UDRP

Zwei einfache Streitbeilegungsverfahren von Facebook und Haribo

Diesmal bringen wir zwei UDRP-Verfahren in der Kurzfassung zusammen: Mit Facebook und Haribo waren zwei große Unternehmen in Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO erfolgreich. Die einfach gelagerten UDRP-Streitigkeiten wurden von den jeweils eingesetzten Panelisten kurz und knapp entschieden.

Die Haribo Holding GmbH & Co. KG sah ihre Markenrechte durch die kolumbianische Domain haribo.co verletzt, die sich in den Händen eines Koreaners befand. Im UDRP-Verfahren bezog sich Haribo auf eine erst am 01. März 2016 eingetragene internationale Marke, die sich auch auf die Jurisdiktion der Republik Korea erstreckt. Die Domain haribo.co wurde von JH Kang, dem Gegner des Verfahrens, am 06. April 2019 registriert und wies auf eine Pay-per-Click (PPC) Website weiter, die gesponserte Links enthielt, unter anderem auch einen, der auf »Haribo gummies« verwies. Der Gegner meldete sich nicht im Verfahren. Der finnische Rechtsanwalt Tuukka Airaksinen bestätigte als Entscheider kurz die Beschwerde und entschied auf Transfer der Domain auf die Beschwerdeführerin Haribo (WIPO Case No. DCO2019-0021). Airaksinen bestätigte bei der Frage der Bösgläubigkeit, dass Haribo eine sehr bekannte Marke sei, so dass es unvorstellbar sei, dass sie dem Gegner bei Registrierung der Domain nicht bekannt gewesen sein sollte. Und da die Webseite unter haribo.co Einnahmen bringende PPC-Links aufwies, darunter auch einen der auf »Haribo gummie« lautete, spreche alles dafür, dass die Domain genutzt wurde, um Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf die Website des Gegners aufmerksam zu machen.

Im zweiten Fall reichte die Facebook Inc. eine Beschwerde bei der WIPO wegen der Domain facedbooks.com ein. Der Inhaber der am 31. August 2018 registrierten Domain sitzt in der Türkei; er hatte die Domain über einen türkischen Registrar angemeldet. Facebook unterbreitete der WIPO unter anderem Korrespondenz mit dem Gegner, in der dieser erklärte, er sei bereit, die Domain gegen Zahlung von US$ 50 Mio. zu übertragen. Facebook trug weiter vor, es handele sich um einen Fall von Typosquatting, da die Buchstaben »d« und »s« zusätzlich im Domain-Namen enthalten sind. Die Domain führe zudem zu einer Webseite, die im »Look and Feel« der von Facebook entspreche; sie trage ein »facedbooks«-Logo, das dem Facebook-Logo entspreche, das seinerseits als Wort-/Bild-Marke geschützt sei. Damit sollten offenbar Nutzer fehlgeleitet und in einer Form des Phishings deren Daten beim Einloggen abgegriffen werden. Der als Entscheider eingesetzte britische Rechtsanwalt Steven A. Maier prüfte zunächst die Verfahrenssprache und gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Englisch als Verfahrenssprache statt, da die Website unter facedbooks.com englischsprachige Inhalte aufwies und der türkische Gegner nichts gegen den Antrag eingewandt hatte (WIPO Case No. D2019-1471). In der Sache bestätigte Maier sodann die Beschwerdeführerin und entschied auf Übertragung der Domain facedbooks.com auf sie.

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