Facebook, Inc., Betreiber des gleichnamigen sozialen Netzwerks, hat sich im Streit um die Domain facebook.info vor dem in Genf anässigen Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation (WIPO) durchgesetzt. Auch vermeintliche Bauernschläue vermochte dem Domain-Inhaber nicht zu schützen.
Am 11. Mai 2012 hatte Facebook bei der WIPO Klage eingereicht, um im Rahmen eines Verfahrens nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) die Domain facebook.com übertragen zu bekommen. Das Unternehmen verwies darauf, seit dem 4. Februar 2004 unter dem Namen »Facebook« aufzutreten seit 10. Januar 2006 über eine eingetragene Marke zu verfügen. Zwar habe man ursprünglich die Domain thefacebook.com genutzt; anhand zahlreicher Zeitungsartikel verwies man aber darauf, dass der Wortbestandteil »the« bald weggefallen sei und man bereits Anfang 2004 ausschließlich als »Facebook« bekannt wurde. Alles weitere im Vortrag von Facebook war gewohnte UDRP-Kost: der Domain-Inhaber, Igor Dolgalev aus New York, verfüge weder über Rechte noch legitime Interessen an diesem Begriff, und habe die Domain sowohl bösgläubig registriert und genutzt.
Doch Dolgalev kämpfte um die Domain, die er am 25. September 2004 registriert hatte. Er gab an, sich damals als Student der Cornell University für generische Begriffe interessiert zu haben, weshalb er die Domain im Rahmen einer Promo-Aktion des Registrars 1&1 für einen US-Dollar registrierte; welche anderen generischen Begriffe er noch registrierte, liess er jedoch offen. Den Vorwurf des Cybersquattings wies er von sich; wäre es ihm hierum gegangen, hätte er die Domain thefacebook.info registriert, die damals noch verfügbar gewesen sei. Als die Klägerin schließlich darauf verwies, dass sich Dolgalev selbst bereits am 23. April 2004 bei Facebook angemeldet und ein Profil mit den Angaben »Abschluss in Cornell« und »Wohnsitz in New York« freigeschaltet habe, konterte er mit dem Hinweis, dass die Anmeldung lediglich von einer Person mit seinem Namen stamme. Er habe die Domain dagegen weder geschäftlich genutzt noch versucht, sie zu verkaufen.
Das Schiedsgericht mit Robert A. Badgley vermochte dem keinen Glauben zu schenken und brachte seine Meinung auf den Punkt:
The chief problem for Respondent is that the Panel does not believe his story.
Die Behauptung, nicht Dolgalev selbst habe sich bei Facebook angemeldet, sei nicht nachzuvollziehen und koste ihn einen Großteil seiner Glaubwürdigkeit. Getreu dem Motto »wer einmal lügt, dem glaubt man nicht«, schenkte das Gericht auch allen weiteren Behauptungen Dolgalevs keinen Glauben und gab Facebook Recht. Mit Urteil vom 9. Juli 2012 (Case No. D2012-1008) wurde die Übertragung der Domain angeordnet.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.