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WIPO veröffentlich FAQ über DSGVO-Einfluss auf UDRP-Verfahren

Das WIPO-Center veröffentlichte dieser Tage im Zuge der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Webseite mit Fragen und Antworten zu deren Auswirkungen auf UDRP-Verfahren. Wir haben uns die Seite angeschaut.

Die DSGVO wirkt sich ohne Zweifel auf das Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahren (UDRP) für Streitereien um Markenrechte verletzende Domains aus. Doch die Auswirkungen sind nicht eklatant – bestätigt letztlich auch die World Intellectual Property Organization (WIPO). Die Anwendung der DSGVO, so heißt es auf der Frage und Antwort-Seite der WIPO, müsse mit berechtigten Interessen von Rechteinhabern in Ausgleich gebracht werden, zum Beispiel bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Da davon auch UDRP-Verfahren betroffen sein dürften, richtete WIPO die Frage und Antwort-Seite ein, um den Parteien die Auswirkungen verständlich zu machen. Die Fragen und Antworten seien aber nicht in Stein gemeisselt, sondern unterliegen dem Wandel: sie seien weder zukunftssicher noch umfassend und stellten auch keine Rechtsauskunft dar.

Was folgt, sind sieben Fragen und Antworten, die jedenfalls ein wenig mehr Licht in die Angelegenheit der UDRP bringen. So werden nahe liegende Fragen wie etwa »Wie bekomme ich jetzt – ohne WHOIS – die notwendigen Informationen über den Domain-Inhaber?«, »Hat das WIPO-Center Zugriff auf die notwendigen Daten?« und »Reicht WIPO die Daten an den Beschwerdeführer weiter?« beantwortet. Gerade diese drei ersten Fragen zeigen, dass sich am Status Quo nicht viel geändert hat, denn die WHOIS-Daten waren schon vor der DSGVO durch Privacy-Anbieter nicht immer zugänglich, aber sie wurden, soweit der Privacy-Anbieter sie an das Streitbeilegungsgericht übermittelt, auch an den Beschwerdeführer weitergegeben. Der konnte dann in der Folge seine Beschwerde um diese Daten erweitern. Darüber hinaus stellt WIPO die Frage nach Änderungen bei den Verfahrensgebühren, bei denen alles bleibt, wie es ist. Auch für die Zusammenführung von mehreren Fällen wird sich nichts ändern; WIPO wird sich an die Vorgaben der „Overview 3“ halten. Allerdings werden in absehbarer Zeit aufgrund der Veränderungen im WHOIS Entscheider den Schwerpunkt auf andere Indizien legen müssen, um einer Zusammenlegung von Fällen zuzustimmen. Grundsätzlich geht die WIPO davon aus, dass ihre Panels (Entscheidungsgremien) und Panelisten (Entscheider) auf die »Evolution des WHOIS« reagieren und weitere substanzielle Kriterien bei der Prüfung der UDRP-Voraussetzungen heranziehen, die künftig in die Overview eingehen werden.

Alles in allem ändert sich also nichts beim UDRP-Verfahren selber. Die Bedenken, die Domainer-Anwalt Doug Isenberg vorbringt und denen im Grunde WIPO mit dieser Informationsseite begegnet, sind berechtigt, doch die Auswirkungen gering. Nichtsdestotrotz hilft die Frage und Antwort-Seite der WIPO Betroffenen, die, gegebenenfalls durch die Veränderungen verunsichert, einen beruhigenden Überblick über die geänderte Situation erhalten. Die Frage und Antwort-Seite endet übrigens mit einem Hinweis auf die Flexibilität der UDRP:

Overall, it should be recalled that the UDRP has proven to be a flexible dispute resolution mechanism framework adaptable to an evolving DNS.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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