UDRP

Zwei Briten streiten nach vorangegangener Vereinbarung um youswitch.biz

Zwei britische Unternehmen stritten sich im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem CAC um eine vor 15 Jahren registrierte Domain. Bereits vor 13 Jahren hatten sie sich schon einmal miteinander auseinandergesetzt, mit der Folge, dass das eine Unternehmen sich umbenannte. Nun kam die Domain youswitch.biz auf den Tisch – und eine Partei wurde abserviert.

Die als Rumi Ltd. gegründete und seit Februar 2000 als uSwitch Limited firmierende Beschwerdeführerin ist seit August 2002 Inhaberin der UK-Marke »USWITCH«. Sie betreibt Verbraucherpreisvergleichsseiten unter Domains wie uswitch.co.uk und uswitch.com. Sie sieht ihre Markenrechte durch die im Dezember 2009 registrierte Domain youswitch.biz verletzt, die einen Link auf die Domain uk-wholesale.co.uk anzeigt und unter der sich Informationen zu Geschäftstarifen für Telefon und Internetbreitband finden. Inhaberin dieser Domains und Gegnerin des UDRP-Verfahrens ist die My Switch Ltd., die aus der Umbenennung der im Januar 2008 gegründeten Youswitch Ltd. hervorging. Beide Parteien erklärten, der Namenswechsel von »Youswitch« zu »My Switch« erfolgte im Dezember 2009 in Absprache, zur Abwendung eines Rechtsstreits. Entsprechenden Schriftverkehr oder eine Vereinbarung vermochte keine der Parteien dem Panel des Czech Arbitration Court (CAC) vorzulegen. Im Dezember 2021 erhielt die Gegnerin allerdings eine »cease-and-desist«-eMail wegen der Domain youswitch.biz. Die Beschwerdeführerin sieht eine phonetisch begründete Verwechslungsgefahr; der Gegner nutze die Domain nicht wirklich, er sei unter der auch nicht bekannt und es bestehe Branchengleichheit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen. Schließlich sei die Domain fünf Jahre nach Eintragung der eigenen Marke registriert worden. Die Gegnerin hält unter anderem entgegen, auf den 2007 registrierten Domain-Namen sei man gekommen, weil man IP-Adressen für das »Yolanda Origin Unified Switches« auf einen bestimmten Server leiten wollte, wobei »YOU« ein Akronym aus »Yolanda Origin Unified« darstellt. Eine Website sei nicht intendiert gewesen. Man nutze die Domain allerdings für die eMail-Korrespondenz und das seit 15 Jahren. Die für die Domain genutzten Begriffe »You« und »Switch« seien generisch. Der angerufene Czech Arbitration Court (CAC) bestellte die britische Rechtsanwältin Victoria McEvedy als Entscheiderin.

McEvedy wies die Beschwerde der uSwitch Limited ab (CAC Case No. 104446). Ausführlich bereitete sie den Sachverhalt auf, ehe sie in die Prüfung des Markenrechts ging und zunächst feststellte, dass hier eine phonetische Ähnlichkeit zwischen der Domain youswitch.biz und der Marke »USWITCH« besteht. Allerdings vermisste sie die Unterscheidungskraft (»secondary meaning«) der Marke, die aus beschreibenden Begriffen bestehe. Sie führt aus:

I do not accept that the Complainant or its registered mark are well-known […] I do not accept that the Respondent must have been aware of them when it registered the disputed domain name.

Davon aber abgesehen, war für McEvedy die eigentliche Frage des Falles, ob der Gegner ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Das bestätigte sie, da der Gegner die Domain seit 15 Jahren für seine ordentlichen Zwecke nutzt, sie also nicht passiv hält oder es sich um einen Fall von Typosquatting handelt, youswitch.biz also keine Vertipperdomain ist. Im Hinblick auf die Bösgläubigkeit des Gegners stellte McEvedy fest, dass die Beweislage im Hinblick auf die Vorgänge in 2009 weniger als unbefriedigend ist. Jedenfalls aber behielt seinerzeit der Gegner die Domain youswitch.biz, und die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweise vorgelegt, denen nach hier die Nutzung der Domain eingeschränkt werden sollte. McEvedy fand nicht, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Marke sei, noch dass sie Unterscheidungskraft erlangt habe. Der Gegner habe klar dargelegt, warum er gerade die Domain youswitch.biz registriert hat. Nach alledem stellte sie fest, dass keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners bestand. McEvedy wies damit die Beschwerde ab.

Abschließend prüfte sie noch das Vorliegen von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), das sie bestätigte: die Beschwerdeführerin hätte im vorliegenden Fall erkennen müssen, dass die Feststellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der bereits vor 15 Jahren vom Gegner registrierten Domain mit eingehenden Prüfungen einhergehen würde. So wies sie die Beschwerde ab, mit der Folge, dass die Domain youswitch.biz beim Gegner verblieb.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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