.uk

kein Zivilprozess nach Schiedsverfahren

Wer sich durch eine .uk-Domain in Rechten verletzt sieht, muss sich entscheiden, ob er ein Streitschlichtungsverfahren oder den Weg vor ein ordentliches Gericht wählt – beides geht nicht. Das hat der britische High Court of Justice entschieden.

Außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren sind in der Welt der Domain-Namen beliebt: sie gelten als ein in der Regel kostengünstiges und vor allem schnelles Instrument, um Rechtsverletzungen zu beseitigen. Und wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann jedenfalls im Anwendungsbereich der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) sowohl während als auch im Anschluss an das Verfahren vor ein ordentliches Zivilgericht ziehen. Im Juni 2011 urteilte ein britisches Patentgericht, dass auch im Fall von Streitschlichtungsverfahren um britische .uk-Domains nach dem Dispute Resolution Service (DRS) der Vergabestelle Nominet nichts anderes gelte. Der dortige Kläger, Michael Toth, hatte im Jahr 2002 die Domain emirates.co.uk registriert und war daraufhin im Jahr 2008 von der gleichnamigen Fluggesellschaft wegen Kennzeichenrechtsverletzung auf Übertragung in Anspruch genommen worden. Im Rahmen des DRS-Verfahrens gab das Schiedsgericht zunächst Toth Recht; im Rahmen eines Berufungsverfahrens verlor er jedoch. Toth zog daraufhin ausserhalb des Streitschlichtungsverfahrens vor das Patentgericht, um dort erneut zu obsiegen. Damit gab sich jedoch wiederum die Fluggesellschaft nicht zufrieden, und rief den High Court of Justice, das oberstes Zivilgericht, an.

Das Gericht gab dem Rechtsmittel statt und entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. In der 21seitigen Entscheidung vom 07. März 2012 (Case No: IHC/830/2011) wies das Gericht darauf hin, dass der Inhaber einer .uk-Domain im Rahmen der Registrierung einen Vertrag mit Nominet schliesst, der die Geltung des DRS vorsieht. Die Frage, ob eine missbräuchliche Registrierung vorliegt, hat sich daher allein an den Regelungen des Streitschlichtungsverfahrens zu orientieren; damit steht nach Ansicht des High Court fest, dass der Weg vor ein ordentliches Gericht verwehrt ist. Wörtlich heisst es in der Entscheidung: »The DRS (dispute resolution service) and Procedure put in place a regime in which the question of abusive registration is one for, and only for, the Expert appointed under the DRS«. Ein Zivilgericht ist demnach nicht berechtigt zu urteilen, ob Toth mit Registrierung der Domain ein Recht der Fluggesellschaft verletzt hat oder nicht; die von Toth angestrebte Neuverhandlung könne es daher nicht geben. Dass die Verfahrensregelungen des DRS den Weg vor ein ordentliches Gericht nicht ausschliessen, ändere hieran nichts.

Inhaber von Kennzeichenrechten müssen daher künftig noch genauer abwägen, wie sich sich gegen eine Rechtsverletzung zur Wehr setzen. Im Fall von .de-Domains bleibt das allerdings egal: da die Vergaberegeln der DENIC eG ohnehin kein Streitschlichtungsverfahren vorsehen, bleiben auch weiterhin die ordentlichen Gerichte von Gesetzes wegen für die Streitlösung zuständig.

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