WIPO

Gucci gewinnt UDRP-Streit um 165 Domains

In einem UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) hat das Modeunternehmen Guccio Gucci S.p.A. 165 Domains erstritten, die sich in der Hand eines Chinesen befinden.

Die Domains registrierte der Antragsgegner Wode of Hong Kong, China und Macau (China) zwischen Dezember 2012 und Januar 2013. Alle 165 Domains setzten sich aus Begriffen, zum Teil Zahlen und/oder geographischen Bezeichnungen, und der Marke Gucci zusammen, so dass Namen wie cheapguccijapan.com, guccihomefinder .com oder gucci2013-handbags.com entstanden. Die Antragstellerin hat seit 1977 unterschiedliche Marken „Gucci“ registriert, und sieht sich in ihren Markenrechten verletzt. Sie stellte einen Antrag auf Übertragung der 165 Domains bei der Genfer WIPO. Der Antragsgegner reagierte darauf nicht.

WIPO-Einzelpanelist Nicholas Smith kam am 24. Mai 2013 zu dem Ergebnis, dass alle 165 Domains an die Antragstellerin zu übertragen sind (Case No. D2013-0632). Zunächst war von ihm zu klären, ob wirklich alle Domains in diesem Verfahren gebündelt werden dürfen, da die Adressdaten des Inhabers zu den Domains nicht alle identisch waren. Zumindest die Daten des administrativen Kontakts und die eMail-Adressen waren jedoch identisch; die verschiedenen Adressdaten waren außerdem zumindest teilweise eindeutig falsch oder unsinnig. Smith ging aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Inhaber Wode der unterschiedlichen Domains ein und die selbe Person ist. Alsdann stieg Smith in die eigentliche Prüfung nach den Regeln der UDRP ein. In jedem der 165 Domain-Namen kommt die Marke Gucci vor, so dass jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain-Namen besteht. Dass der Inhaber der Domain-Namen ein legitimes Interesse oder ein Recht an den Domains hat, war für den Panelisten nicht ersichtlich: Der Antragsgegner ist in keiner Weise mit der Antragstellerin verbunden, und er ist von dieser nicht legitimiert, die Marke Gucci zu nutzen, auch nicht um Domains zu registrieren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war nur eine Domain aktiv (authenticguccioutletonline.net), jedoch nutzte der Antragsgegner kurz zuvor 120 der Domains aktiv und bot unter anderem gefälschte Gucci-Produkte an. Die Antragstellerin wusste das glaubhaft darzustellen und zu belegen, so dass ein Missbrauchsszenario aufgrund des ersten Anscheins (prima facie) vorlag, dem der Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat.

Das Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit (bad faith) war aus Sicht des Panelisten ebenfalls erfüllt: Der Antragsgegner war sich darüber im Klaren, dass es die Marke Gucci gibt, denn die Domains wiesen auf Seiten, über die gefälschte Gucci-Produkte angeboten wurden. Noch jetzt verweist die letzte aktive Domain authenticguccioutletonline.net des Antragsgegners auf einen Shop, über den anscheinend gefälschte Gucci-Produkte angeboten werden. Dass zur Zeit lediglich eine Domain aktiv ist, während einige der registrierten Domain-Namen noch nicht aktiv waren, spricht nicht gegen das bösgläubige Verhalten des Domain-Inhabers, zumal 120 Domains bereits aktiv zum Missbrauch genutzt wurden. Mithin entschied Panelist Nicholas Smith auf Transfer der Domains auf die Antragstellerin.

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