Im Streit um die schweizer Domain rockantenne.ch musste sich die deutsche Rock Antenne GmbH & Co. KG einen Rüffel erteilen lassen, da sie mit 18 Jahren Verspätung ein Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO startete.
Die Münchener Rock Antenne GmbH & Co. KG sieht ihre Markenrechte durch die Domain rockantenne.ch verletzt. Sie startete ein Verfahren nach dem Reglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« vor der WIPO. Dort trug sie unter anderem vor, sie biete unter dem Namen »Rock Antenne« Sendedienstleistungen in Deutschland, Österreich und seit August 2022 auch in der Schweiz an. Sie ist Inhaberin der im April 2021 eingetragenen IR-Marke »ROCK ANTENNE«. Zudem ist sie Inhaberin der Domain-Namen rockantenne.de, rockantenne.at und rock-antenne.ch. Sie ist unter anderem der Ansicht, die unter der Domain rockantenne.ch des Gegner geschaltete Website mit dem Titel »POWER RADIO EUROPE« befände sich seit Jahren in Entwicklung. Der Gegner vermarkte unter »Rock Antenne« keine Waren und Dienstleistungen, sondern unter dem Zeichen »Power Radio Europe«. Er könne sich nicht auf das Weiterbenutzungsrecht des Schweizer Markenschutzgesetzes (Art. 14 Abs. 1) berufen, und man könne ihm die Nutzung der Marke »Rock Antenne« verbieten. Es liege aufgrund der Verwechslungsgefahr auch ein Fall von unlauterem Wettbewerb nach Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vor. Der Gegner hält entgegen, er habe die Domain rockantenne.ch vor über 17 Jahren registriert; damals sei »Rock Antenne« noch nicht als Marke der Gesuchsstellerin registriert gewesen. Ihr Programm werde vorrangig unter dem Namen »Power Radio« und »Power Radio Europe« ausgestrahlt; man habe kein Interesse, unter der Marke »Rock Antenne« ein Produkt anzubieten.
Der schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini wurde als Experte eingesetzt. Er wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab, da nach dem Recht der Schweiz keine klare Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin vorliege (WIPO Verfahren Nr. DCH20 23-0006). Zunächst prüfte Mondini das Vorliegen von Kennzeichenrechten nach dem Recht der Schweiz. Für die von der Gesuchstellerin eingetragene IR-Marke konnte Mondini das bestätigen. Auf einen lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz könne sie sich aber nicht berufen, da die Gesuchstellerin keine Priorität in der Schweiz genieße, weil ihr Progamm unbestritten erst seit August 2022 in der Schweiz ausgestrahlt werde. Der Gegner hingegen habe bereits 18 Jahre früher die Domain rockantenne.ch registriert. Auch einen Anspruch aus dem Namensrecht schloss Mondini aus, mangels Priorität, da die Gebrauchsaufnahme der Gesuchsstellerin in der Schweiz erst 2022 erfolgte. Weiter stellte Mondini fest, dass die Zuteilung oder Verwendung des streitigen Domain-Namens durch den Gegner nach schweizer Recht keine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin darstelle. Ältere Marken genießen nach Art. 13 MSchG Priorität und schütze sie so vor identischen oder ähnlichen jüngeren Zeichen. Jedoch ergäbe sich aus Art. 14 Abs. 1 MSchG eine Einschränkung zu Gunsten vorher bereits genutzter Zeichen. Danach kann ein Markeninhaber
»einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.«
Modini stellt fest, dass der Gegner die Domain bereits vor rund 18 Jahren registrierte, zu einer Zeit, als in der Schweiz noch keine Markenrechte der Gesuchstellerin bestanden, die er hätte verletzen können. Bei Zuteilung der Domain konnte der Gegner folglich die Marke der Gesuchstellerin nicht verletzen. Er nutzte seine Domain für einen Internetauftritt, der schon seit Jahren »Power Radio Europe« ankündigt. Mondini schränkt ein, dass aufgrund dieser Ankündigung unter der Domain rockantenne.ch durchaus auch Rechte der Gesuchstellerin verletzt werden könnten, aber eine solche Rechtsverletzung sei jedenfalls nicht vom Verfahrensreglement umfasst. Es liege damit »eine klare Verletzung der Marke der Gesuchstellerin nicht vor«. Mondini stellte zudem die Frage der Verwirkung, da die Gesuchstellerin erst 18 Jahre nach Registrierung der streitigen Domain rockantenne.ch das Gesuch gestellt habe.
Mondini wies das Gesuch zurück, da die Zuteilung oder Verwendung des Domain-Namens durch den Gegner nach dem Recht der Schweiz keine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin darstellt. Im Grunde bestätigte er, im Hinblick auf die Verwirkung, den Missbrauch des Verfahrens: Es gehe nicht an, so Mondini, die Registrierung einer Domain 18 Jahre lang zu dulden, um sodann unter Bezug auf eine zwei Jahre alte Marke deren Übertragung zu verlangen.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.