UDRP

Zwei Mal erfolgloser Streit um thestatefarmbowl.com

Ein US-amerikanisches Versicherungsunternehmen, das schon zahlreiche UDRP-Verfahren wegen ihrer Marke »State Farm« geführt hat, scheiterte im Streit um die Domain thestatefarmbowl.com. Und das gleich zwei Mal in kurzer Folge.

Die State Farm Mutual Automobile Insurance Company aus den USA, ein Versicherungs- und Finanzierungsunternehmen, ist seit August 2017 Inhaberin der US-Marke »STATE FARM«. Sie sieht ihre Rechte durch die im Januar 2020 registrierte Domain thestatefarmbowl.com verletzt. Beim Führen von UDRP-Verfahren hat sie über die Jahre schon eine Routine entwickelt. Am 10. März 2020 startete sie ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) und beantragte die Übertragung der Domain auf sich, da die Domain ihrer Marke ähnlich sei, der Inhaber kein Recht an dem Namen habe und unter ihm auch nicht bekannt sei. Er nutze die Domain, um Internetnutzer weg von der Beschwerdeführerin hin zu sich zu leiten. Davon abgesehen nutze er die Domain auch nicht wirklich. Der Gegner, Chris Kephart / Temping Teachers, sitzt im selben US-Staat wie die Beschwerdeführerin. Er meldete sich nur informell zur Sache und erklärte, die Domain thestatefarmbowl.com werde für eine Website gebraucht, auf der Holzschalen in Form der einzelnen US-Staaten angeboten werden sollen. Zum Entscheider wurde der New Yorker Rechtsanwalt David A. Einhorn bestellt.

Einhorn wies die Beschwerde der State Farm Mutual Automobile Insurance Company zurück, da schon keine Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain-Namen bestand (NAF Claim Number: FA2003001887692). Doch bevor er sich dieser Prüfung zuwandte, stellte er fest, dass der Gegner nicht ordentlich Stellung genommen habe und er deshalb allein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin entscheiden müsse. Sodann schaute er sich die Ähnlichkeit von der Marke »STATE FARM« und der Domain thestatefarmbowl.com an. Der Gegner habe im Domain-Namen die Begriffe »the« und »bowl« zu »State Farm« hinzugefügt, wobei das »the« nicht dazu geeignet ist, die Ähnlichkeit zu verwischen, wie schon eine frühere Entscheidung zur Domain thestatefarm.com bestätigt habe. Doch die Beschwerdeführerin habe keine Argumente dafür vorgebracht, warum das Wort »bowl« in Bezug auf die eingetragene Marke als generisch oder beschreibend angesehen werden sollte. Auch hier verwies Einhorn auf eine vergleichbare Entscheidung über die Domain gigstatefarmagent.com. Wie im früheren Fall, bei dem die Domain als »’big state’ ‘farm agent’« gelesen werden könne, liege hier durchaus die Lesart »The State ‘Farm Bowl’« nahe, mit der tatsächlich auf Schalen in Form einzelner Staaten verwiesen und kein Bezug zur Marke hergestellt werde. Damit liege keine Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain vor, womit die Beschwerdeführerin die erste Voraussetzung der UDRP nicht erfüllt habe. Aus diesem Grunde wies er am 17. April 2020 die Beschwerde zurück.

Nur einen Monat später, am 20. Mai 2020, startete die Beschwerdeführerin erneut ein UDRP-Verfahren um die Domain thestatefarmbowl.com vor dem NAF und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trug sachlich und rechtlich dasselbe vor wie schon im ersten Verfahren, ergänzte dies aber mit rechtlichen Ausführungen zu den informellen Angaben des Gegners im Vorverfahren. Der meldete sich gar nicht erst zu Wort. Entscheider wurde wiederum David A. Einhorn. Und der wies die Beschwerde abermals ab, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung im Grunde nur die Wiederholung des ursprünglichen Verfahrens sei (NAF Claim Number: FA2005001897174). Einhorn führt aus, die Beschwerdeführerin scheitere, weil sie im Grunde nur wiederholt, was sie bereits vorgetragen hat, ohne neue Fakten, welche die Rechtslage ändern könnten, vorzutragen. Die Beschwerdeführerin argumentiere diesmal gegen die informellen Angaben des Gegners aus dem ersten Verfahren. Doch die habe er, Einhorn, wie explizit in der Erstentscheidung ausgeführt, gar nicht zur Grundlage derselben gemacht, weshalb die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere laufen. Sie habe es versäumt, nachzuweisen, dass nach Einreichung der ursprünglichen Beschwerde neue Beweise oder Fakten aufgetaucht seien, die nicht Grundlage für die frühere Entscheidung waren und Anlass für eine erneute Entscheidung gäben. Dementsprechend wies Einhorn die Beschwerde ab. Die Domain thestatefarmbowl.com bleibt weiter in den Händen des Gegners.

Einhorn greift sehr schön auf Grundprinzipien der UDRP zurück, die unter anderem dafür sorgen, dass Beschwerdeführer nicht einfach immer wieder aufs Neue Beschwerden einreichen, in der Hoffnung, dass irgendwann ein Entscheider kommt, der ihnen – bei identischer Sach- und Rechtslage – doch noch Recht gibt.

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