry-Vertrag unterworfen und erklärt, keine Rechte Dritter mit der Domain zu verletzen. Auch wenn sie das 1998 noch so hat unterschreiben können, mittlerweile liege eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin und Bösgläubigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin vor. Demgemäß liege auch kein Reverse Domain Name Hijacking seitens der Antragstellerin vor.
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