Im Streit um buildarocket.com war ein schottischer Spiele-Entwickler glücklos und fing sich noch ein Reverse Domain Name Hijacking ein. Die deutsche Agentur Build a Rocket GmbH hatte früher auf das Kennzeichen gesetzt.
Die Build a Rocket Boy Games Ltd., aus dem Vereinigten Königreich stört sich an der Domain buildarocket.com der Kölner Build a Rocket GmbH. Beide Parteien stehen bereits im Clinch um einige ihrer Markeneinträge; wegen der Domain buildarocket.com startete Build a Rocket Boy Games Ltd. nun aber ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der seit 31. Oktober 2018 unter dem Namen »Build a Rocket Boy Games« operierende Spiele-Entwickler mit Sitz in Schottland ist seit dem 22. Mai 2018 Inhaber der Domain buildarocketboy.com und seit 17. August 2018 der britischen Marke »BUILD A ROCKET BOY« sowie seit 12. Juni 2019 der entsprechenden internationalen Marke. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, die Gegnerin habe kein Recht auf die registrierte .com-Domain, da die Endung .com der Domain weltweite Relevanz zuspricht. Das entspreche ihren (der Beschwerdeführerin) eigenen Geschäftsaktivitäten. Die Gegnerin hingegen sei ein deutsches Unternehmen und nicht berechtigt, die Marke »BUILD A ROCKET« weltweit zu benutzen, einschließlich der USA und Großbritannien, sondern beschränkt auf ihren geographischen Bereich. Die Gegnerin trägt vor, seit 2014 im Rahmen ihrer Agenturtätigkeit unter dem Zeichen »Build a Rocket« aktiv zu sein. Sie ist seit Oktober 2014 Inhaberin der Domains build arocket.de und buildarocket.eu, und registrierte 2017 die Domain build-a-rocket.com. Seit 2016 trägt sie die Firmenbezeichnung »Build a Rocket«. Die 2005 erstmals registrierte Domain buildarocket.com kaufte sie im November 2018. Sie sei auf dem internationalen Markt inklusive den USA bereits einige Jahre unter ihrem Namen Build a Rocket GmbH unterwegs und sicherlich bekannter als die Beschwerdeführerin. Mit dem Kauf der Domain habe sie beabsichtigt, ihr Geschäft auszubauen und ihr Domain-Portfolio zu ergänzen. Sie beantragte neben Abweisung der Beschwerde, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen. Als Entscheider wurde der bulgarische Rechtsanwalt Assen Alexiev eingesetzt.
Alexiev wies die Beschwerde der Build a Rocket Boy Games Ltd. ab, da die Gegnerin die Domain buildarocket.com berechtigterweise für ordentliche Geschäfte nutze; zugleich stellte er ein RDNH seitens der Beschwerdeführerin fest (WIPO Case No. D2022-3404). Alexiev bestätigte das Bestehen der Marke der Beschwerdeführerin und die Ähnlichkeit der gegnerischen Domain mit dieser. Alsdann aber hatte die Beschwerdeführerin das Nachsehen: Der Vortrag der Gegnerin überzeugte dahin, dass sie bereits seit 2016 als Unternehmen unter dem Namen Build a Rocket GmbH registriert und tätig ist, und seinerzeit auch die .de- und die .eu-Domain registriert hatte. Den Angaben der Beschwerdeführerin hingegen entnahm er, dass diese erst seit 2018 aktiv ist und dass nichts darauf hindeutet, dass die Gegnerin sie hätte früher kennen können. All dies zusammengenommen überzeugte Alexiev davon, dass die Gegnerin unter einem Namen, der dem der streitigen Domain entspricht, allgemein bekannt ist und ihren Firmennamen und drei Domains, die alle dem der streitigen Domain entsprechen, für das Anbieten ihrer Dienstleistungen in gutem Glauben verwendet habe. Damit war die Beschwerde gescheitert. Alexiev ging jedoch noch kurz auf die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin ein, die er aber zurückwies, da sie offensichtlich bereits unter dem Kennzeichen »Build a Rocket« ihre Dienste anbot, ehe die Beschwerdeführerin gegründet wurde und sie sie deshalb nicht kennen konnte. Mithin bestätigte sich für ihn das Argument der Gegnerin, die Domain buildarocket.com registriert zu haben, um ihr Domain-Portfolio zu ergänzen und sie zu den Zwecken, für die sie ihre früheren Domains nutzt, ebenfalls zu nutzen. Bösgläubigkeit liege darin nicht.
Schließlich bestätigte Alexiev noch, dass hier ein Fall von RDNH vorliegt: die Beschwerdeführerin werde in dem UDRP-Verfahren von Rechtsanwälten vertreten. Es bestehe kein Zweifel, dass die Parteien in mehrere Markenwiderspruchs- und Nichtigkeitsverfahren verwickelt sind und die Gegnerin das Kennzeichen »Build a Rocket« schon vor der Beschwerdeführerin nutzte. Die Beschwerdeführerin war sich also dieser Tatsachen bewusst und hätte wissen müssen, dass sie damit keinen Erfolg haben würde, hat aber dennoch die Beschwerde eingereicht. Alexiev wies damit die Beschwerde ab und bestätigte das Reverse Domain Name Hijacking.
Hier überrascht auf den ersten Blick, dass aufgrund der verschiedenen Markenrechtsstreitigkeiten der Parteien das Panel sich überhaupt zur Entscheidung in der Sache durchrang. Aber aufgrund der Aktenlage gab es einfach keine Zweifel, dass hier die Gegnerin berechtigte Inhaberin der streitbefangenen Domain ist. Interessant ist auch das auf die Geographie zielende Argument, die Gegnerin sei ja ein deutsches Unternehmen und habe somit keinen Anspruch auf die .com-Domain. Dagegen ergibt sich aus den Behauptungen der Spiele entwickelnden schottischen Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass sie ihrerseits internationaler agiere als eine Esports-Agentur, die Kunden bei der Entwicklung in Richtung Esports unterstützt.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.