WIPO

Beim Streit um schluessel-luzern.ch gings um Vertragsrecht und nicht die Domain

Die Hoteleigentümerin und die Hotelbetreiberin des Hotel Schlüssel in Luzern (Schweiz) streiten um die schweizer Domain schluessel-luzern.ch. Die Hoteleigentümerin war bereits in einem Räumungsverfahren gegen die Betreiberin gescheitert; beim Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO hatte sie ebenfalls keinen Erfolg, da die Parteien eigentlich um Vertrags- und nicht um Kennzeichenrecht ringen.

Die am 11. September 1984 in das Handelsregister eingetragene schweizer »Genossenschaft zum Schlüssel« ist Eigentümerin des Hotels »Schlüssel« in Luzern. Das Hotel besteht bereits seit Jahrhunderten. Die Genossenschaft zum Schlüssel hat das Hotel 2012 an die Hotel & Restaurant zum Schlüssel, Luzern GmbH, S.B verpachtet. Sie kündigte das Pachtverhältnis und reichte im Dezember 2022 ein Ausweisungsgesuch (Räumungsklage) gegen die Hotel & Restaurant zum Schlüssel, Luzern GmbH, S.B ein, das im Mai 2023 vor dem Bezirksgericht Luzern scheiterte. Im April 2023 startete die Genossenschaft zum Schlüssel ein Verfahren nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« vor der WIPO gegen die Hotel & Restaurant zum Schlüssel, Luzern GmbH, S.B. und beantragte die Übertragung der Domain schluessel-luzern.ch auf sich. Die Genossenschaft zum Schlüssel sieht ihre Rechte durch die am 25. Januar 2004 registrierte Domain schluessel-luzern.ch verletzt. Im Gesuchsverfahren trägt sie vor, für ihre Bezeichnung genieße sie seit 1984 firmen-, namens- und wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Gegnerin habe die 2018 beantragte und eingetragene Marke »HOTEL SCHLÜSSEL SEIT 1545« im August 2022 auf ihre Geschäftsführerin übertragen und im Januar 2023 habe letztere per eMail mitgeteilt, dass sämtliche Marken ihr persönlich gehören und nur mit ihrem Einverständnis benutzt werden dürften. Die Gesuchstellerin macht nun die Übertragung der Domain geltend, da durch die Nutzung der Domain sich die Gegnerin wettbewerbswidrig verhalte, indem im geschäftlichen Verkehr Assoziationen mit der Gesuchstellerin geweckt würden, welche nicht mehr bestünden. Die Gegnerin hält entgegen, der Pachtvertrag zwischen beiden sei noch gar nicht beendet, die Kündigung sei angefochten, das Schlichtungsverfahren noch anhängig und das Bezirksgerichts Luzern sei auf das Ausweisungsgesuch nicht eingetreten (habe der Räumungsklage nicht stattgegeben). Solange der Vertrag noch bestehe und sie aktuelle Pächterin der Liegenschaft sei, nutze sie das Kennzeichen berechtigterweise. Die Kennzeichnung eines Hotels und/oder Restaurants verstehe das Publikum als Kennzeichen des Betreibers und nicht des Eigentümers der Liegenschaft. Die Gesuchstellerin sei nie Inhaberin der Domain gewesen, da die Domain stets von einem Pächter zum nächsten weitergereicht worden sei. Schließlich habe sie unter anderem schriftlich versichert, mit Beendigung des Vertragsverhältnisses die Domain auf die Gesuchstellerin zu übertragen.

Der schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini wurde als Experte eingesetzt. Er wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab, da es sich in erster Linie um eine vertragliche Streitigkeit handele, die vor staatlichen Gerichten besser aufgehoben sei (WIPO Verfahren Nr. DCH2023-0012). Mondini klärte ohne viel Aufhebens, dass die Gesuchstellerin mit Eintrag der Firma »Genossenschaft zum Schlüssel« in das Handelsregister als Eigentümerin des Hotels zum Schlüssel in Luzern firmenrechtlichen Schutz nach Schweizerischem Obligationenrecht (Art. 956 OR) genieße. Zudem enthalte die Domain schluessel-luzern.ch den kennzeichenrechtlich relevanten Firmenbestandteil „Schlüssel“. Weiter stellte Mondini aber fest, dass die vorliegende Streitigkeit primär vertraglicher und nicht kennzeichenrechtlicher Natur ist. Im Pachtvertrag heiße es, dass die Gesuchsgegnerin beim Ende des Pachtvertrags den streitigen Domain-Namen »auf dem Mietobjekt belassen« müsse. Folglich sei sie bis zum Ende des Pachtvertrages berechtigte Nutzerin der Domain. Die Gegnerin mache geltend, das Pachtverhältnis sei noch nicht beendet. Es handele sich damit um eine vertragsrechtliche Frage, die besser vor den staatlichen Gerichten geklärt werde. Die Wort-/Bildmarke „HOTEL SCHLÜSSEL SEIT 1545“ und deren Übertragung auf die Geschäftsführerin der Gegnerin sei für den Fall nicht relevant. Damit wies Mondini das Gesuch auf Übertragung der Domain schluessel-luzern.ch ab.

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